Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2017, Az. V ZB 169/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12201

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[X.]:[X.]:BGH:2017:240417BVZB169.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 169/16
vom

24. April 2017

in der Grundbuchsache

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 24. April 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Beteiligten werden der Beschluss des 1.
Zivilsenats des [X.]s vom 2. November 2016 und die Zwischenverfügung des [X.] -
Grundbuchamt -
vom 15. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag des Beteiligten vom 28. September 2015 in Verbindung mit der Ergänzung vom 26. April 2016 zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Der Beteiligte ist Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses be-zeichneten, in [X.] belegenen bebauten Grundstücks.

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Am 3.
März 2015 machte der Senat von [X.] von der in § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und erließ eine Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs-
oder Teileigentum in dem Gebiet einer Erhaltungsverordnung (GVBl. 2015, [X.]
-
nachfolgend: Umwandlungsverordnung oder [X.]). Die Umwandlungs-verordnung wurde am 13. März 2015 verkündet und ist am 14. März 2015 in [X.] getreten.

Mit notarieller Urkunde vom 25. September 2015 teilte der Beteiligte das Grundstück in Wohnungs-
und [X.] auf und bewilligte die Aufteilung.

Zu dem [X.] vom 28. September 2015, beim Amtsgericht

Grundbuchamt
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am selben Tag eingegangen, hat der Beteiligte am 26.
April
2016 die am Vortag notariell beurkundete Ergänzung der Teilungser-klärung und die Abgeschlossenheitsbescheinigung nachgereicht. Auf die mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2016 aufgezeigten [X.]se sind am 27. Juni 2016 Unterlagen eingereicht worden.

Am 28. Juni 2016 ist die am Vortag verkündete Erhaltungsverordnung . Juni 2016 in [X.] getreten (GVBl. [X.] 2016, 376), in deren Geltungsbereich das Grundstück liegt.

Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2016 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass die mit vorgegangener Verfügung beanstandeten Eintra-gungshindernisse zwar behoben seien, der Eintragung aber nunmehr das [X.] einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung entgegenstehe. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. 2
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Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte weiter die [X.] der Zwischenverfügung erreichen.

II.

Das Beschwerdegericht meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte [X.] bestehe, da der durch den Beteiligten beantragte Vollzug der Teilungserklärung einer Genehmigung nach § 1 [X.] bedürfe und der Beteiligte insoweit einer Verfügungsbeschränkung unterliege. Dass die Erhal-tungsverordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt noch nicht in [X.] gewesen sei, ändere hieran nichts, weil für die Beurteilung der Verfügungsbefugnis der Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch maßgeb-lich sei. Zwar könnten nach §
878 BGB Verfügungsbeschränkungen den Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche Einigung bindend und der Eintragungsantrag gestellt worden sei. Ob dies für die Teilungserklä-rung entsprechend gelte, könne jedoch dahinstehen, weil es hier an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehle. Der Ge-setzgeber habe die Frage eines im Zeitpunkt der Antragstellung beim Grund-buchamt schützenswerten Vertrauens gesehen und abschließend geregelt.

III.

Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des [X.],
die Zwischenverfügung des Grundbuch-amts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die von 7
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dem Beteiligten bewilligte Aufteilung seines Grundstücks bedarf keiner Geneh-migung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 1 [X.]. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 878 BGB, wie der Senat bereits ent-schieden hat (Beschluss vom 12. Oktober 2016 -
V [X.], ZfIR
2017, 113). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Stresemann [X.]Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.08.2016 -
47 NK 13060-15 -

KG, Entscheidung vom 02.11.2016 -
1 W 484/16 -

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Meta

V ZB 169/16

24.04.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2017, Az. V ZB 169/16 (REWIS RS 2017, 12201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12201

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