Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. V ZB 166/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14292

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:170316BV[X.]166.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.] 166/13
vom

17. März 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 3
Bei der Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers, der erfolg-los einen Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten hat, tritt der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen diesen hinzu (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 31.
März 2011
-
V [X.], NJW-RR 2011, 1026).
[X.], Beschluss vom 17. März 2016 -
V [X.] 166/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. März 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 24.
September
2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.155,95

.

Gründe:

I.

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Ver-sammlung vom 24. September 2012 beschlossen die Wohnungseigentümer zu dem Tagesordnungspunkt ([X.]) 4a mehrheitlich die Jahresabrechnung 2011 sowie zu [X.] 4b die Entlastung des Verwalters. Die Abrechnung enthält Kos-

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Der
Kläger, der meint, die Wohnungseigentümer hätten einen Beschluss über die Durchführung der Reparatur fassen müssen, will mit der Klage errei-chen, dass die Beschlüsse zu [X.] 4a und 4b für ungültig erklärt werden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung des [X.] ist von dem [X.] als unzulässig verworfen worden. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Kläger die Durchführung des [X.] erreichen.

II.

Das Berufungsgericht hält die nach § 511 Abs. 2
Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600

s-schließlich gegen die in die Jahresabrechnung eingestellten Kosten für die Re-paratur der Aufzugsanlage von 5.311,89

hiervon auf seinen Miteigentumsanteil entfallende Betrag von 244,08

t-sprechendes gelte für die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwalters. Eine Erhöhung der Beschwer unter dem Gesichtspunkt der vertrau-ensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwalter sei nicht gerechtfertigt, denn der Kläger greife den Beschluss über die Entlastung des Verwalters ausschließlich wegen der von diesem verursachten [X.] an. Die Beschwer des Klä-

III.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

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1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Dieser [X.] ist unter anderem gegeben, wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmittelführer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des dem Gericht eingeräumten -
weiten -
Ermessens (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 -
V [X.] 198/14, NJW-RR 2015, 1492 Rn. 6; Beschluss vom 19.
Juni 2013 -
V [X.] 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 5 mwN). Hier hat das Berufungsgericht den Zugang zu der Berufung aber unzumutbar erschwert, weil es die Beschwer aufgrund von rechtlichen Erwägungen festge-setzt hat, die mit der Rechtsprechung des [X.] nicht im Einklang stehen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Berufung des [X.] durfte nicht als unzulässig verworfen werden, weil seine Beschwer den Betrag von 600

a) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht zunächst an, dass der Kläger durch die Abweisung seiner Klage gegen die Beschlussfassung zu [X.] gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer grundsätzlich nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015
-
V [X.] 198/14, NJW-RR 2015, 1492 Rn. 11). Dies ist hier der für die Reparatur der Aufzugsanlage auf den Miteigentumsanteil des [X.] entfallende Betrag von
244,08

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b) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei durch die Abweisung des die Beschlussfassung zu [X.] 4b betref-e-schwert.

aa) Der Senat
hat bereits entschieden, dass sich das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters nicht nur nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen bestimmt, wenn die Entlastung wegen solcher [X.] verweigert worden ist oder werden soll. Bei der Bemessung des Inte-resses auch zu berücksichtigen ist der weitere Zweck, den die Entlastung des Verwalters hat, nämlich die Grundlage für die weitere vertrauensvolle [X.] in der Zukunft zu legen (Senat, Beschluss vom 31. März 2011

-
V [X.], NJW-RR 2011, 1026 Rn. 10). Dessen Wert ist, wenn besondere t-zen (Senat, Beschluss vom 31. März 2011
-
V [X.], aaO, Rn. 12).

bb) Anders als das Berufungsgericht meint, ist dieser Zweck eines [X.] für die
Bemessung der Beschwer auch dann von Bedeu-tung,
wenn die Entlastung des Verwalters aus Gründen versagt werden soll, die in unmittelbarem Bezug zu einer Abrechnungsposition oder einer sonstigen Forderung gegen den Verwalter stehen. Die Entlastung des Verwalters [X.] sich nicht auf die Billigung der bisherigen Amtsführung; sie wirkt zu-gleich in die Zukunft, indem die Wohnungseigentümer dem Verwalter ihr Ver-trauen für dessen künftige Tätigkeit aussprechen (Senat, Beschluss vom 17.
Juli 2003 -
V [X.] 11/03, [X.]Z 156, 19, 26 f.). Beide Zwecke stehen in ei-nem untrennbaren Zusammenhang und bestimmen grundsätzlich gemeinsam die Beschwer des Wohnungseigentümers, der einen Entlastungsbeschluss [X.]. Der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ver-9
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walter hat, tritt deshalb regelmäßig -
und so auch hier -
zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen diesen hinzu.

Anders kann es ausnahmsweise liegen, wenn der anfechtende Woh-nungseigentümer
eine weitere gute Zusammenarbeit mit dem Verwalter [X.] nicht in Zweifel zieht, die Anfechtung des [X.] allein wegen bestimmter Forderungen gegen den Verwalter verweigert [X.] will. Für einen solchen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich. Aus dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag des [X.] im [X.] vom 10. September 2013 ergibt sich -
im Gegenteil -, dass er den Be-schluss zu [X.] 4b gerade deshalb angefochten hat, weil er meint, der
Verwal-ter habe infolge unwahrer Behauptungen im Zusammenhang mit der angebli-chen Eilbedürftigkeit der Aufzugsreparatur die Vertrauensgrundlage zerstört.

3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

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IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstands-wert des [X.] bemisst sich nach § 49a Abs. 1 GKG.

[X.]
Schmidt-Räntsch
Brückner

Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.04.2013 -
7 C 30/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.09.2013 -
2 S 23/13 -

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Meta

V ZB 166/13

17.03.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. V ZB 166/13 (REWIS RS 2016, 14292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14292

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