Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2013, Az. XII ZR 125/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2182

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[X.]UNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 125/12
Verkündet am:

9. Oktober 2013

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]GHZ:
nein
[X.]GHR:
ja
[X.]G[X.] § 1381
Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnaus-gleichs. Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungs-verweigerungsrecht ergibt (im [X.] an [X.]surteil vom 6.
Februar 2002 -
XII ZR 213/00
-
FamRZ 2002, 606).

[X.]GH, Urteil vom 9. Oktober 2013 -
XII ZR 125/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9.
Oktober 2013 durch [X.]
[X.], [X.], Schilling, Dr.
Ne[X.]en-[X.]oeger
und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 12.
Zivilsenats

Familiensenat
des [X.]s [X.] vom 17.
Okto-ber 2012 aufgehoben, soweit das Teil-Versäumnisurteil
des Amts-gerichts [X.] vom 27.
Januar 2009 zu Ziff.
3 über den [X.]etrag von 109.122,68

nebst Zinsen hinaus aufrechterhalten worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den [X.]n auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 7.
Juli 1972 die Ehe miteinander. Seit dem 1.
Januar 1990 leben sie voneinander getrennt. Am 5.
Juni 2007 ist dem [X.]e-1
2
-
3
-
klagten der Scheidungsantrag zugestellt
worden. Mit Teil-Versäumnis-
und Endurteil ist die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt
worden. In Ziff.
3 des Urteils ist durch Teil-Versäumnisurteil
über den [X.] entschieden und der Klägerin antragsgemäß ein Zugewinn in Höhe von 596.938

worden. Hiergegen hat der [X.] Einspruch eingelegt, soweit er zu einem höheren Zugewinnausgleich als 109.122,68

verurteilt worden ist.
Unstreitig hatte die Klägerin kein Anfangsvermögen, ihr Endvermögen zum 5.
Juni 2007 beläuft sich
ebenfalls unstreitig
f 47.274,45

Auch der [X.] hatte unstreitig kein Anfangsvermögen. Seinem [X.] ist eine am 4.
Juni 1996 angefallene Erbschaft nach seiner Mut-ter in Höhe von 240.000
DM (122.710,05

ö-gen ist
mit Ausnahme von drei Grundstücken
in Höhe von 102.502,19

Ak-tivvermögen sowie in Höhe von 2.553,94

Die Parteien streiten über die [X.]ewertung von drei Grundstücken am [X.] im Anfangs-
und Endvermögen, die dem [X.]n am 14.
Oktober 1982 von seiner Mutter geschenkt worden waren. Es handelt sich um ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück (Flurstück Nr.

), das am 14.
Okto-ber 1982 noch mit einem Nießbrauch zugunsten der Mutter belastet war. Am 29.
Juni 1984 wurde der Nießbrauch im Grundbuch gelöscht. Ferner handelt es sich um zum See hin angrenzende Grundstücke (Flurstücke
Nr.

und

), die mit einem [X.]ootshaus und einem [X.]adehaus bebaut sind.
Das Amtsgericht hat das Teil-Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten, als der [X.] verurteilt worden ist, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich von 456.997,87

ist das Teil-Ver-säumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen
worden. Auf die [X.]erufung 3
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5
6
-
4
-
des [X.]n hat das [X.] das Teil-Versäumnisurteil nur inso-weit aufrechterhalten, als der [X.] zur Zahlung von 344.175,90

Zinsen verurteilt worden ist. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des [X.]n, mit der er sein erstinstanzliches [X.]egehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis zum 31.
August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 3.
November 2010 -
XII
Z[X.] 197/10
-
FamRZ 2011, 100 Rn.
10).

I.
Das [X.]erufungsgericht hat seine Entscheidung, die in [X.], 879 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
Der Klägerin stehe ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von insge-samt 344.175,90

1378 Abs.
1 [X.]G[X.] zu. Sie habe selbst einen Zuge-winn in Höhe von 47.274,45

auf 735.626,25

. Unstreitig seien
das außer den Grundstücken vorhandene Aktivvermögen mit 102.502,19

o-wie Verbindlichkeiten mit 2.553,94

99.948,25

Wert der drei Grundstücke am [X.] habe zum 5.
Juni 2007 insgesamt 1.457.000

Nach dem Gutachten des [X.] sei von folgenden Werten auszugehen:
7
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10
-
5
-
Flurstück Nr.

1.082.000

Flurstück Nr.

239.500

Flurstück Nr.

135.500

Dem Gutachten des Sachverständigen M. werde nicht gefolgt, weil die-ses erhebliche Mängel aufweise. Auch auf das Privatgutachten des Sachver-ständigen S. könne die Entscheidung nicht gestützt werden, da dieser die Grundstücke nur isoliert betrachtet und dabei nicht bedacht habe, dass es sich um eine zusammenhängende Einheit handle, die im Alleineigentum des [X.] stehe. Der Sachverständige [X.] habe dagegen zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem betreffenden Objekt um ein solches in unmittelbarer Seenähe bzw. direkt am See handle, das aufgrund seines Freizeitwertes und der Presti-gewirkung relativ konjunkturunabhängig sei. Für derartige Objekte würden
oft-mals Liebhaberpreise erzielt. Der Sachverständige habe die Grundstücke [X.] zutreffend als Einheit betrachtet und nicht die vom Sachverständigen S. angesetzten Abschläge vorgenommen. Der Sachverständige [X.] habe hinsicht-lich des Grundstücks Flurstück Nr.

wegen des direkten Seezugangs über die dazugehörigen Grundstücke (Flurstück Nr.

und Nr.

)
gegenüber dem [X.]odenrichtwert einen Zuschlag von 15
% vorgenommen.
Das Anfangsvermögen des [X.]n in Form von Zurechnungen gemäß §
1374 Abs.
2 [X.]G[X.] belaufe sich auf 821.322

i-ner Mutter seien die ihm von dieser übertragenen Grundstücke mit einem in-dexierten Wert von insgesamt 451.251

anzusetzen. Der Wert des Nieß-brauchs der Mutter an dem Grundstück Flurstück Nr.

sei für den [X.]-punkt der Löschung am 29.
Juni 1984 mit einem indexierten Wert von 225.682

n-fangsvermögen hinzuzurechnen.
11
12
-
6
-
Auch bezüglich der [X.]ewertung der Grundstücke zum [X.]punkt der Über-tragung auf den [X.]n sei der [X.]ewertung des Sachverständigen [X.] zu [X.]. Der Wert des [X.] betrage danach 821.322

[X.] einen Zugewinn in Höhe von 735.626,25

t habe. Danach er-rechne sich eine Ausgleichsforderung von 344.175,90

Der [X.] könne die Erfüllung der Ausgleichsforderung nicht gemäß §
1381 [X.]G[X.] wegen grober Unbilligkeit verweigern, obwohl die Parteien seit 1990 getrennt gelebt hätten und die wesentliche Wertsteigerung der [X.] erst nach der Trennung eingetreten sei. Allein die lange Trennungszeit ge-nüge nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit. Für den [X.]n habe auch nach dem im Jahr 1990 geltenden Recht die Möglichkeit bestanden,
einen
vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß §§
1385, 1386 Nr.
1 [X.]G[X.] geltend zu machen. Der [X.] habe zwar einen Fall der unbilligen Härte an-genommen, soweit Vermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet worden sei und die innere [X.]eziehung dieses Vermögens zur ehelichen [X.] fehle. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Wenn der [X.] bereits während der Ehe angeschafft oder erworben worden sei, fehle auch bei einer Wertsteigerung nach der Trennung der Eheleute nicht die innere [X.]eziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Das Vermögen sei noch in der [X.] des ehelichen Zusammenlebens auf den [X.]n übertragen worden. In der [X.] bis zur Trennung sei das [X.] worden. Auch die Schenkung des Nießbrauchs sei noch vor der Trennung erfolgt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass auch der [X.] selbst nichts dazu beigetragen habe, dass das Vermögen an Wert zugenommen habe. Die [X.] sei allein auf die Wertsteigerung der Grundstücke zu-rückzuführen. Abgesehen davon habe der [X.] bis zum
Jahr 2005 die Vor-teile der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit der [X.]n in Anspruch genommen, so dass er sich umgekehrt im Rahmen des Zugewinnausgleichs-13
14
-
7
-
verfahrens an der Ehe
festhalten lassen müsse. Daran ändere auch seine Selbstanzeige beim Finanzamt nichts.

II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Auf den vorliegenden Rechtsstreit, der vor dem 1.
September 2009 anhängig geworden ist, finden nach Art.
229 §
20 Abs.
2 EG[X.]G[X.] die [X.]estim-mungen des gesetzlichen Güterrechts in der Fassung des Gesetzes zur Ände-rung des Zugewinnausgleichs-
und [X.] vom 6.
Juli 2009

mit Ausnahme des §
1374 [X.]G[X.]
wendung.
2. Die Revision greift das Urteil nur an, soweit das [X.]erufungsgericht sich hinsichtlich der [X.]ewertung der Grundstücke auf das Gutachten des Sachver-ständigen [X.] gestützt hat und dem [X.]n kein Leistungsverweigerungsrecht nach §
1381 [X.]G[X.] zugebilligt hat.
a) Hinsichtlich der Grundstücksbewertung macht die Revision geltend, das [X.]erufungsgericht habe sich nicht ausreichend mit den Abweichungen in den Gutachten der Sachverständigen S. und [X.] auseinandergesetzt. Der als Hauptargument angeführte Grund, der Sachverständige S. habe die [X.] isoliert betrachtet, während der Sachverständige [X.] sie als zusammengehö-rende Einheit bewertet habe, trete in den Gutachten so nicht klar heraus. Auch der Sachverständige S. habe die besondere Lage der Grundstücke nahezu unmittelbar am [X.] mit einem Zuschlag von 25
% zum [X.]. Andererseits habe der Sachverständige [X.] für seine [X.]ewertung die zusammenhängende Einheit ebenfalls in Teilflächen A, [X.] und [X.] aufgeteilt und 15
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-
8
-
sie nach ihrer unterschiedlichen Lage und Nutzbarkeit verschieden bewertet. Die [X.]eanstandung der [X.]eweiswürdigung ist teilweise begründet.
aa) Nach §
286 ZPO hat das Gericht unter [X.]erücksichtigung des gesam-ten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer [X.]eweisaufnahme nach
freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche [X.]ehauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sa-che des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach §
559 ZPO gebunden. [X.] ist aber zu überprüfen, ob der Tatrich-ter sich mit dem Prozessstoff und den [X.]eweisergebnissen umfassend und wi-derspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-stößt ([X.]GH
Urteil vom 14.
Januar 1993
IX
ZR
238/91

FamRZ 1993, 668, 670 und [X.]surteil vom 11.
Februar 1987
IVb
ZR
23/86
NJW 1987, 1557, 1558).
[X.]) Im vorliegenden Fall hat sich das [X.]erufungsgericht nicht umfassend und widerspruchsfrei mit dem Gutachten des Sachverständigen [X.] auseinan-dergesetzt, soweit dieses die [X.]ewertung der Grundstücke zum 14.
Oktober 1982 (Grundstücksübertragung durch die Mutter) betrifft. Das [X.]erufungsgericht hat zum Endstichtag (5.
Juni 2007) ausgeführt, das Objekt liege in unmittelbarer Seenähe bzw. direkt am See, was sich werterhöhend auswirke. Diese Merkma-le sind ersichtlich auch der [X.]ewertung hinsichtlich des [X.] zu-grunde gelegt worden. Der Sachverständige [X.] hat in seinem Gutachten indes-sen ausgeführt, zum 14.
Oktober 1982 habe hinsichtlich des Flurstücks Nr.

und der Flurstücke Nr.

und

keine Personalunion bestanden; so-mit habe der Eigentümer des Flurstücks Nr.

keinen direkten Seezugang über eigenen Grund. Dennoch
weise das Grundstück grundsätzlich wegen [X.] sowie des
sehr guten Seeblicks
einen Lagevorteil auf.
19
20
-
9
-
Hinsichtlich der [X.]ewertung zum 5.
Juni 2007 hat der Sachverständige dagegen angegeben, nunmehr habe bezüglich der Grundstücke Personalunion bestanden, so dass für den Eigentümer des Flurstücks Nr.

und der [X.]e Nr.

und

die Möglichkeit des direkten Seezugangs auf breiter Front über eigenen Grund bestanden habe. Erfahrungsgemäß werde dieser Vorteil vom
Markt mit deutlichen Preiszuschlägen gewürdigt, was auch die mitgeteilten [X.] eindrucksvoll aufzeigten.
Nach den vom [X.]erufungsgericht getroffenen Feststellungen war der [X.]e-klagte jedoch unstreitig bereits zum 14.
Oktober 1982 Eigentümer aller vorge-nannten Grundstücke, so dass sich der für das Endvermögen zugrunde gelegte Lagevorteil auch im Anfangsvermögen auswirken dürfte. Der Sachverständige S. hat insofern für den bebauten Teil des Flurstücks Nr.

einen Wert von 250



unter [X.]erücksichtigung eines Zuschlags von 25
% zum [X.]oden-richtwert
für angemessen gehalten. Der Sachverständige [X.] hat den betreffen-den Teil dagegen nur mit 400
DM pro m² (rund 205

bewertet. [X.]ei dieser Sachlage ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Sachverständige [X.] zu einem höheren Wert des Grundstücks gelangt wäre, wenn er das unstreitige Parteivorbringen berücksichtigt hätte.
[X.]) Im Übrigen ist die [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts dagegen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat sich mit den verschiedenen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und dargelegt, aufgrund wel-cher Erwägungen es das Gutachten des Sachverständigen [X.] für vorzugswür-dig hält. Die vorgenommene Würdigung ist insofern vollständig und rechtlich möglich; sie lässt auch keine Widersprüche erkennen. Solche zeigt auch die Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung wird aus der vom [X.]erufungsge-richt gegebenen
[X.]egründung auch ersichtlich, worin der maßgebliche Unter-schied zwischen der dem Sachverständigen [X.] attestierten [X.]etrachtung der 21
22
23
-
10
-
Grundstücke als zusammenhängende Einheit und der [X.]ewertung durch den Sachverständigen S. gesehen worden ist. Der Sachverständige [X.] hat das [X.] Nr.

zwar auch fiktiv aufgeteilt, um eine [X.]ewertung je nach der kon-kreten Lage und Nutzbarkeit vornehmen zu können. Er hat es dabei aber nicht bewenden lassen, sondern -
im Endvermögen
-
zusätzlich berücksichtigt, dass der dem Eigentümer dieses Flurstücks mögliche direkte Seezugang auf dem Markt mit deutlichen Preiszuschlägen gewürdigt wird. Der Sachverständige S. hat demgegenüber Zu-
und Abschläge vorgenommen, die das [X.]erufungsgericht als nicht nachvollziehbar beurteilen durfte. So erscheint es wenig plausibel, wenn zum 14. Oktober 1982 für den bebauten Teil des Flurstücks Nr.

ein Zuschlag von 25
% gegenüber dem [X.]odenrichtwert vorgenommen, zum [X.] aber ein Abschlag von
10
% für angemessen erachtet wird. Die hierfür gegebene [X.]egründung, bei einem bebauten Grundstück bestehe nicht mehr die Planungs-
und Gestaltungsfreiheit wie bei einem [X.]augrundstück,
vermag die unterschiedliche [X.]ewertung jedenfalls nicht ohne weiteres zu rechtfertigen, denn das Grundstück war bereits 1982, wenn auch mit einem kleineren und einfacheren Haus bebaut.
Da das [X.]erufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen [X.] -
von der oben genannten
[X.]eanstandung abgesehen
-
für in sich schlüssig und zur Wertermittlung geeignet halten konnte, bestand entgegen der Auffassung der Revision auch kein Anlass, eine umfassende Erörterung der Sache mit beiden Gutachtern vorzunehmen. Dass der [X.] dies beantragt hätte, zeigt die Revision nicht auf.
b) Hinsichtlich des dem [X.]n nicht zugebilligten Leistungsverweige-rungsrechts nach §
1381 [X.]G[X.] macht die Revision geltend, das [X.]erufungsge-richt habe die Würdigung aller maßgeblichen Umstände unterlassen;
mit der 24
25
-
11
-
gegebenen [X.]egründung werde eine
grobe Unbilligkeit nicht
ausgeräumt. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
aa) Ob und ggf. in welchem Umfang der Ausgleich des Zugewinns grob unbillig im Sinne von §
1381 [X.]G[X.] erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrich-terlichen [X.]eurteilung, die im Revisionsverfahren nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. für §
1587
c [X.]G[X.] aF [X.]sbeschlüsse vom 29.
März 2006 -
XII
Z[X.] 2/02
-
FamRZ 2006, 769, 770; vom 25.
Mai 2005 -
XII
Z[X.] 135/02
-
FamRZ 2005, 1238; vom 5.
September 2001 -
XII Z[X.] 56/98
-
FPR 2002, 86 und vom 12.
November 1986 -
IVb Z[X.] 67/85
-
FamRZ 1987, 362, 364).
Nach diesen Maßstäben ist eine Aus-gleichspflicht nicht zu beanstanden.
[X.]) Der Zugewinnausgleich soll nach seinem Grundgedanken der Teil-habe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen. §
1381 [X.]G[X.] ermöglicht eine Korrektur grob unbilliger und dem [X.] in unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse, die sich in beson-ders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur [X.]erechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können. Ob und wann dies der Fall sein kann, hat der Gesetzgeber durch die [X.]eispiele in Absatz
2 der [X.] näher verdeutlicht ([X.]GHZ
46,
343, 346). Sie betreffen die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift insoweit
schuldhaftes Verhalten voraus, was bei Absatz
1 der [X.] nicht stets und ausnahmslos der Fall ist ([X.]surteile vom 6.
Februar 2002 -
XII
ZR 213/00
-
FamRZ 2002, 606, 608; vom 18.
März 1992 -
XII
ZR 262/90
-
FamRZ 1992, 787, 788 und vom 9.
Juli 1980 -
IVb
ZR 531/80 -
FamRZ 1980, 877
f.).
26
27
-
12
-
Im Hinblick darauf hat der [X.] die Anwendbarkeit von §
1381 [X.]G[X.] in einem Fall erwogen, in dem die Ehegatten ungewöhnlich lange getrennt lebten und der [X.] sein
Endvermögen erst nach der Trennung erwirt-schaftet hatte, weshalb jede innere [X.]eziehung dieses Vermögens zu der eheli-chen Lebensgemeinschaft fehlte ([X.]surteil vom 6.
Februar 2002 -
XII
ZR 213/00
-
FamRZ 2002, 606, 608).
[X.]) Die
vorgenannte Entscheidung hat das [X.]erufungsgericht berücksich-tigt. Es hat allerdings die Auffassung vertreten, der vorliegende Fall sei anders gelagert, weshalb sich aus den betreffenden Gesichtspunkten hier keine unbilli-ge Härte ergebe. Diese [X.]eurteilung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Ermessens. Die Annahme, dass dem aus den Grundstücken be-stehenden Teil des [X.] des [X.]n nicht jede innere [X.]eziehung zu der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, ist bereits aufgrund des
[X.]punkts
des Erwerbs der Grundstücke
gerechtfertigt, der etwa acht
Jahre vor der Tren-nung lag. Das auf dem Flurstück Nr.

stehende Haus ist noch während des Zusammenlebens der Parteien erweitert und renoviert worden. Auch die Zuwendung des Nießbrauchs erfolgte mehrere Jahre vor der Trennung.
Darüber hinaus konnte das [X.]erufungsgericht dem Umstand [X.]edeutung beimessen, dass die Parteien keine vollständige wirtschaftliche Trennung her-beigeführt hatten. So sind sie steuerlich weiterhin gemeinsam veranlagt [X.], außerdem hat der [X.] die Klägerin durch Zahlung von Trennungs-
und nachehelichem Unterhalt an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen teilhaben lassen. Dass dies berücksichtigt worden ist, ist revisionsrechtlich nicht zu [X.]. Soweit die Revision
demgegenüber geltend macht, die Ehe sei end-gültig gescheitert gewesen, der [X.] habe eine feste [X.]eziehung zu einer anderen Partnerin aufgenommen, auch die Klägerin sei eine neue [X.]eziehung eingegangen, muss Letzteres schon deshalb außer [X.]etracht bleiben, weil
das 28
29
30
-
13
-
[X.]erufungsgericht hierzu keine von dem in [X.]ezug genommenen Urteil des Amtsgerichts abweichenden Feststellungen getroffen
hat. Dort ist aber davon ausgegangen worden, dass die Klägerin nicht in einer neuen festen Lebensge-meinschaft lebte,
ohne dass dies
mit der [X.]erufung angegriffen worden war.
[X.]) Allein die Tatsache, dass die Parteien ungewöhnlich lange keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr unterhalten haben, rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichspflicht.
Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, in solchen
Fällen fehle es an einer wesentlichen Vo-raussetzung für den Ausgleich des in der Trennungszeit erzielten Zugewinns ([X.]/[X.] [X.]G[X.] [2007] §
1381 Rn.
24; [X.] JZ 1960, 394, 396; RGRK/Finke [X.]G[X.] 12.
Aufl. §
1381 Rn.
16; [X.] FamRZ 1997, 1, 6; [X.]eckOK [X.]G[X.]/[X.] [Stand: 1.
August 2012] §
1381 Rn.
11; [X.] FPR 2005, 352, 355).
Dem vermag der [X.] jedoch nicht beizutreten. Nach der gesetzlichen Regelung des §
1384 [X.]G[X.] fällt die Trennungszeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in den [X.]raum, für den ein Zugewinnausgleich stattfindet. [X.], die in der [X.] zwischen der Trennung und der Rechts-hängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten sind, sind deshalb in die [X.] einzubeziehen. Die §§ 1385, 1386 [X.]G[X.] sehen allerdings einen vorzeitigen Zugewinnausgleich bzw. die
vorzeitige
Aufhebung der Zuge-winngemeinschaft nach mindestens dreijährigem Getrenntleben vor. Nach dem vor dem 1.
September 2009 geltenden Zugewinnausgleichsrecht bestanden vergleichbare Möglichkeiten. Der [X.], der von einer Scheidung absehen möchte, ist dadurch in der Lage, einem Ausgleich seines [X.] Zugewinns zu begegnen. Wenn er hiervon keinen Gebrauch macht, ist der Ausgleich -
ohne Hinzutreten weiterer Umstände
-
nicht grob unbillig (ebenso OLG [X.]elle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.; Soergel/Lange [X.]G[X.] 12.
Aufl. §
1381 31
32
-
14
-
Rn.
18; MünchKomm[X.]G[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1381 Rn.
23; [X.] [X.], 831, 832; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 6.
Aufl. VII Rn.
250; Haußleiter/[X.] Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5.
Aufl. Kap.
1 Rn.
549 ff.; Weinreich/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
1381 Rn.
20; [X.]/[X.]rudermüller [X.]G[X.] 72.
Aufl. §
1381 Rn.
19; NK-[X.]G[X.]/[X.] 2.
Aufl. §
1381 Rn.
24; [X.]/[X.]udzikiewicz [X.]G[X.] 13.
Aufl. §
1381 Rn.
5; [X.]/[X.] Familiensachen 9.
Aufl.
§
1381 Rn.
17; [X.]raeuer Der Zugewinnausgleich Rn.
549). Dabei ist es grundsätzlich unerheb-lich, aus welchen Gründen der eine Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat (so schon [X.]GHZ
46, 343, 349
f.).
3.
Die angefochtene Entscheidung kann im Hinblick auf die beanstandete [X.]eweiswürdigung bezüglich des [X.] keinen [X.]estand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da es hierzu wei-terer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Das Urteil ist im Umfang der Anfech-tung aufzuheben und die Sache an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass im Anfangs-vermögen des [X.]n nicht nur die Zuwendung der Grundstücke im Oktober 1982 sowie der Verzicht auf den Nießbrauch zu berücksichtigen sein dürften, sondern auch der fortlaufende Wertzuwachs der Grundstücke, den diese auf-grund des abnehmenden Wertes des
Nießbrauchs zwischen dem Grund-stückserwerb und dem Verzicht auf das dingliche Recht erfahren haben (vgl. [X.]surteil [X.]GHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978, 981 f.).
33
34
-
15
-
Im weiteren Verfahren werden die Parteien außerdem Gelegenheit ha-ben, zu den Ausführungen des Sachverständigen [X.] Stellung zu nehmen, die Flurstücke Nr.

und

hätten am 14.
Oktober 1982 noch nicht im [X.] des [X.]n gestanden.
[X.] [X.] Schilling

Ne[X.]en-[X.]oeger Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.04.2012 -
564 F 4900/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.10.2012 -
12 [X.] -

35

Meta

XII ZR 125/12

09.10.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2013, Az. XII ZR 125/12 (REWIS RS 2013, 2182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2182

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II-8 UF 55/05 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


XII ZB 306/14 (Bundesgerichtshof)

Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens beim Zugewinnausgleich: Berücksichtigung der Wertsteigerung privilegierten Vermögens durch den abnehmenden …


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XII ZR 125/12

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