Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2013, Az. IX ZR 219/12

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7985

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Gegenstand

Anfechtung außerhalb der Insolvenz: Bewertung der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung; Gläubigerbenachteiligung bei wertausschöpfender Belastung des übertragenen Grundstücks


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 6. August 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 81.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Die Nichtanwendung des § 4 [X.] durch das Berufungsgericht hat sich nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt.

3

In diesem Versäumnis liegt kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler, weil die Unterscheidung zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung im Blick auf die einseitige Zuwendung des Schuldners an die [X.] im Streitfall keine Bedeutung gewinnt. Die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen mündlichen Verhandlung (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 4 Rn. 67). Für die im Rahmen des § 4 [X.] vorrangige Bewertung der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ist hingegen auf die Vollendung des [X.] abzustellen ([X.], Urteil vom 3. März 2005 - [X.], [X.]Z 162, 276, 281; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 4 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund fehlt es wegen der im Zeitpunkt der Übertragung des Miteigentumsanteils bereits bestehenden wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks an einer unentgeltlichen Zuwendung des Schuldners an die [X.].

4

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Falle einer wertausschöpfenden Belastung des übertragenen Grundstücks eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet.

5

Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des [X.] übersteigt. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte ([X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - [X.], [X.], 387 Rn. 7; vom 23. November 2006 - [X.], [X.], 588 Rn. 21; vom 3. Mai 2007 - [X.], [X.], 1326 Rn. 15; vom 15. November 2007 - [X.], [X.], 269). Auf den objektiven Verkehrswert ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht abzustellen.

6

3. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht wegen Übergehens erheblicher Beweisanträge verletzt.

7

Das Berufungsgericht hat auf das von der Beschwerde als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers antragsgemäß ein zweites ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt, das sich mit den aufgeworfenen Fragen auseinandersetzt. Auf etwaige weitere Beweisanträge hat der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] verzichtet, weil er sie nicht aufrechterhielt, obwohl das Berufungsgericht seine Sachaufklärung ersichtlich abgeschlossen hatte ([X.], Urteil vom 2. November 1993 - [X.], NJW 1994, 329, 330; Beschluss vom 7. April 2011 - [X.], [X.] Rn. 6; vom 10. November 2011 - [X.], [X.] Rn. 6).

8

4. [X.], das Berufungsgericht habe die Belastungen des Grundstücks nicht ordnungsgemäß festgestellt, wird nicht durch einen Zulassungsgrund unterlegt.

Kayser                         Gehrlein                            Fischer

                Grupp                            [X.]

Meta

IX ZR 219/12

21.02.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Bamberg, 6. August 2012, Az: 4 U 134/10

§ 3 AnfG, § 4 AnfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2013, Az. IX ZR 219/12 (REWIS RS 2013, 7985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7985

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