Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.10.2010, Az. II B 23/10

2. Senat | REWIS RS 2010, 2184

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Gegenstand

Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz wegen abweichender Rechtsauffassung des FG im AdV-Verfahren


Leitsatz

1. NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert Ausführungen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist. Weiter bedarf es einer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen .

2. NV: Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn das FG im Rahmen des AdV-Verfahrens des Beschwerdeführers eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als bei der Hauptsacheentscheidung .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der [X.]sordnung --[X.]O--) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O dargelegt. Erforderlich sind insoweit Ausführungen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 10. Februar 2010 [X.]/09, [X.], 881, m.w.N.). Weiter bedarf es einer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen (vgl. [X.] vom 10. Juni 2010 IX B 14/10, [X.], 1654).

3

Hieran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat nur die Rechtsfrage aufgeworfen, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des [X.]es ([X.]) erfüllt wird, wenn jemand einen Teil der Anteile mittelbar für sich erwirbt und den Rest mittelbar für sich bzw. als Treuhänder hält. Sie hat jedoch weder zu der vom [X.] ([X.]) zitierten Rechtsprechung des [X.] (vgl. Urteil vom 16. März 1966 II 70/63, [X.]E 86, 158, BStBl III 1966, 378) Stellung genommen, nach der die rechtliche Anteilsvereinigung in der Hand eines Treuhänders die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] auslöst, noch sich zu den in der Literatur vertretenen Auffassungen geäußert [X.] in [X.], [X.], 16. Aufl., § 1 Rz 880; [X.]/[X.], [X.], Kommentar, 4. Aufl., § 1 Rz 329, 371 ff.).

4

2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative [X.]O zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Umstand, dass das [X.] im Rahmen des Verfahrens der Klägerin wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 [X.]O eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als im Rahmen der Hauptsacheentscheidung, stellt wegen der nur summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren keine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung dar (vgl. [X.] vom 23. Mai 2005 [X.]/04, nicht veröffentlicht). Die Entscheidung über die AdV ist zudem durch das Urteil in der Hauptsache überholt (vgl. [X.] vom 9. November 1994 [X.], [X.]/NV 1995, 489).

Meta

II B 23/10

20.10.2010

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 20. Januar 2010, Az: 7 K 4855/06 F, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.10.2010, Az. II B 23/10 (REWIS RS 2010, 2184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2184

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