Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2016, Az. EnVR 27/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 3836

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:181016BEN[X.]R27.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
En[X.]R 27/15
[X.]erkündet am:

18. Oktober 2016

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Infrawest GmbH
[X.] § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9
a)
Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] sind nur solche [X.] anzusehen, die bei dem Netzbetreiber selbst entstehen. Hierfür ist erforderlich, dass die Kostenbelas-tung für den Netzbetreiber selbst auf einer betrieblichen oder tarifvertragli-chen [X.]ereinbarung beruht und dass sich die Kosten für den Netzbetreiber selbst als Kosten aus Lohnzusatz-
oder [X.]ersorgungsleistungen darstellen.
b)
Der danach erforderliche Zusammenhang zwischen einer betrieblichen oder tarifvertraglichen [X.]ereinbarung und einer Kostenbelastung des [X.] ist nicht schon dann gegeben, wenn ein anderer Rechtsträger, der Leis-tungen an den Netzbetreiber erbringt, Lohnzusatz-
oder [X.]ersorgungsleistun-gen, die er aufgrund einer betrieblichen oder tarifvertraglichen [X.]ereinbarung an seine Arbeitnehmer zu zahlen hat, bei der Kalkulation der mit dem [X.] vereinbarten [X.]ergütung berücksichtigt.
[X.], Beschluss vom 18. Oktober 2016 -
En[X.]R 27/15 -
[X.]

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 18.
Oktober 2016 durch die Präsidentin des [X.] [X.],
[X.]
Raum
sowie die Richter
Dr.
[X.], Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5.
Kartellsenats des [X.] vom 18.
Mai 2015 in der [X.] des [X.] vom 25.
Juni 2015 wird [X.].
Die Betroffene trägt die Kosten des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der Landesregulierungs-behörde und der [X.].
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 2.028.798 Euro festgesetzt.

-
3
-
Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung bestimmter Personal-zusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile.
Die Betroffene betreibt mehrere [X.]erteilernetze für Gas. Diese hat sie von der S.

AG (nachfolgend: Muttergesellschaft) gepachtet, die
100
% ihrer Gesellschaftsanteile hält. Einen großen Teil der mit dem Netzbe-trieb verbundenen Tätigkeit führen Arbeitnehmer der Muttergesellschaft sowie der ebenfalls mit dieser verbundenen F.

GmbH aus. Die
Betroffene hat hierzu mit den beiden anderen Gesellschaften [X.] abgeschlossen, die für standardisierte Leistungen ein pauschales Ent-gelt vorsehen.
Im [X.]erfahren zur Festlegung der [X.] für die zweite Regu-lierungsperiode kam die Landesregulierungsbehörde dem Begehren der Be-troffenen, bestimmte Zusatzkosten für Arbeitnehmer der beiden mit ihr verbun-denen Gesellschaften als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzuer-kennen, nicht nach. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete Be-schwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die [X.] mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Landesregulierungsbehörde und die [X.] entgegentreten.
B.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
I.
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung ([X.], 365) im Wesentlichen wie folgt begründet:
1
2
3
4
5
-
4
-
Die geltend gemachten [X.] für Mitarbeiter, die ledig-lich dienstleistend für die Betroffene tätig seien, gehörten nicht zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren
Kosten im Sinne von §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.]. Diese [X.]orschrift erfasse grundsätzlich nur Kosten, die dem Netzbetreiber selbst entstünden. Die hier zu beurteilenden Kosten entstünden hingegen originär bei den mit der Betroffenen verbundenen Gesellschaften als Arbeitgeber. Für die Betroffene stellten sie sich nicht als Personalkosten, sondern als Dienstleis-tungskosten und damit als aliud dar. Für diese Auslegung spreche schon der eindeutige Wortlaut von §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.]. Sie stehe
ferner in Einklang mit dem Sinn und Zweck der [X.]orschrift. Aus verfassungsrechtlichen [X.]orgaben ergebe sich keine abweichende Beurteilung.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
1.
Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach §
11
Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] nur solche [X.] anzusehen sind, die bei
dem Netzbe-treiber selbst entstehen.
a)
Der Wortlaut von §
11
Abs.
2 Satz
1 [X.] ist bei isolierter Betrach-tung allerdings nicht eindeutig.
§
11
Abs.
2 Satz
1 [X.] enthält eine detaillierte Auflistung von Kosten-arten, die unter bestimmten [X.]oraussetzungen als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehen sind. Zu der Frage, bei welchem Rechtsträger die
Kosten entstan-den sein müssen, verhält sich die [X.]orschrift nicht ausdrücklich.
b)
Aus der von der [X.] aufgezeigten Entstehungsge-schichte von §
11
Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] können ebenfalls keine eindeuti-gen Schlussfolgerungen gezogen werden.
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-
5
-
Der erste, im angefochtenen Beschluss wiedergegebene
Entwurf der [X.]orschrift vom 4.
April 2007 sah unter anderem vor, dass die in §
11
Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] aufgeführten Kosten aus betrieblichen und tarifvertragli-chen [X.]ereinbarungen zu Lohnzusatz-
und [X.]ersorgungsleistungen nur insoweit als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten, als die hieraus abgeleiteten Ansprüche gegen den Netzbetreiber vor einem bestimmten Stichtag (damals vorgesehen: 31.
Dezember 2006) entstanden sind.
Dieser Fassung ist zwar zu entnehmen, dass die Kosten auf einer [X.] oder tarifvertraglichen [X.]ereinbarung beruhen müssen, aus der [X.] gegen den Netzbetreiber abgeleitet werden können. Aus dem [X.], dass die betreffende Passage durch eine Formulierung ersetzt
wurde, wonach die betriebliche oder tarifvertragliche [X.]ereinbarung vor einem bestimm-ten Stichtag (nunmehr: 31.
Dezember 2008) abgeschlossen worden sein muss, kann aber nicht eindeutig entnommen werden, dass der Tatbestand der [X.] hinsichtlich der erfassten Kostenarten erweitert oder beschränkt werden sollte.
c)
Für eine Beschränkung auf [X.], die bei dem [X.] selbst entstanden sind, sprechen Sinn und Zweck von §
11 Abs.
2 Satz
1 [X.].
aa)
§
11 Abs.
2 Satz
1 [X.] enthält eine -
grundsätzlich abschließende (vgl. [X.]. 417/07 S.
50) -
Aufzählung derjenigen Kostenanteile, die als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten. Damit werden die abstrakten [X.]orgaben aus §
21a Abs.
4 [X.] in Ausfüllung der Ermächtigung aus §
21a Abs.
6 Satz
2 Nr.
7 [X.] näher konkretisiert.
Bei der Konkretisierung darf der [X.]erordnungsgeber innerhalb der von der Ermächtigung vorgegebenen Grenzen pauschalierende Regelungen treffen, um [X.] im Einzelfall zu vermeiden. Deshalb ist es
nicht zu be-12
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-
6
-
anstanden, wenn der [X.]erordnungsgeber Kosten in Bereichen, die [X.] stark durch gesetzliche [X.]orgaben geprägt sind, als dauerhaft nicht beein-flussbar einstuft. Dies gilt
insbesondere dann, wenn dadurch der mit dem Ge-setzeszweck nicht in
Einklang stehende Anreiz vermieden wird, Gewinnsteige-rungen gerade durch Einsparungen in Tätigkeitsbereichen zu erzielen, deren Erhaltung und Förderung sich der Gesetzgeber an anderer Stelle besonders angenommen hat
([X.], Beschluss vom 30.
April 2013 -
En[X.]R
22/12, [X.], 321 Rn.
46
f.
-
Regionalwerk Bodensee GmbH & Co.
KG).
Innerhalb dieses Rahmens dient §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] dem Ausgleich zwischen den
Interessen
der Netznutzer und der Öffentlichkeit an einem
möglichst kostengünstigen und effizienten Netzbetrieb und den
Interes-sen
der Netzbetreiber sowie ihrer Arbeitnehmer, Lohnzusatz-
und [X.]ersorgungs-leistungen, die in bereits abgeschlossenen [X.]ereinbarungen vorgesehen sind, vor der Gefahr eines sofortigen Rationalisierungsdrucks zu bewahren.

Das Bestreben des [X.]erordnungsgebers, diese
widerstreitenden
Interes-sen zu einem Ausgleich zu bringen, wird zum einen daran deutlich, dass er nur Leistungen einbezieht, die auf einer betrieblichen oder tarifvertraglichen [X.] beruhen. Die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, kurzfristig eine Ände-rung solcher [X.]ereinbarungen zu erwirken, sind in der Regel
geringer als die Möglichkeiten zur Änderung von sonstigen Abreden. [X.]or diesem Hintergrund stellt die Beschränkung auf betriebliche und tarifvertragliche [X.]ereinbarungen einen geeigneten Weg dar, um die Abgrenzung der dauerhaft nicht beeinfluss-baren Kosten durch Rückgriff auf typisierende Kriterien zu vereinfachen, ohne die gesetzliche [X.]orgabe aus den Augen zu verlieren, wonach grundsätzlich nur solche Kosten einbezogen werden dürfen, auf deren Entstehung und Höhe der Netzbetreiber keinen Einfluss hat.
Dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen dient zum anderen die in §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] enthaltene Stichtagsregelung. Sie trägt dem 17
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7
-
Umstand Rechnung, dass ein Netzbetreiber es zwar theoretisch in der Hand hat, [X.]erpflichtungen
zur Zahlung von Lohnzusatz-
und [X.]ersorgungsleistungen durch Abschluss von betrieblichen [X.]ereinbarungen oder Tarifverträgen zu steu-ern, eine zu Beginn der Regulierungsperiode bereits abgeschlossene [X.]ereinba-rung aber nicht ohne weiteres beendet werden kann. Auch damit knüpft der [X.]erordnungsgeber an ein typisierendes Kriterium an, das die Abgrenzung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten erleichtert, ohne die gesetzlichen [X.]or-gaben zu vernachlässigen.
[X.])
Dieser Zielsetzung entspricht es, Kosten, die aufgrund einer von §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] erfassten [X.]ereinbarung entstehen, nur dann als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehen, wenn sie in dieser Form vom Netzbe-treiber selbst zu tragen sind. Hierfür genügt es nicht, dass Kosten dieser Art in irgendeiner Weise an den Netzbetreiber weitergegeben werden. [X.]ielmehr ist erforderlich, dass die Kostenbelastung für den Netzbetreiber selbst auf einer solchen [X.]ereinbarung beruht und dass sich die Kosten für
den Netzbetreiber selbst als Kosten aus Lohnzusatz-
oder [X.]ersorgungsleistungen darstellen.
Der danach erforderliche
Zusammenhang zwischen einer betrieblichen oder tarifvertraglichen [X.]ereinbarung
und einer Kostenbelastung des [X.] ist nicht schon dann gegeben, wenn ein anderer Rechtsträger, der Leis-tungen an den Netzbetreiber erbringt, Lohnzusatz-
oder [X.]ersorgungsleistungen, die er aufgrund einer betrieblichen oder tarifvertraglichen [X.]ereinbarung an [X.] Arbeitnehmer zu zahlen hat, bei der Kalkulation der mit dem Netzbetreiber vereinbarten [X.]ergütung berücksichtigt. Für den Netzbetreiber beruht die [X.] in dieser Konstellation nicht auf der betrieblichen oder tarifvertrag-lichen [X.]ereinbarung, sondern auf dem Dienstleistungsvertrag mit dem anderen Rechtsträger. Folgerichtig stellen die Kosten für ihn keine Kosten für Lohnzu-satz-
oder [X.]ersorgungsleistungen an Beschäftigte dar, sondern Kosten für ex-terne Dienstleistungen eines anderen, rechtlich selbständigen Leistungserbrin-gers.
20
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-
d)
Eine Beschränkung auf Kosten, die in der beschriebenen Weise vom Netzbetreiber zu tragen sind, steht in Einklang mit den sonstigen von der Rechtsbeschwerde angeführten [X.]orschriften.
aa)
Für die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als vergleichbar [X.] Erlöse aus der Auflösung von [X.] und [X.] im Sinne von §
9 Abs.
1 Nr.
3 und 4 [X.], die ge-mäß
§
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
13 [X.] als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten,
gelten die oben aufgezeigten Grundsätze entsprechend.
Erlöse der genannten Art sind nur dann gemäß §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
13 [X.]
als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehen, wenn sie bei
dem
Netzbe-treiber selbst als Erlöse dieser Art anfallen. Letzteres ist bei [X.] und [X.]
typischerweise schon deshalb der Fall, weil solche Beiträge und Zuschüsse, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, in der Regel
vom Netzbetreiber erhoben
werden und daraus re-sultierende Erlöse deshalb grundsätzlich dem Netzbetreiber zuzurechnen sind.
Wie solche Erlöse zu behandeln sind, wenn der Netzbetreiber verein-nahmte Beträge
aufgrund eines mit dem [X.] abgeschlossenen Pachtvertrags oder sonstiger [X.]ereinbarungen an Dritte weiterreicht, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn die Regulierungsbehörden in bestimmten Fällen Erlöse als dauerhaft nicht beeinflussbar behandeln sollten, obwohl die [X.]oraussetzungen von §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
13 [X.] nicht gegeben sind, ergäbe sich daraus kein An-spruch der Betroffenen, auch im Streitfall von den [X.]orgaben der [X.]erordnung abzuweichen.
[X.])
Für die
gemäß §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
6 [X.] als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehenden
Kosten aus genehmigten Investitionsmaßnahmen nach §
23 [X.] gilt nichts anderes.
22
23
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26
-
9
-
Solche Kosten fallen ebenfalls nur dann unter §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
13 [X.], wenn sie bei dem
Netzbetreiber selbst als Kosten dieser Art anfallen. Ob und unter welchen [X.]oraussetzungen dies auch dann zu bejahen ist, wenn genehmigte Investitionsmaßnahmen in einem an den Betreiber verpachteten Netz vom [X.]erpächter oder [X.] durchgeführt werden, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Auch insoweit könnte eine von der [X.] abweichende Handhabung durch die Regulierungsbehörden keinen Anspruch auf eine entsprechende Behandlung von Kosten für Lohnzusatz-
und [X.]ersorgungsleistungen begründen.
cc)
Der Umstand, dass Kosten der in §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] definierten Art bei einem Rechtsträger anfallen, der mit dem Netzbetreiber wirt-schaftlich verbunden ist, reicht nicht aus, um den erforderlichen [X.] zu begründen.
(1)
Die rechtliche Selbständigkeit unterschiedlicher Rechtsträger ist grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn diese wirtschaftlich mit-einander verbunden sind. [X.] zwischen solchen Rechtsträgern sind deshalb grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln zu be-handeln. Deshalb verbleibt es auch für solche [X.]ertragsbeziehungen bei dem Grundsatz, dass für die Zuordnung von Kosten zu einer bestimmten Kostenart
die [X.]erhältnisse desjenigen Rechtsträgers
maßgeblich sind, bei dem die Kosten entstehen.
Dass der vom Netzbetreiber verschiedene Leistungserbringer möglich-erweise in gleichem Umfang an betriebliche oder tarifvertragliche [X.]ereinbarun-gen gebunden ist, reicht nicht aus, um eine abweichende Behandlung zu [X.]. [X.]ergleichbare Bindungen können auch bei anderen, nicht mit dem Netzbetreiber verbundenen Leistungserbringern bestehen. Eine unterschiedli-che Behandlung
von Kosten
allein deshalb, weil der Leistungserbringer mit dem Netzbetreiber wirtschaftlich verbunden ist, erscheint weder mit den Zielen der 27
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-
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-
Anreizregulierung noch mit denjenigen der Entflechtung von Netzbetreibern vereinbar.
(2)
Der von der Rechtsbeschwerde angeführte Umstand, dass die [X.] bei der Kostenprüfung nach §
6 [X.] für Kosten, die durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit dem Netzbetreiber verbundener
Unternehmen entstehen, detailliertere Angaben verlangen, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant.
Dass Entgelte, die an wirtschaftlich verbundene Unternehmen gezahlt werden, einer eingehenderen Überprüfung unterzogen werden als Zahlungen an Dritte, ist im Hinblick auf die typische Interessenlage grundsätzlich nicht zu beanstanden. Unabhängig davon kann daraus, dass bestimmte [X.]orgänge in anderem Zusammenhang strenger überprüft werden, nicht hergeleitet werden, dass im Zusammenhang mit §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] eine weniger strenge
Beurteilung geboten ist.
[X.])
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die Nichtbe-rücksichtigung von [X.], die bei einem mit dem Netzbetreiber verbundenen Dienstleister entstanden sind, nicht zu einer unzulässigen Un-gleichbehandlung beim Effizienzvergleich.
Die Einordnung von [X.] als dauerhaft nicht beein-flussbare Kostenanteile führt allerdings dazu, dass diese nicht in den [X.] einbezogen werden. Die sich hieraus ergebenden Unterschiede zwi-schen [X.], die dem Netzbetreiber selbst entstehen, und Per-sonalzusatzkosten, die einem mit ihm verbundenen Dienstleister entstehen, stehen
aber wie bereits dargelegt in Einklang mit den gesetzlichen [X.]orgaben aus §
21a Abs.
4 [X.].
31
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34
-
11
-
ee)
Die in §
7 und §
7a [X.] enthaltenen Regeln über die Entflechtung von [X.] führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Rechtlich selbständige Netzbetreiber, die mit anderen [X.] verbunden sind, sind allerdings gemäß §
7a Abs.
2 Nr.
1 und 2 [X.] nicht daran gehindert, Personen zu beschäftigen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, sofern diese nicht mit Leitungsaufgaben betraut sind und nicht die Befugnis zu [X.] besitzen.
Hieraus ist indes nicht abzuleiten, dass Kosten für Lohnzusatz-
oder [X.]er-sorgungsleistungen an solche Personen unabhängig von der konkreten vertrag-lichen Ausgestaltung als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehen sind. Jede der insoweit in Betracht kommenden Ausgestaltungen kann hinsichtlich einzel-ner Aspekte vorteilhaft, hinsichtlich anderer hingegen eher nachteilig sein [X.]/[X.], [X.], 385, 386). Angesichts dessen ist der [X.] nicht gehalten, die Abgrenzung
zwischen dauerhaft nicht beein-flussbaren und sonstigen Kostenanteilen für alle Kooperationsmodelle gleich vorzunehmen, ohne Rücksicht darauf, wer diese Kosten nach der jeweiligen [X.]ertragsgestaltung zu tragen hat. Die Wahl zwischen den unterschiedlichen Modellen liegt beim Netzbetreiber. [X.]or diesem Hintergrund stellt es keine Un-gleichbehandlung dar, wenn unterschiedliche Ausgestaltungen im [X.] mit §
11 Abs.
2 Satz
1 [X.] unterschiedlich beurteilt werden.
Ein mit dem Netzbetreiber verbundenes Unternehmen kann allerdings mit besonderen Problemen konfrontiert sein, wenn es zuvor selbst als Netzbe-treiber fungiert hat und die in diesem Bereich tätigen Beschäftigten aufgrund von gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen einem Über-gang des Dienstverhältnisses auf den neuen Netzbetreiber widersprechen [X.] und vor einer betriebsbedingten Kündigung durch den bisherigen Netzbe-treiber geschützt sind. Selbst
in diesem Fall ist das als Arbeitgeber fungierende 35
36
37
38
-
12
-
Unternehmen indes nicht gezwungen, solche Beschäftigten
zur Erbringung von selbständigen Dienstleistungen für den Netzbetreiber einzusetzen. Es hat nach der Praxis der [X.] vielmehr jedenfalls für eine gewisse Über-gangszeit die Möglichkeit, dem Netzbetreiber seine Beschäftigten
im Rahmen eines [X.] zur [X.]erfügung zu stellen (vgl. [X.] [X.], 371).
ff)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt in der Diffe-renzierung zwischen Kosten, die der Netzbetreiber zu tragen hat, und Kosten, die ein mit ihm verbundener Leistungserbringer zu tragen hat, keine gegen Art.
3 Abs.
1 GG verstoßende Ungleichbehandlung.
Aus Sicht der [X.] und Energieverbraucher
mag die Frage, wer die Kosten für Lohnzusatz-
und [X.]ersorgungsleistungen trägt, auf die vom [X.] erbrachte Leistung keinen Einfluss haben. Für die Frage, ob und in welchem Umfang solche Kosten von den [X.]orgaben der Anreizregulierung aus-genommen werden, stellt es hingegen aus den oben angeführten Gründen ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar, ob diese Kosten vom Netzbetrei-ber oder von einem Leistungserbringer zu tragen sind.
2.
Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Betroffenen geltend gemachten Kosten vom Tatbestand des §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] nicht erfasst sind.
a)
Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] fallen die geltend gemachten Kosten bei den beiden mit der Betroffenen verbundenen Dienstleistern an. Diesen steht nach den mit der Be-troffenen geschlossenen Dienstleistungsverträgen ein Entgelt zu, dessen Höhe nicht an die Überlassung von Arbeitnehmern, sondern an die Erbringung [X.] Leistungen anknüpft. Damit handelt es sich für die Betroffene nicht um Kosten für Lohnzusatz-
und [X.]ersorgungsleistungen.
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13
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b)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergeben sich aus der bereits erwähnten Entscheidung eines anderen Senats
des Beschwerdege-richts ([X.] [X.], 371) keine abweichenden Schlussfolgerun-gen.
In dem
jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt waren die Personalkosten vom Netzbetreiber zu tragen, weil dieser sich im Rahmen eines [X.] hierzu verpflichtet hatte. Ob dies ausreicht, um den für die Anwendung von §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] erforderlichen Zusammenhang zwischen der betrieblichen oder tarifvertraglichen [X.]ereinba-rung und der Kostenbelastung des Netzbetreibers zu begründen, bedarf im [X.] Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung. In der hier zu beurteilenden Konstellation fehlt es jedenfalls an einer vergleichbaren Kosten-übernahme.
43
44
-
14
-
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Satz
2 [X.], die Festset-zung des Gegenstandswerts auf §
50 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 GKG und §
3 ZPO.
[X.]
Raum
[X.]

Grüneberg
Bacher
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.05.2015 -
[X.]I-5 Kart 3/14 ([X.]) -

45

Meta

EnVR 27/15

18.10.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2016, Az. EnVR 27/15 (REWIS RS 2016, 3836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3836

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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