VG Ansbach, Urteil vom 23.11.2021, Az. AN 18 K 19.01475

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Gegenstand

Fehlende Sachdienlichkeit einer (subjektiven) Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO bei Unzulässigkeit der geänderten Klage, Unzulässigkeit einer im Wege des gewillkürten Parteiwechsels auf Klägerseite erhobenen Ver-pflichtungsklage bei Nichteinhaltung der einmonatigen Klagefrist des § 74 VwGO durch die neu in das Verfahren eintretende Klagepartei, Zustellung des Widerspruchsbescheids durch Übergabeeinschreiben nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 VwZG, Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG, Zustellung an einen Bevollmächtigten nach § 7 Abs. 1 VwZG, Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO an die Rechtsbehelfsbelehrung, Fortbestand des ursprünglichen Prozessrechtsverhältnisses bei unwirksamem Parteiwechsel Unzulässigkeit einer durch eine selbst nicht nach § 2 Abs. 1 BayBhV beihilfeberechtigte Person im eigenen Namen erhobenen Verpflichtungsklage auf die Gewährung von Beihilfeleistungen Keine gewillkürte Prozesstandschaft im Anwendungsbereich der Verpflichtungsklage


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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AN 18 K 19.01475

23.11.2021

VG Ansbach

Urteil

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: VG Ansbach, Urteil vom 23.11.2021, Az. AN 18 K 19.01475 (REWIS RS 2021, 877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 877

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2 M 38/18

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