Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.02.2016, Az. IX R 21/13

9. Senat | REWIS RS 2016, 16243

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Gegenstand

(Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer - teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.2.2016 IX R 20/13)


Leitsatz

1. NV: Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.

2. NV: Die Nutzung des Arbeitszimmers für Zwecke einer nicht steuerbaren Tätigkeit ist einer privaten Nutzung gleichzustellen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2013  4 K 1242/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob dem Kläger und [X.] (Kläger) ein Abzug eines Teils der auf sein Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung schon deshalb versagt werden kann, weil er das Arbeitszimmer auch für eine Tätigkeit nutzte, bei der es sich unstreitig um einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei handelt.

2

Der Kläger ist Universitätsprofessor im Ruhestand. Er wurde für die Streitjahre (2007 und 2008) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2007 und 2008) erklärte der Kläger aus dem Objekt [X.] (14 Wohneinheiten) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 97.200 € (2007) und 88.848 € (2008), Werbungskosten in Höhe von 78.229 € (2007) und 61.543 € (2008) und mithin Einkünfte in Höhe von 18.977 € (2007) und 27.305 € (2008); überdies machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.751 € (2007) und 1.936 € (2008) für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Den Anteil der Kosten für das Arbeitszimmer in Höhe von 17,63 % an den Gesamtkosten der Wohnung (Betriebskosten, Schuldzinsen, Absetzung für Abnutzung) errechnete der Kläger, in dem er die Fläche des Arbeitszimmers von 32,36 qm ins Verhältnis zur gesamten Wohnfläche (Erdgeschoss und Dachgeschoss) von 183,51 qm setze.

3

Der Kläger nutzte das Arbeitszimmer unstreitig in den Streitjahren zeitanteilig zu 30 % für seine wissenschaftliche Tätigkeit (welche nach nunmehr übereinstimmender Auffassung der Beteiligten als einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen ist), zu 45 % für die [X.] Streitfall relevante-- Hausverwaltung [X.] (14 Wohneinheiten) und zu 25 % für die Hausverwaltung [X.] (fünf Wohneinheiten). Die Einkünfte aus dem Objekt [X.] wurden in den Einkommensteuererklärungen des [X.], diejenigen für das Objekt [X.] in den Feststellungserklärungen der [X.] (bestehend aus dem Kläger und seinem [X.]) erklärt.

4

Mit teilweise vorläufigen und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden für 2007 vom 7. August 2008 und für 2008 vom 16. September 2009 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) die Einkommensteuer 2007 auf 3.408 € und 2008 auf 1.287 € fest, wobei es die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer mit der Begründung außer Ansatz ließ, dass dieses nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des [X.] sei.

5

Die Einsprüche des [X.] hatten keinen Erfolg, wohl aber die Klage. Das Finanzgericht ([X.]) vertrat die Auffassung, das [X.] habe einen Abzug in Höhe von 45 % ([X.] von 25 % im Rahmen der Feststellungsbescheide der [X.]) der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von insgesamt 1.250 € jährlich zu Unrecht versagt, weil der Kläger das Arbeitszimmer insoweit für Verwaltungstätigkeiten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzt habe. Dem Kläger habe in den Streitjahren für diese Verwaltungstätigkeiten unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Der Kläger könne daher 45 % der entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 € geltend machen.

6

Hiergegen richtet sich die Revision des [X.]; es vertritt die Auffassung, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestatte die Aufteilung von Aufwendungen nicht.

7

Das [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Zu Unrecht hat das [X.] die Aufwendungen für das streitbefangene häusliche Arbeitszimmer teilweise zum Abzug zugelassen.

1. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Das gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Dies gilt entsprechend für den Werbungskostenabzug (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Diese Regelung hat der [X.] des [X.] ([X.]) im Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 ([X.]E 251, 408) dahin ausgelegt, dass Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch --in mehr als nur untergeordnetem Umfang-- zu privaten Zwecken genutzt wird, insgesamt nicht abziehbar sind.

2. Danach sind im Streitfall die Aufwendungen des [X.] für sein häusliches Arbeitszimmer insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar. Die wissenschaftliche Tätigkeit des [X.], für die er das Arbeitszimmer zu 30 % nutzte, diente unstreitig nicht der Einkünfteerzielung. Die Nutzung des Arbeitszimmers für Zwecke einer nicht steuerbaren Tätigkeit ist einer privaten Nutzung gleichzustellen. Denn maßgeblich für das Vorliegen eines Arbeitszimmers ist nach den Vorgaben des Großen Senats des [X.] die (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung, d.h. die Nutzung zur Einkünfteerzielung.

3. [X.] ist spruchreif. Über die Qualifizierung der wissenschaftlichen Tätigkeit des [X.] als Liebhaberei besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

IX R 21/13

16.02.2016

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 15. Mai 2013, Az: 4 K 1242/13, Urteil

§ 4 Abs 4 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, § 9 Abs 1 EStG 2002, § 9 Abs 5 EStG 2002, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.02.2016, Az. IX R 21/13 (REWIS RS 2016, 16243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16243

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