Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. VIII ZR 184/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8411

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BUNDES[X.]ERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 184/12
Verkündet am:

6. Februar 2013

Ermel

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der [X.]eschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
B[X.]B § 560 Abs. 4
Zur Anpassung von [X.] durch den Mieter im [X.] an eine von ihm selbst vorgenommene Korrektur der Betriebskostenabrechnung.

[X.], Urteil vom 6. Februar 2013 -
VIII ZR 184/12 -
L[X.] [X.]örlitz

A[X.] [X.]örlitz

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar
2013
durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die Richterinnen Dr.
Milger und Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 10. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in [X.].

. Die von ihm zu entrichtenden [X.]
belaufen sich seit Januar 2010 auf 199,28

monatlich. Unter dem 27.
Oktober 2010 erstellte die Klägerin die Nebenkostenabrechnung für das [X.], die eine
Nachforderung in Hö-he von 84,26

Der Beklagte erhob verschiedene Einwendungen ge-gen die materielle Richtigkeit dieser Abrechnung und errechnete statt der Nach-forderung
ein [X.]uthaben in Höhe von 376,49

.
Mit Schreiben vom [X.] 2010 teilte er der Klägerin mit, dass er die Vorauszahlungen im Hinblick auf die vorgenommenen Abrechnungskorrekturen ze.
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-
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-
Ab Januar 2011 leistete er deshalb nur noch
Vorauszahlungen in Höhe von 169

monatlich. Ferner rechnete der Beklagte das von ihm beanspruchte [X.]uthaben von 376,49

kürzte seine Zahlung für diesen Monat entsprechend.
Am 8. Juli 2011 korrigier-te die Klägerin die Nebenkostenabrechnung
vom 27. Oktober 2010 ihrerseits dahin, dass sich nunmehr für das [X.] ein [X.]uthaben des Beklagten in

Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung der einbehaltenen Beträge be-gehrt, insgesamt 610,39

statt-gegeben. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat die Klägerin mit der Kla-geforderung gegen die in
ihrer
korrigierten Abrechnung für das [X.] sowie in der Abrechnung für das [X.] ausgewiesenen [X.]uthaben von insgesamt 551,04 aufgerechnet und den Rechtsstreit
insoweit
in der Hauptsache
für er-ledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat in diesem Umfang die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die Berufung des Beklagten
zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiter-hin Klageabweisung. In der Revisionsinstanz hat die Klägerin im Hinblick auf die zwischenzeitlich erteilte
Betriebskostenabrechnung für das [X.] den Rechtsstreit auch insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als sie für die Monate Juli und August 2011 [X.] in Höhe von ins-

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
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4
-

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die von der Klägerin erhobene Klage sei bis zur teilweisen Erledigungs-erklärung in
vollem Umfang begründet gewesen. Der Beklagte habe auch im [X.] monatliche Nebenkostenvorauszahlungen
in der bisherigen Höhe b-setzung der Vorauszahlungen nicht berechtigt gewesen, weil die kurz zuvor von der Klägerin erteilte Abrechnung für das [X.] eine Nachforderung zu sei-nen Lasten ausgewiesen habe. Auf die Einwendungen des Beklagten gegen die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung komme
es nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]/09) nicht an.

Der Beklagte sei auch nicht berechtigt, mit einem von ihm selbst errech-neten Betriebskostenguthaben gegenüber der Miete aufzurechnen. Vielmehr könne er seine Kontrollrechte im laufenden Mietverhältnis allein durch ein Zu-rückbehaltungsrecht an den laufenden [X.] ausü-ben.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die ursprüngliche Begründetheit der Klageforderung nicht bejaht werden.
1. Wie der Senat
-
nach Erlass des Berufungsurteils -
in Abänderung sei-ner bisherigen Rechtsprechung
entschieden hat, kommt es für die Anpassung 4
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von Vorauszahlungen (§ 560 Abs. 4 B[X.]B) auf die inhaltliche Richtigkeit der [X.] an (Senatsurteil vom 15. Mai 2012 -
VIII ZR 246/11, [X.], 2186 Rn.
15). Dabei
macht es
keinen
Unterschied, ob es sich bei der Anpassung
um eine Erhöhung der Vorauszahlungen
durch den Vermieter
oder -
wie hier -
um eine Ermäßigung
der Vorauszahlungen
durch den Mieter handelt.

Soweit
der Mieter inhaltliche Fehler einer
vom Vermieter erteilten
Be-triebskostenabrechnung
konkret beanstandet und das zutreffende [X.] selbst errechnet, ist er nicht gehindert,
eine Anpassung der [X.] nach § 560 Abs. 4 B[X.]B auf der [X.]rundlage des so ermittelten [X.]ses
vorzunehmen. Dass das vom Beklagten hier auf [X.] Weise ermittelte [X.] mit einem Saldo von 376,74

seinen [X.]unsten inhaltlich richtig ist, ist mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren zu unterstellen.
2. [X.] beeinflusst ist ferner die Annahme des Berufungs-gerichts, der Beklagte sei mit Rücksicht auf ein an den laufenden [X.] geltend zu machendes Zurückbehaltungsrecht an der Aufrechnung mit dem von ihm errechneten Nebenkostenguthaben für das [X.] gehindert. Das Berufungsgericht hat insoweit die Rechtsprechung des Senats zum [X.] an laufenden Vorauszahlungen verkannt (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2006 -
VIII ZR 191/05,
NJW 2006, 2552 Rn.
12
ff.). Nach dieser Rechtsprechung kann der Mieter im laufenden Mietverhältnis nach Ablauf der Abrechnungsfrist für einen zurückliegenden Abrechnungszeitraum
ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen geltend ma-chen, um seinen Abrechnungsanspruch durchzusetzen,
und besteht deshalb im laufenden Mietverhältnis -
anders als nach Beendigung des Mietvertrags (Se-natsurteil
vom 9. März 2005 -
VIII ZR 57/04, [X.], 1499
unter II 3
c; vgl. ferner Senatsurteil vom 26. September 2012 -
VIII ZR 315/11, [X.], 3508
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6
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Rn. 10)
-
kein [X.]rund, dem Mieter im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen zuzubilligen.
Im vorliegenden Fall verfolgt der Beklagte indes nicht das Ziel, die Kläge-rin zu einer ausstehenden Abrechnung zu veranlassen. Vielmehr hat die Kläge-rin eine Abrechnung erteilt und hat
der Beklagte, wie im Revisionsverfahren zu unterstellen ist, die von ihm gerügten inhaltlichen Fehler selbst korrigiert
und den sich danach ergebenden Abrechnungsbetrag zutreffend errechnet. Ein [X.]sanspruch, den er mit einem Zurückbehaltungsrecht durchsetzen könnte, besteht deshalb ohnehin nicht mehr. Entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts gibt es keinen [X.]rund, dem Beklagten die Aufrechnung
mit dem von ihm beanspruchten [X.]uthaben zu verwehren.
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-ben, es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur
Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht -
vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig -
keine Feststellungen zum (kor-rekten) [X.]
der Betriebskostenabrechnung für das [X.]

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getroffen hat. Die Sache ist daher zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Fetzer

Dr. Bünger

Vorinstanzen:
A[X.] [X.]örlitz, Entscheidung vom 16.12.2011 -
5 [X.] -

L[X.] [X.]örlitz, Entscheidung vom 10.05.2012 -
2 S 1/12 -

Meta

VIII ZR 184/12

06.02.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. VIII ZR 184/12 (REWIS RS 2013, 8411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8411

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 184/12

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