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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Beschluss des Senats vom 1. August 2023, mit dem er dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2023 gewährt hat, ist gegenstandslos.
Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und [X.] getroffen. Hiergegen hat der Angeklagte am 8. Mai 2023 - mithin nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 [X.] am 5. Mai 2023 - Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Nachdem die Akten am 31. Juli 2023 beim [X.] eingegangen waren, hat der Senat dem Angeklagten am 1. August 2023 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Allerdings hatte der Angeklagte die Revision bereits am 28. Juli 2023 wirksam gegenüber dem [X.] zurückgenommen. Der Senatsbeschluss vom 1. August 2023 ist damit gegenstandslos.
Für die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist das [X.] zuständig (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 1958 - 1 [X.], [X.]St 12, 217, 219; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 464 Rn. 13).
[X.] |
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Mosbacher |
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Köhler |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
17.08.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 28. April 2023, Az: 622 KLs 14/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2023, Az. 5 StR 369/23 (REWIS RS 2023, 5954)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5954
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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