Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. 5 StR 314/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3720

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 314/14
(alt: 5 [X.]/13)
vom
29.
Juli
2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29.
Juli 2014
beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
April
2014 wirksam zu-rückgenommen worden ist.

Gründe:
Das [X.] hat mit Urteil vom 10.
April
2014 erneut die Unterbrin-gung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, nachdem der Senat mit Beschluss vom 9.
April 2013 (5 [X.]/13) eine [X.] Unterbringungsanordnung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte. Gegen dieses Urteil hat der [X.] des Beschuldigten zunächst fristgerecht Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 5.
Mai
2014 wieder
zurückgenommen. Hierzu hat der Verteidiger, der den Beschuldigten auch schon im ersten Verfahrens-durchgang vertreten hatte,
mit Schriftsatz vom 14.
Mai
2014 ergänzend erklärt, der Beschuldigte habe der angeratenen Rücknahme der Revision nach ausführ-stabilen [X.] er ihn auch während des Laufs der [X.] gezeigt habe.
Mit Schreiben vom 28. und 31.
Mai
2014 an das Land-gericht bat der Beschuldigte

und bean-tragte eine
Überprüfung der Unterbringung.
Der [X.] hat hier-zu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die Revision des Beschuldigten ist durch dessen Verteidiger wirksam zurückgenommen worden (§
302 Abs.
1 Satz
1 StPO). Die gemäß §
302 Abs.
2 StPO erforderliche ausdrückliche [X.]
-
3
-

mächtigung durch den Beschuldigten, die keiner besonderen Form bedarf (vgl. BGHR StPO §
302 Abs.
2
Rücknahme
6), lag vor, wie sich aus dem Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Mai
2014 ergibt.

Die Revisionsrücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich und un-anfechtbar (st.
Rspr.; vgl. BGHSt
46, 257, 258; BGHR StPO §
302 Abs.
1 Rücknahme
6). Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall (vgl. BGHSt
45, 51, 53 m.w.N.) liegt nicht vor. [X.] kann aufgrund der Erklärung des Verteidigers ausge-schlossen werden, dass die Zustimmung des Beschuldigten auf krankheitsbedingten [X.] beruht.

Dem folgt der Senat.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme des [X.] hat keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
Im Übrigen hat der Senat das Urteil des [X.]s vom 10.
April 2014 zur Kenntnis genommen und dage-gen sachlich-rechtlich keine Bedenken.

Basdorf
Dölp
König

Berger
Bellay

2

Meta

5 StR 314/14

29.07.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. 5 StR 314/14 (REWIS RS 2014, 3720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3720

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 491/15

Zitiert

5 StR 120/13

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