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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des [X.] vom 6. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts selbstständig tragend darauf gestützt, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachte Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000,- €.
[X.] |
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Krüger |
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Götz |
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Rensen |
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Katzenstein |
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Meta
05.03.2024
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Hamm, 6. September 2022, Az: I-34 U 165/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. VIa ZR 1416/22 (REWIS RS 2024, 1138)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1138
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