Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. VIa ZR 1416/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1138

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des [X.] vom 6. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts selbstständig tragend darauf gestützt, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachte Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000,- €.

[X.]     

      

Krüger     

      

Götz   

      

Rensen     

      

Katzenstein     

      

Meta

VIa ZR 1416/22

05.03.2024

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 6. September 2022, Az: I-34 U 165/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. VIa ZR 1416/22 (REWIS RS 2024, 1138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1138

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