Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2012, Az. 3 StR 401/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9569

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
401/11
vom
2. Februar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

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2
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2. Februar 2012, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
[X.],

[X.] am Bundesgerichtshof
von [X.],
[X.],
[X.],
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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3
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Auf die Revisionen des Angeklagten und der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine
andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet weiter, die Hauptverhandlung sei entgegen § 229 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 [X.] länger als drei Wochen unterbrochen gewesen. Die [X.] stützt ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision auf die Sachrüge und führt aus, das [X.] habe zu Unrecht einen strafbefreien-den Rücktritt des Angeklagten vom tateinheitlich hinzutretenden Versuch eines Heimtückemords angenommen.

Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
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I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Annahme des [X.], der dem Angeklagten vorgeworfene Versuch eines Tötungsverbrechens sei -
aus dessen Sicht -
noch nicht beendet gewesen, weshalb er hiervon durch freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausfüh-rung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sei (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt.
1 StGB), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Nach den Feststellungen hielten sich der Angeklagte, das spätere Tatopfer [X.]

sowie die Zeugen P.

und Z.

in der Nacht zum 29. Oktober 2010 wie gewöhnlich beim [X.] in [X.] auf und konsumierten zusammen Alkohol. Als erster entfernte sich P.

. Er begab sich in den von ihm und [X.]

als gemeinsame Un-terkunft
genutzten Raum in einem in der Nähe befindlichen verlassenen Ge-bäude und legte sich dort schlafen. Am frühen Morgen wollte auch [X.]

die Unterkunft aufsuchen. Er lud den Angeklagten ein mitzukommen und mit ihm zu essen. Neben dem schlafenden P.

setzten sich beide einander gegenüber an den Tisch und verzehrten ein Fleischgericht, von dem sie sich mit einem Küchenmesser jeweils Scheiben abschnitten. Gegen 3.00 Uhr hielt [X.]

die Mahlzeit für beendet und legte das Messer beiseite.

Aus nicht zu klärenden Gründen fasste der Angeklagte nun den Ent-schluss, [X.]

zu töten. Hierzu wollte er die während des gemeinsamen Essens herrschende und aus [X.]

s Sicht unverändert fortbestehende gute und friedliche Stimmung ausnutzen. Er bat [X.]

deshalb nochmals um das Messer. In der Annahme, der Angeklagte wolle sich noch ein Stück Fleisch abschneiden, holte [X.]

das Messer -
Klingenlänge etwa 10 cm -
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aus der Ablage unter dem Tisch hervor und übergab es dem Angeklagten. [X.] nahm es an sich, stand auf und versetzte dem auf seinem Stuhl sitzenden [X.]

mit den Worten "Ich werde dich töten" und "Du sollst ausbluten" zunächst von vorn, dann, um den Tisch herumgehend, von hinten in schneller Abfolge insgesamt sieben Stiche in den Brust-, Rücken-
und Nackenbereich. "Nachdem der Angeklagte insgesamt siebenmal zugestochen hatte, ließ er von .

ab, obwohl aus seiner Sicht der Zeuge noch nicht tödlich verletzt war." [X.]

, der eine dicke Lederjacke trug, blutete zwar, zeigte sich aber sonst nicht beeinträchtigt. Vom Geschehen überrascht und um keinen weiteren Angriff des Angeklagten zu provozieren, blieb er sitzen und war bemüht, sich nicht zu bewegen. Der Angeklagte beobachtete den so verharrenden [X.]

noch einige Minuten und entfernte sich dann.

Nun erhob sich [X.]

, weckte P.

und bat diesen, Hilfe zu holen. Beim Verlassen des Gebäudes traf P.

auf den heimkehrenden Z.

und verständigte mit diesem zusammen die Polizei. [X.]

, der durch einen der Stiche in den Rücken einen akut lebensbedrohlichen Pneumothorax erlitten hatte, wurde von Rettungskräften ins Krankenhaus [X.] und dort erfolgreich medizinisch versorgt. Die weiteren Stiche waren nicht unmittelbar lebensbedrohlich.

2. Ob ein Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB beendet oder unbe-endet ist, richtet sich nach der Vorstellung des [X.] bei Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Ein unbeendeter Versuch ist danach gegeben, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt davon ausgeht, zur Verwirklichung des Tatbestan-des bedürfe es noch weiteren Handelns; beendet ist der Versuch demgegen-über, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs aufgrund seiner bisherigen Tathandlungen zumindest für möglich hält oder sich über deren Fol-7
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gen keine Vorstellungen macht (Maßgeblichkeit des [X.]; [X.], StGB, 59. Aufl., § 24 Rn. 14, 15 mwN). [X.] ist ein Versuch auch dann, wenn der Täter den [X.] zwar zunächst für möglich hält, aber nachfolgend -
etwa aufgrund weiterer Wahrnehmungen -
und noch in ei-nem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen zur gegenteiligen Auffassung gelangt (sog. Korrektur des Rücktrittshorizonts; [X.] aaO Rn. 15a mwN).

Zwar hat das [X.] nicht verkannt, dass es für die Entscheidung, ob ein Versuch beendet oder unbeendet ist, darauf ankommt, welche Vorstel-lung der Täter innerhalb des sich aus diesen Grundsätzen ergebenden zeitli-chen und örtlichen Rahmens entwickelt. Jedoch hat es der Prüfung dieser inne-ren Tatseite einen rechtlich unzutreffenden Maßstab zu Grunde gelegt. Denn das [X.] hat bei der Würdigung der Beweise darauf abgestellt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte von einem Verbluten des [X.] "ausgegangen" sei. Beendet wäre der Versuch indes -
wie darge-legt
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bereits dann, wenn der Angeklagte eine solche Folge für möglich gehal-ten oder sich hierüber keine Gedanken gemacht hätte.

Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen.

[X.] Die Revision des Angeklagten

Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass die Hauptverhandlung zwi-schen dem 19. Mai und dem 1. Juli 2011 -
mithin entgegen § 229 Abs. 1 [X.] länger als drei Wochen -
unterbrochen war.

1. Der Rüge liegt das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde:
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Am 17. Mai 2011, dem dritten Tag der Hauptverhandlung, wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger hielten ihre [X.]; der Angeklagte hatte das letzte Wort. In dem sodann zur Verkündung des Urteils anberaumten Termin am [X.], 19. Mai 2011, wurde die Beweisaufnahme wiedereröffnet. Es erging der rechtliche Hinweis, dass die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-verwahrung in Betracht komme. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft regte an, dazu einen psychiatrischen Sachverständigen zu hören. Hierauf unterbrach der Vorsitzende die Hauptverhandlung und bestimmte Fortsetzungstermine auf Mittwoch, 8. Juni 2011, Freitag, 10. Juni 2011 und Freitag, 1. Juli 2011.

In der Hauptverhandlung am 8. Juni 2011 wurden zwei polizeiliche [X.] über die Abnahme von [X.] bei den Zeugen P.

und Z.

verlesen. Am 10. Juni 2011 folgte die Verlesung eines Telefax-Schreibens des Vorsitzenden vom 18. Mai 2011 an die den Geschädigten [X.] Ärzte sowie der Worte "[X.] 1,9" aus dem hierauf [X.] mitgeteilten Ergebnis einer Blutwertanalyse. Am 1. Juli 2011 nahm die Hauptverhandlung mit der Anhörung des vom [X.] beauftragten psychi-atrischen Sachverständigen ihren Fortgang.

2. Der [X.] teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass das [X.] im Termin am 10. Juni 2011 -
der, bezogen auf den [X.], zur Überbrückung der Zeitspanne zwischen dem 19. Mai und dem 1. Juli 2011 [X.] geeignet und erforderlich war (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl., § 229 Rn. 7) -
die Hauptverhandlung nicht im Sinne des § 229 Abs. 4 Satz 1 [X.] fortgesetzt hat. Das [X.] hat an diesem Tage nicht, wie danach notwendig, zur Sa-che verhandelt.
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a) Zur Sache wird in einem Fortsetzungstermin allerdings grundsätzlich bereits dann verhandelt, wenn Prozesshandlungen vorgenommen werden oder Erörterungen zu Sach-
oder Verfahrensfragen stattfinden, die geeignet sind, das Verfahren inhaltlich auf den Urteilsspruch hin zu fördern und die Sache ihrem Abschluss substantiell näher zu bringen ([X.], Beschluss vom 16. Okto-ber 2007 -
3 [X.], NStZ
2008, 115). Unter diesen Voraussetzungen ist die Dauer des Termins ebenso wenig von Belang wie die Frage, ob er noch für weitere verfahrensfördernde Handlungen hätte genutzt werden können. Gleich-ermaßen unschädlich ist es, wenn der Termin zugleich auch der Einhaltung der [X.] dient ([X.], Urteil vom 3. August 2006 -
3 [X.], NJW
2006, 3077).

Auch wenn in dem Termin [X.] stattfinden, die nach [X.] grundsätzlich zur Unterbrechung der Fristen des § 229 [X.] geeignet sind, liegt ein Verhandeln zur Sache jedoch dann nicht vor, wenn das Gericht dabei nur formal zum Zwecke der Umgehung dieser Vorschrift tätig wird und der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung dahinter als bedeutungslos zurücktritt ([X.], Urteil
vom 25. Juli 1996
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4 [X.], [X.], 3019;
Ur-teil
vom 18. März 1998
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2 [X.], [X.], 335). Zur Fristwahrung ungeeignete "Schiebetermine" sind danach etwa anzunehmen, wenn einheitli-che [X.] willkürlich in mehrere kurze Verfahrensabschnitte zer-stückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden, nur um [X.] die zulässigen [X.]en einzuhalten
([X.] aaO; Beschluss vom 16. Oktober 2007 -
3 [X.], NStZ
2008, 115). Aus demselben Grund verstößt es gegen § 229 [X.], wenn aus dem
gesamten Verfahrensgang er-kennbar wird,
dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle För-derung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbre-17
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chungsfrist im Auge hat (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2011 -
3 [X.], NStZ
2011, 532).

b) So liegt der Fall hier. Der [X.] ist von der Richtigkeit des -
im Übri-gen unwidersprochen gebliebenen -
Beschwerdevorbringens überzeugt, dass die Wiedereröffnung der Beweisaufnahme am 19. Mai 2011 und die Anberau-mung der drei Folgetermine allein darauf beruhte, dass das [X.] nach-träglich die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung für klä-rungsbedürftig hielt und sich veranlasst sah, hierzu ein psychiatrisches Gutach-ten einzuholen. Dementsprechend hat es mit der Beweiserhebung in dem "[X.]" am 10. Juni 2011 nur die Wahrung der [X.], nicht aber eine substantielle Förderung des Verfahrens im Auge gehabt. Dass das [X.] den erhobenen Blutalkoholwert des Geschädigten [X.]

bei der Überprüfung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage tatsächlich verwertet hat, bleibt unter diesen Umständen ohne Belang.

Ein deutliches Anzeichen dafür, dass das [X.] die Einholung und die Verlesung der Auskunft der behandelnden Ärzte unter dem Gesichtspunkt der Sachaufklärung an sich für entbehrlich hielt, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass es die Beweisaufnahme bereits geschlossen hatte, ohne den Rückgriff auf diesen -
einfachen und überschaubaren -
Beweisstoff für [X.] zu halten. Ebenso sah die [X.] beim Wiedereintritt
in die Beweis-aufnahme am 19. Mai 2011 trotz der vorangegangenen Anfrage bei den [X.] Ärzten keinen Anlass für den Hinweis, auch diese Beweiserhebung müsse nachgeholt werden. Nicht außer Betracht bleiben kann bei der gebote-nen Würdigung der Gesamtheit der Verfahrenstatsachen auch, dass die am 8.
Juni 2011 verlesenen Ergebnisse der [X.], die den erst nach-träglich vom Tatgeschehen in Kenntnis gesetzten Zeugen P.

und 19
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Z.

abgenommen worden waren, schon objektiv nicht zur weiteren Auf-klärung der Tat-
und Schuldfrage beitragen konnten. Selbst wenn damit nicht ein einheitlicher Beweiserhebungsvorgang aufgeteilt wurde, wird im Rahmen der Gesamtschau der insoweit maßgeblichen Vorgänge der Umstand, dass der [X.] vom 10. Juni 2011 allein der formalen Wahrung der [X.] des § 229 Abs. 1 [X.] diente, letztlich auch dadurch be-stätigt, dass das lediglich aus einem Wort und einer Zahl bestehende Ergebnis der [X.] beim Geschädigten nicht am 8. Juni 2011 zusammen mit den beiden polizeilichen Vermerken über die [X.] bei den Zeu-gen P.

und Z.

verlesen wurde.

Auch der [X.] erkennt einen sachlich nachvollziehba-ren Grund dafür, dass das [X.] nochmals in die Beweisaufnahme [X.] ist, nur in der notwendigen Klärung, ob die materiellen Voraussetzun-gen der Sicherungsverwahrung gegeben waren. Seiner Auffassung, die einge-schobenen Termine seien schon deshalb nicht als "Schiebetermine" anzuse-hen, weil das [X.] damit die Aussetzung des Verfahrens vermieden und dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung getragen habe, kann sich der [X.] allerdings nicht anschließen. Zu Ende gedacht wäre die Vorschrift des § 229 [X.] damit hinfällig.

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Besondere Umstände, die ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfah-rensverstoß ausnahmsweise ausschließen können (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 1970 -
4 [X.], [X.]St
23, 224), sind nicht ersichtlich.

[X.]von [X.]

Schäfer

[X.] Menges
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Meta

3 StR 401/11

02.02.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2012, Az. 3 StR 401/11 (REWIS RS 2012, 9569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9569

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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