Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2015, Az. V R 66/14

5. Senat | REWIS RS 2015, 1767

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Gegenstand

Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung - Anforderungen an die Revisionsbegründung


Leitsatz

1. Die für eine Geschäftsveräußerung oder für eine Teilgeschäftsveräußerung in Bezug auf ein Vermietungsunternehmen erforderliche Nachhaltigkeit der Vermietung liegt bei einer Vermietung über insgesamt 17 Monate vor .

2. Die für die Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nur dem Grunde nach, nicht aber auch höchstpersönlich beim jeweiligen Erwerber vorliegen .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 12. November 2014  7 K 7283/12 aufgehoben und der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 14. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. September 2012 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um 40.265,17 € vermindert festzusetzen ist.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, eine steuerfreie Grundstückslieferung ausgeführt hat, die zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) führt, oder ob es sich um eine gemäß § 1 Abs. 1a UStG nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung handelt.

2

Gesellschafter der Klägerin waren die C-GmbH und die [X.] Die beiden für die Klägerin mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen nach § 714 des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs ([X.]G[X.]) vertretungsberechtigten Gesellschafter erwarben aufgrund eines notariellen Vertrages vom 6. Dezember 2004 das Grundstück [X.] in [X.] "in Miteigentum zu je einem Halb". Im Januar 2005 schloss die Klägerin mit der P-GmbH unter Verzicht nach § 9 UStG einen Mietvertrag über ein noch zu errichtendes [X.] ab. Mietbeginn sollte November 2005 sein. Die Klägerin errichtete auf diesem Grundstück ein Gebäude und schloss hierfür am 14. Juli 2005 einen [X.]auvertrag ab, nach dem die Fertigstellung bis zum November 2005 erfolgen sollte. Zur Finanzierung der [X.]aukosten traf die Klägerin am 14. Juli 2005 eine Kreditvereinbarung mit der V[X.]-[X.]ank über eine Laufzeit bis zum 8. Juni 2006. Als Sicherheit diente insbesondere eine für das zu bebauende Grundstück bestellte Grundschuld.

3

Die Gesellschafter der Klägerin bemühten sich seit März 2006 um einen Verkauf des Grundstücks. Am 7. September 2006 schlossen sie einen notariellen Kaufvertrag mit einem zum 1. April 2007 vereinbarten [X.]. Die Gesellschafter handelten dabei im eigenen Namen ohne [X.]ezugnahme auf die Klägerin. Der Erwerber setzte das Mietverhältnis fort. Mit dem Kaufpreis wurde das von der Klägerin aufgenommene Darlehen getilgt.

4

Im [X.] an eine Außenprüfung ging der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) davon aus, dass die Klägerin keine nachhaltige Vermietung beabsichtigt habe. Sie habe ein Gebäude in [X.] errichtet. Daher liege keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG vor. Für die somit steuerfreie Lieferung des Grundstücks sei eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG vorzunehmen. Das [X.] erließ dementsprechend einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.]) geänderten [X.] 2007 vom 14. Juni 2011.

5

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) begründete sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2015, 334 veröffentlichtes Urteil damit, dass die Klägerin --unter [X.]erücksichtigung von Art. 19 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) als unionsrechtlicher Grundlage von § 1 Abs. 1a UStG wie auch nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung des [X.] ([X.]) und des [X.]undesfinanzhofs ([X.]FH)-- kein von einem Erwerber [X.] Vermietungsunternehmen betrieben habe, sondern als [X.]auträger und Grundstückshändler tätig geworden sei. Dies ergebe sich daraus, dass sich die Klägerin vier Monate nach dem [X.]eginn der Vermietung um einen Verkauf bemüht habe, der sechs Monate später schuldrechtlich umgesetzt worden sei. Die Klägerin sei in den 17 Monaten, in denen sie das Grundstück vermietet habe, auch nach außen erkennbar 12 bis 13 Monate als "Vermieterin auf Abruf" tätig gewesen. Das [X.] stellte zudem auf das Vorgehen der Klägerin bei anderen Grundstücksgeschäften ab. Ohne [X.]edeutung sei, dass nicht die Klägerin, sondern eine personengleiche Grundstücksgemeinschaft zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Letztere habe das Grundstück der Klägerin offenkundig überlassen, während die Klägerin die [X.]auleistungen bezogen und die Vermietungsleistungen erbracht habe. Die Klägerin sei wirtschaftlicher Eigentümer gewesen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass nicht die Klägerin, sondern die Grundstücksgemeinschaft das Grundstück geliefert habe, habe die Klägerin aber zumindest unter Zwischenschaltung der Grundstücksgemeinschaft für eine juristische Sekunde das vorsteuerbelastete Gebäude geliefert.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Ihre Gesellschafter hätten das von ihr bebaute Grundstück als [X.]ruchteilseigentümer erworben und später veräußert. Die [X.]ruchteilsgemeinschaft sei Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Das Grundstück sei den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 1 [X.] zuzurechnen. Das Grundstück habe ihr nicht gehört. Es sei ihr auch nicht nach § 39 Abs. 2 [X.] zuzurechnen. Das von ihr errichtete Gebäude sei nach § 946 [X.]G[X.] wesentlicher Grundstücksbestandteil geworden. Die Gesellschafter seien ungerechtfertigt bereichert gewesen. Ihr habe ein Entschädigungsanspruch nach §§ 812, 951 [X.]G[X.] zugestanden. Sie habe die Kosten für die Gebäudeerrichtung aus betrieblichem Anlass getragen. Sie habe das im Eigentum ihrer Gesellschafter stehende Grundstück unentgeltlich nutzen dürfen. Im Streitjahr habe sie aufgrund der Grundstücksveräußerung durch ihre Gesellschafter eine Entschädigung in Höhe von 430.000 € erhalten. Es handele sich hierbei um nichtsteuerbaren Schadensersatz. Es liege auch keine unentgeltliche [X.] vor. Diese sei zumindest nach § 4 Nr. 9 [X.]uchst. a UStG steuerfrei und im Übrigen bereits im Vorjahr durch Abschluss des Vertrages über den Verkauf des Grundstücks erfolgt.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des [X.] aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 14. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. September 2012 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer vermindert um 40.265,17 € auf 10.186,67 € festgesetzt wird.

8

Das [X.] beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.

9

Die Klägerin habe die Revision nicht in der erforderlichen Form begründet. Die Klägerin stütze ihre Revision auf Gründe, die mit dem vom [X.] für die Revisionszulassung angegebenen Grund (Geschäftsveräußerung bei zeitlicher Nähe von Gebäudeherstellung und Grundstücksveräußerung) nichts zu tun hätten. Sie lege nicht dar, aus welchen Gründen das Urteil des [X.] unrichtig sei.

Entscheidungsgründe

II. Auf die Revision der Klägerin, für deren Zulässigkeit es entgegen der Auffassung des [X.] ni[X.]ht auf eine Auseinandersetzung mit den Gründen ankommt, aus denen das [X.] die Revision zugelassen hat und die die Klägerin au[X.]h in der gebotenen Form begründet hat (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Bu[X.]hst. a der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--), ist das Urteil des [X.] aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]O). Entgegen dem Urteil des [X.] liegen die Voraussetzungen einer Vorsteuerberi[X.]htigung na[X.]h § 15a UStG ni[X.]ht vor, da die von der Klägerin ausgeführte Lieferung eine Ges[X.]häftsveräußerung na[X.]h § 1 Abs. 1a UStG ist.

1. Na[X.]h § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Ges[X.]häftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ni[X.]ht der Umsatzsteuer. Die Ges[X.]häftsveräußerung bewirkt gemäß § 15a Abs. 10 Satz 1 UStG, dass Beri[X.]htigungszeiträume na[X.]h § 15a UStG ni[X.]ht unterbro[X.]hen, sondern vom Erwerber fortgeführt werden. Voraussetzung für die Ges[X.]häftsveräußerung ist gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltli[X.]h oder unentgeltli[X.]h übereignet oder in eine Gesells[X.]haft eingebra[X.]ht wird. § 1 Abs. 1a UStG ist entspre[X.]hend Art. 19 MwStSystRL ri[X.]htlinienkonform auszulegen. Dana[X.]h können die Mitgliedstaaten "die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltli[X.]h oder unentgeltli[X.]h oder dur[X.]h Einbringung in eine Gesells[X.]haft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Re[X.]htsna[X.]hfolger des Übertragenden ansehen".

2. Im Streitfall hat die Klägerin das von ihr erri[X.]htete Gebäude mit der Beendigung ihrer Vermietungstätigkeit an die Grundstü[X.]kseigentümer und damit an ihre Gesells[X.]hafter geliefert. Diese Lieferung führte zu einer gemäß § 1 Abs. 1a UStG ni[X.]htsteuerbaren Teilges[X.]häftsveräußerung.

a) Gegenstand der von der Klägerin ausgeführten Lieferung war ni[X.]ht ein bebautes Grundstü[X.]k, sondern --wie das [X.] hilfsweise zutreffend angenommen hat-- ein auf fremdem Grund und Boden erri[X.]htetes Gebäude.

aa) Wie si[X.]h aus den vom [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h in Bezug genommenen notariellen Kaufverträgen ergibt, hatten die Gesells[X.]hafter der Klägerin das von der Klägerin in 2005 bebaute Grundstü[X.]k dur[X.]h Vertrag in 2004 erworben und mit Gefahrübergang in 2007 veräußert und dabei sowohl beim Erwerb wie au[X.]h bei der Veräußerung des Grundstü[X.]ks als Miteigentümer im eigenen Namen, ni[X.]ht aber für die Klägerin gehandelt. Eine Einbringung des Grundstü[X.]ks in das Gesamthandsvermögen der Klägerin im Zeitraum zwis[X.]hen Erwerb und Veräußerung dur[X.]h die Gesells[X.]hafter hat das [X.] weder festgestellt no[X.]h wird dies von Beteiligten geltend gema[X.]ht. Neuer Sa[X.]hvortrag, wie es das [X.] annimmt, ist hierin ni[X.]ht zu sehen.

bb) Die Klägerin hat das von ihr auf dem Grundstü[X.]k ihrer Gesells[X.]hafter erri[X.]htete Gebäude an diese geliefert. Diese Lieferung erfolgte ni[X.]ht bereits mit der Erri[X.]htung des Gebäudes und damit ni[X.]ht bereits vor dem Streitjahr, sondern erst mit der Beendigung der unternehmeris[X.]hen Verwendung dur[X.]h die Klägerin.

(1) Die Gesells[X.]hafter der Klägerin hatten an dem Gebäude als wesentli[X.]hen Grundstü[X.]ksbestandteil bereits mit der Erri[X.]htung auf ihrem Grundstü[X.]k zivilre[X.]htli[X.]h das Eigentum am Gebäude erlangt (vgl. § 94, § 946 BGB). Denn da die Klägerin das im Eigentum ihrer Gesells[X.]hafter stehende Grundstü[X.]k ni[X.]ht auf vertragli[X.]her Grundlage, sondern nur faktis[X.]h nutzte, ist zivilre[X.]htli[X.]h davon auszugehen, dass es si[X.]h bei dem auf fremdem Grund und Boden erri[X.]hteten Grundstü[X.]k um einen wesentli[X.]hen Grundstü[X.]ksbestandteil (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB), ni[X.]ht aber um einen S[X.]heinbestandteil (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB) handelte. Hieraus folgt aber ni[X.]ht eine bereits zu diesem Zeitpunkt ausgeführte Lieferung des Gebäudes dur[X.]h die Klägerin an ihre Gesells[X.]hafter. Denn der zivilre[X.]htli[X.]he Eigentumsübergang bewirkt ni[X.]ht zwingend die von § 3 Abs. 1 UStG und Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL vorausgesetzte Vers[X.]haffung [X.] Verfügungsma[X.]ht (vgl. z.B. [X.]-Urteil [X.] vom 16. Februar 2012 [X.], [X.]:[X.], Rz 39, und [X.]-Urteil vom 16. April 2008 XI R 56/06, [X.], 475, [X.], 909, unter II.2.a).

Dementspre[X.]hend ist die Erri[X.]htung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden ni[X.]ht zwangsläufig mit der Weiterlieferung des Gebäudes an den Grundstü[X.]kseigentümer verbunden, da kein allgemeiner Re[X.]htssatz dahingehend besteht, dass ein Mieter oder Pä[X.]hter, der auf dem gemieteten oder gepa[X.]hteten Grundstü[X.]k ein Gebäude auf eigene Re[X.]hnung erri[X.]htet und für Zwe[X.]ke seines Unternehmens nutzt, die Verfügungsma[X.]ht an dem Gebäude weiter überträgt. Maßgebli[X.]h ist vielmehr eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Gefahrtragung des Gebäudes wie etwa die Pfli[X.]ht zur Tragung von Reparaturkosten ([X.]-Urteil vom 24. November 1992 V R 80/87, [X.] 1993, 634). Dana[X.]h kommt eine Lieferung des Gebäudes dur[X.]h die Klägerin an die Gesells[X.]hafter bereits mit Erri[X.]htung ni[X.]ht in Betra[X.]ht, da die Klägerin mangels besonderer Vereinbarungen mit den Grundstü[X.]kseigentümern die Gefahr für das von ihr erri[X.]htete Gebäude trug.

(2) Die Klägerin verlor aufgrund der Grundstü[X.]ksveräußerung dur[X.]h die Gesells[X.]hafter ihre Verfügungsma[X.]ht an dem Gebäude und die Mögli[X.]hkeit zur unternehmeris[X.]hen Nutzung dur[X.]h Vermietung. Dem entspri[X.]ht es, dass die Gesells[X.]hafter das bebaute Grundstü[X.]k erst liefern konnten, na[X.]hdem sie au[X.]h die Verfügungsma[X.]ht an dem Gebäude erworben hatten.

b) Ni[X.]ht zu ents[X.]heiden hat der Senat im Streitfall, ob die Klägerin das Gebäude gegen Entgelt und damit steuerbar i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG oder unentgeltli[X.]h geliefert hat, so dass als Steuertatbestand nur eine Entnahme na[X.]h § 3 Abs. 1b Satz 1 UStG in Betra[X.]ht käme. Denn fehlt es im Streitfall an einem Entgelt, liegen zumindest die Voraussetzungen für eine Entnahme des Gebäudes für Zwe[X.]ke außerhalb des Unternehmens der Klägerin oder eine unentgeltli[X.]he Zuwendung des Gebäudes na[X.]h § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 UStG vor. Zu dieser Entnahme oder Zuwendung kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin ni[X.]ht bereits zum Zeitpunkt des [X.], sondern erst mit dem Übergang des [X.] auf den Erwerber des Grundstü[X.]ks am 1. April 2007. Bis zu diesem Zeitpunkt nutzte die Klägerin das Gebäude für eigene unternehmeris[X.]he Zwe[X.]ke, so dass eine Entnahme oder Zuwendung erst zu diesem Zeitpunkt vorliegen kann.

Daher kann offenbleiben, ob si[X.]h ein Entgelt für die Gebäudelieferung daraus ergibt, dass die Gesells[X.]hafter den Kaufpreis aus der im Streitjahr erfolgten Grundstü[X.]kslieferung dafür verwendeten, das von der Klägerin für die Bebauung des Grundstü[X.]ks aufgenommene Darlehen zu tilgen oder ob der Senat an seiner Re[X.]htspre[X.]hung festhalten kann, dass ein si[X.]h aus §§ 951, 812 BGB ergebender Berei[X.]herungsanspru[X.]h kein Entgelt ist (so [X.]-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 38/86, [X.] 1992, 61).

[X.]) Entgegen dem Urteil des [X.] handelte es si[X.]h bei der Lieferung des Gebäudes dur[X.]h die Klägerin an ihre Gesells[X.]hafter um eine Ges[X.]häftsveräußerung na[X.]h § 1 Abs. 1a UStG.

aa) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist es im Rahmen einer Gesamtwürdigung für die Ges[X.]häftsveräußerung ents[X.]heidend, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinrei[X.]hendes Ganzes die Ausübung einer wirts[X.]haftli[X.]hen Tätigkeit ermögli[X.]ht, und ob die vor und na[X.]h der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder si[X.]h hinrei[X.]hend ähneln. Dana[X.]h führt z.B. die Übertragung eines vermieteten oder verpa[X.]hteten Grundstü[X.]ks zu einer Ges[X.]häftsveräußerung, da der Erwerber dur[X.]h den mit dem Grundstü[X.]kserwerb verbundenen Eintritt in einen Miet- oder Pa[X.]htvertrag ein Vermietungs- oder Verpa[X.]htungsunternehmen übernimmt. Voraussetzung ist hierfür aber, dass der Erwerber aufgrund der Übertragung des vermieteten oder verpa[X.]hteten Grundstü[X.]ks eine bereits vom Lieferer des Grundstü[X.]ks ausgeübte selbständige wirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit fortführt. Hieran fehlt es, wenn der Lieferer des Grundstü[X.]ks als Vermieter ni[X.]ht na[X.]hhaltig tätig gewesen ist, so dass es an einem dur[X.]h den Erwerber fortführungsfähigen [X.] fehlt ([X.]-Urteil vom 18. September 2008 V R 21/07, [X.]E 222, 170, [X.], 254, unter [X.] und [X.], m.w.N. zur Re[X.]htspre[X.]hung von [X.] und [X.]).

Auf dieser Grundlage hat der [X.] die Ges[X.]häftsveräußerung für unternehmeris[X.]he Tätigkeiten verneint, die im Wesentli[X.]hen darin bestehen, ein Gebäude zu erri[X.]hten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Ans[X.]hluss an die Fertigstellung gewinnbringend zu veräußern, wenn z.B. ein auf Veräußerung angelegtes Bauträgerunternehmen das zu bebauende Grundstü[X.]k no[X.]h während der Bauphase mit notariellem Vertrag verkauft, si[X.]h gegenüber dem Erwerber zur Gebäudeerri[X.]htung und -vermietung verpfli[X.]htet und bis zur Übergabe an den Erwerber nur für einen Monat als Vermieter tätig ist ([X.]-Urteil vom 24. Februar 2005 V R 45/02, [X.]E 210, 146, [X.], 61) oder wenn si[X.]h der Grundstü[X.]ksverkäufer im notariellen Kaufvertrag zur Bebauung verpfli[X.]htet und ein Vorvertrag mit einem Mieter des no[X.]h zu erri[X.]htenden Gebäudes Bestandteil dieses Kaufvertrages ist ([X.]-Urteil in [X.]E 222, 170, [X.], 254; zum notariell beurkundeten Verkauf eines teilweise bereits verpa[X.]hteten Grundstü[X.]ks no[X.]h während der [X.] vgl. au[X.]h [X.]-Urteil vom 28. Oktober 2010 V R 22/09, [X.] 2011, 854).

bb) Im Streitfall hat das [X.] eine Teilges[X.]häftsveräußerung entgegen der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] verneint.

(1) Zwar hat das [X.] eine Gesamtwürdigung vorgenommen, diese aber entgegen der [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht auf das übertragene Unternehmensvermögen als hinrei[X.]hendes Ganzes für die Ausübung einer wirts[X.]haftli[X.]hen Tätigkeit bezogen. Mit einer auf den [X.] vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist es ni[X.]ht vereinbar, eine Teilges[X.]häftsveräußerung in Bezug auf den streitigen Übertragungsvorgang damit zu verneinen, dass si[X.]h der Veräußerer bei anderen Immobilientransaktionen bereits vor dem Vermietungsbeginn um einen Verkauf bemüht habe.

Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist dabei insbesondere, dass es im Streitfall, in dem die Klägerin au[X.]h über andere Vermögensgegenstände als das von ihr auf fremdem Grund und Boden erri[X.]htete Gebäude verfügte, ni[X.]ht um eine Ges[X.]häftsveräußerung in Bezug auf das gesamte Unternehmensvermögen der Klägerin, sondern um eine auf ein Gebäude bes[X.]hränkte Teilges[X.]häftsveräußerung geht.

Soweit § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG hierfür einen in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betrieb verlangt, hat der [X.] bereits klargestellt, dass si[X.]h die hierfür erforderli[X.]he Sa[X.]hgesamtheit bei der Lieferung nur eines von mehreren verpa[X.]hteten oder vermieteten Immobilienobjekten aus der Zusammenfassung des gelieferten Grundstü[X.]ks (oder dem glei[X.]hgestellt: Erbbaure[X.]ht) mit dem für dieses Grundstü[X.]k dur[X.]h den Veräußerer als Verpä[X.]hter oder Vermieter abges[X.]hlossenen Pa[X.]ht- oder Mietvertrag ergibt ([X.]-Urteil vom 19. Dezember 2012 XI R 38/10, [X.]E 240, 366, [X.], 1053, unter [X.]); so nunmehr au[X.]h Abs[X.]hn. 1.5. Abs. 6 des [X.]). Damit bes[X.]hränkt si[X.]h die Gesamtwürdigung im Wesentli[X.]hen auf das jeweils übertragene Teilvermögen wie z.B. die Lieferung eines vermieteten Grundstü[X.]ks, ohne dass es auf weitere Übertragungsvorgänge auf sonstigem Grundbesitz ankommt.

(2) Bezieht si[X.]h die Gesamtwürdigung in erster Linie auf die die streitige Grundstü[X.]kslieferung betreffenden Umstände, ni[X.]ht aber au[X.]h auf andere Liefervorgänge, kommt im Streitfall die vom [X.] angenommene Verneinung einer Ges[X.]häftsveräußerung ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Denn na[X.]h den vom [X.] getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin den Mietvertrag über das von ihr erri[X.]htete Gebäude im Januar 2005 abges[X.]hlossen, wobei das Mietverhältnis im November 2005 begann. Selbst wenn entspre[X.]hend den Feststellungen des [X.] weiter davon auszugehen ist, dass si[X.]h die Gesells[X.]hafter bereits seit März 2006 um einen Verkauf des von der Klägerin bebauten Grundstü[X.]ks bemüht hatten und dieses Handeln der für die Klägerin vertretungsbere[X.]htigten Gesells[X.]hafter dieser zuzure[X.]hnen ist (Urteil des Bundesgeri[X.]htshofs vom 16. Dezember 2009 XII ZR 146/07, [X.], 35), handelt es si[X.]h weder um einen Verkauf no[X.]h um [X.] während der [X.] oder in Bezug auf ein erst no[X.]h zu bebauendes Grundstü[X.]k. Zudem erfolgte der notariell beurkundete Vertragss[X.]hluss erst am 7. September 2006 und der Lastenwe[X.]hsel no[X.]h später zum 1. April 2007. Die für eine Ges[X.]häftsveräußerung oder für eine Teilges[X.]häftsveräußerung in Bezug auf ein [X.] erforderli[X.]he Na[X.]hhaltigkeit der Vermietung ([X.]-Urteil in [X.]E 222, 170, [X.], 254, unter II.1.[X.]) oder Verfestigung der Vermietung ([X.]-Urteil in [X.] 2011, 854, unter II.1.[X.]) liegt dann bei einer Vermietung über insgesamt 17 Monate vor und lässt si[X.]h entgegen dem [X.]-Urteil ni[X.]ht dadur[X.]h in Abrede stellen, dass der Vermieter für den Zeitraum na[X.]h Abs[X.]hluss der Kaufvertrages als "Vermieter auf Abruf" anzusehen sein könnte.

(3) Gegen die Annahme einer Teilges[X.]häftsveräußerung im Streitfall spri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht, dass die Klägerin das von ihr erri[X.]htete Gebäude an ihre Gesells[X.]hafter lieferte, die es als Teil eines zivilre[X.]htli[X.]h einheitli[X.]h bebauten Grundstü[X.]ks weiterlieferten. Denn die für die Ges[X.]häftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfa[X.]hen Übertragung nur dem Grunde na[X.]h, ni[X.]ht aber au[X.]h hö[X.]hstpersönli[X.]h beim jeweiligen Erwerber vorliegen.

Im Streitfall beabsi[X.]htigte der Käufer des bebauten Grundstü[X.]ks die Fortführung der Vermietungstätigkeit und hat diese au[X.]h fortgesetzt (s. oben II.2.[X.] aa). Damit liegt die für die Ges[X.]häftsveräußerung erforderli[X.]he Fortführung der Unternehmenstätigkeit in der Kette vor. Es handelt si[X.]h hierbei ni[X.]ht um ein hö[X.]hstpersönli[X.]hes Kriterium, das dergestalt in der Person des jeweiligen Leistungsempfängers vorliegen muss, dass er selbst in eigener Person die Fortführung der Unternehmenstätigkeit beabsi[X.]htigt (offengelassen im [X.]-Urteil vom 23. August 2007 V R 14/05, [X.]E 219, 229, [X.], 165, unter II.3.; bejahend Robis[X.]h, in [X.], UStG, 14. Aufl. 2015, § 1 Rz 119).

3. Die Sa[X.]he ist spru[X.]hreif. Na[X.]h Maßgabe der [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung ist für den Streitfall von einer Ges[X.]häftsveräußerung auszugehen, so dass die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberi[X.]htigung ni[X.]ht vorliegen.

4. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

V R 66/14

25.11.2015

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. November 2014, Az: 7 K 7283/12, Urteil

§ 1 Abs 1a UStG 2005, Art 19 EGRL 112/2006, UStG VZ 2007, § 120 Abs 3 Nr 2 FGO, § 3 Abs 1 UStG 2005, Art 14 Abs 1 EGRL 112/2006, § 812 BGB, § 951 BGB, § 39 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2015, Az. V R 66/14 (REWIS RS 2015, 1767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1767

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14 K 2328/20

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