Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. 5 StR 307/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2073

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Betruges u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2012
beschlossen:

1.
Die Revision des
Angeklagten
P.

gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird gemäß §
349 Abs. 4 StPO das genannte Urteil

a)
in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich der [X.] (Fälle II.4 bis [X.]) und

b)
im Gesamtstrafausspruch
gegen diesen Angeklagten
aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten [X.]

, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurück-verwiesen.

-
3
-

G r ü n

d e

Das Landgericht hat den Angeklagten [X.]

wegen vorsätzlicher In-solvenzverschleppung in zwei Fällen, vorsätzlichen Bankrotts und Betrugs in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Die Verurteilungen wegen Betrugs in 15 Fällen halten rechtlicher Überprüfung zwar im Schuldspruch, nicht aber im Strafausspruch stand. Die Erwägung des [X.], ohne die Täuschungshandlung hätte die Bank den Darlehensbetrag nicht ausbezahlt, belegt lediglich die Kausalität zwi-schen Irrtumserregung und Vermögensverfügung, nicht aber das Ausmaß des Vermögensschadens. Dieser ist vielmehr durch eine vergleichende Be-wertung von eingegangener Verpflichtung und erlangtem Anspruch zu be-stimmen, wobei der Vermögensschaden konkret zu beziffern ist ([X.] [X.], 907, 916). Deshalb hat der [X.] im [X.] an die vorzitierte Entscheidung des [X.] verlangt, dass vom Tatgericht eine Bewertung des täuschungsbedingten [X.] vorgenommen wird ([X.], Beschluss vom 13. April 2012

5 [X.], [X.], 2370 Rn. 7 ff.).

In diesem Zusammenhang
tritt allerdings
noch eine Besonderheit hin-zu:
Der
Angeklagte hat auch hinsichtlich der Erfüllung des Darlehens [X.] begangen, indem
er den Weiterverkauf der Autos der finanzierenden Bank erst verspätet mitgeteilt hat und so die eingenommenen Gelder länger einbehalten und für sich verwenden konnte. Dieses Vorgehen hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des [X.] bereits bei Abschluss der Finanzierungsgeschäfte beabsichtigt. Die hierdurch für die 1
2
3
-
4
-

Bank bewirkte zusätzliche Risikoerhöhung durch die verspätete Mitteilung ist in die vorzunehmende Schadensbewertung einzubeziehen. Es handelt sich jeweils um einheitliche Betrugsdelikte, weil die späteren tatbestandsmäßigen Handlungen im Stadium der Erfüllung den Vermögensschaden lediglich ver-tiefen (vgl. [X.] aaO).

II.

Dieser Rechtsfehler betrifft nur
den angenommenen Schuldumfang der [X.]. Vor dem Hintergrund der rechtsfehlerfrei festgestellten Überschuldung und der verspäteten
Mitteilung der Verkäufe an die [X.] kann hier freilich ausgeschlossen werden, dass in einem der ausgeurteilten Fälle überhaupt kein Schaden entstanden ist. Da der Fehler allein in einer unterlassenen Schadensbezifferung liegt, können die getroffe-nen Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Das neue Tatgericht ist jedoch nicht gehindert,
weitere, den bisherigen nicht widersprechende Feststellun-gen zu treffen; zur Schadenshöhe sind ergänzende Feststellungen geboten.

[X.] Raum

Schneider

Dölp Bellay

4

Meta

5 StR 307/12

23.10.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. 5 StR 307/12 (REWIS RS 2012, 2073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2073

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 307/12 (Bundesgerichtshof)

Strafurteil wegen betrügerischer Darlehenserlangung: Notwendige Bezifferung des Vermögensschadens


3 StR 559/08 (Bundesgerichtshof)


1 StR 625/16 (Bundesgerichtshof)


1 StR 20/16 (Bundesgerichtshof)

Betrug: Vermögensschaden beim Erwerb einer angeblich verpachteten Immobilie; Erfordernis der Stoffgleichheit; Urteilsfeststellungen bei Annahme eines …


4 StR 669/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 307/12

5 StR 442/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.