Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2013, Az. XII ZB 277/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1921

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 277/12
Verkündet am:

16. Oktober 2013

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 1374 Abs. 2, 1381 Abs. 1
a) Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach §
1374 Abs.
2 [X.] hinzuzurechnen ([X.] an [X.], 43 = FamRZ 1977, 124).
b) Dass der Lottogewinn längere [X.] nach der Trennung erzielt worden ist, [X.] für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1 [X.].

[X.], Beschluss vom 16. Oktober 2013 -
XII [X.] 277/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
Oktober 2013
durch die Richter
Dr. [X.], Schilling, [X.], Dr. Botur
und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. [X.] des [X.] vom 9. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht -
Mönchengladbach vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde werden dem Antragsgegner auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten
darüber, ob ein vom Antragsgegner im [X.]raum des [X.] erzielter Lottogewinn dem Zugewinnausgleich unterfällt.
Die Beteiligten schlossen
im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Part-1
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3
-
nerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit ihr
einen Lotto-

Auf den der Antragstellerin
am 31.
Januar 2009 zugestellten Schei-dungsantrag wurde die Ehe durch [X.] vom 23.
Oktober 2009, rechts-kräftig seit 3.
Dezember 2009, geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner zu
einer monatlichen
Unterhaltsleistung in Höhe von 297

an die Antragstellerin verpflichtet.
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin [X.] in Höhe von insgesamt 242.500

fte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn.
Das Amtsgericht hat den Lottogewinn in die
Berechnung des Zugewinn-ausgleichs
einbezogen
und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Antragsgegner lediglich zur Zahlung von 7.639,87

. Die Antragstellerin möchte mit der Rechtsbe-schwerde die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

II.
Die Rechtsbeschwerde
hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt,
der auf den
Antragsgegner entfallende Anteil des
[X.]
in Höhe von 482.666,55

sei nicht gemäß §
1374 Abs.
2 [X.] seinem Anfangsvermögen zuzurechnen. Es sei zwar streitig, ob die Regelung des §
1374 Abs.
2 [X.] auf andere als die 3
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4
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in der Vorschrift genannten eheneutralen Erwerbstatbestände anzuwenden sei. Das Beschwerdegericht schließe sich aber der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach §
1374 Abs.
2 [X.] einer ausdeh-nenden Anwendung im Wege einer Analogie nicht zugänglich sei. Nach den Vorschriften des Zugewinnausgleichs sollten vom Grundsatz her nicht nur [X.] ausgeglichen werden, zu deren Erwerb der jeweils andere [X.] beigetragen habe. Die Ehegatten sollten vielmehr grundsätzlich an jedem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben. Unter Berücksichtigung des [X.] habe daher das Endvermögen des Antragsgegners im [X.]punkt der Zustellung des Scheidungsantrags 498.666,55

n-fangsvermögens
entspreche
das Endvermögen des Antragsgegners seinem Zugewinn. Unter Berücksichtigung des Zugewinns der Antragstellerin in Höhe von 720,97

1378 Abs.
1 [X.] einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 248.972,79

.
Der Antragsgegner könne jedoch gemäß §
1381 Abs.
1 [X.] die Erfül-lung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit sein Zugewinn auf dem Lotto-gewinn beruhe. §
1381 [X.] diene als Korrektiv grob unbilliger und dem [X.] in unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Zugewinnausgleichs ergeben könnten. Das
Vorliegen einer groben Unbilligkeit im Sinne von §
1381 Abs.
1 [X.] sei [X.], wenn
eine Korrektur der schematischen Anwendung der Regelungen über den Zugewinnausgleich veranlasst sei, weil
der Zugewinn nach langjähri-ger Trennung der Ehegatten ohne jeglichen inneren Bezug zur Ehe erzielt [X.] sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt. Zum [X.]punkt des [X.] seien die Beteiligten schon rund acht Jahre getrennt gewe-sen,
und dem Vermögenszuwachs fehle jede innere Bindung zu der früheren 9
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ehelichen Lebensgemeinschaft, weil er aus einer mit der Lebensgefährtin des Antragsgegners unterhaltenen Tippgemeinschaft stamme.
2. Diese Ausführungen
halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Zu
Recht hat
das Beschwerdegericht
allerdings zunächst den hälftigen Anteil des Antragsgegners
an dem erzielten
Lottogewinn bei der Berechnung der
Zugewinnausgleichsforderung
nach §
1378 Abs.
1 [X.] berücksichtigt.
Denn dieser Vermögenszuwachs ist dem Antragsgegner
noch vor [X.] des Scheidungsantrags zugeflossen (§
1384 [X.]) und kann nicht in analoger Anwendung des §
1374 Abs.
2 [X.] dessen
Anfangsvermögen zuge-rechnet werden.

aa)
Nach §
1374 Abs.
2 [X.] ist nur Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht,
durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, seinem Anfangsver-mögen hinzuzurechnen und damit vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Ei-nen solchen Erwerb stellt der Lottogewinn eines Ehegatten nicht dar. §
1374 Abs.
2 [X.] kann auf einen solchen Vermögenszuwachs
auch nicht entspre-chend angewendet werden.
bb) Zwar wird im Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten, dass ein während der [X.] des [X.] eingetretener Vermögenszuwachs, der nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruht, in entspre-chender Anwendung des §
1374 Abs.
2 [X.] dem Anfangsvermögen zuge-rechnet werden solle (so etwa [X.] in [X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
1374 [X.] Rn.
36; Haußleiter/[X.] Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5.
Aufl. S.
12
f.; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 6.
Aufl. [X.].
VII Rn.
161). Der [X.], auch der Senat, hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass §
1374 Abs.
2 [X.] einer
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ausdehnenden
Anwendung im Wege der Analogie nicht zugänglich
ist
(vgl. Se-natsurteile
[X.]Z 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 16; [X.]Z 157, 379, 384 f. = FamRZ 2004, 781, 782 und vom 20.
Juni 2007 -
XII ZR 32/05
-
FamRZ 2007, 1307 Rn.
14 jeweils mwN).
Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Auf-fassung im Schrifttum ([X.]/Brudermüller [X.] 71.
Aufl. §
1374 Rn.
19; [X.]/Heiß 2.
Aufl. §
1374 Rn.
25; FAKomm-FamR/Weinreich 4.
Aufl. §
1374 [X.] Rn.
30; für Lottogewinne auch [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1374 Rn.
14; [X.] in [X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
1374
[X.] Rn.
36; [X.] in [X.] Handbuch Familienvermögensrecht [X.].
2 Rn.
1439).
cc) Die Fälle des §
1374 Abs.
2 [X.], in denen ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden soll, stellen Ausnahmen von dem gesetzlichen Prinzip dar, wo-nach es für den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zur Entstehung des Zugewinns beigetragen hat
(Senatsurteil [X.]Z 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn.
16). Dabei sind die in §
1374 Abs.
2 [X.] geregelten Ausnahmen nicht [X.] dadurch gerechtfertigt, dass der andere Ehegatte in diesen Fällen nicht zu dem Erwerb beigetragen hat. Ein wesentlicher Grund für die gesetzliche [X.] ist
vielmehr, dass eine derartige Zuwendung meist auf persön-lichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruht
(Senatsurteile [X.]Z 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 16; [X.]Z 157, 379 = FamRZ 2004, 781, 782; [X.]Z 130, 377 = FamRZ 1995, 1562, 1564; [X.]Z 82, 145 = FamRZ 1982,
148; [X.]Z 82, 149 = FamRZ 1982, 147; [X.]Z 80, 384 =
FamRZ 1981, 755, 756).
Da
dieses kennzeichnende Merkmal bei einem durch einen Lottogewinn erziel-ten Vermögenszuwachs nicht gegeben ist, kommt
eine erweiternde Anwendung des §
1374 Abs.
2 [X.] in dem hier vorliegenden Fall nicht in Betracht
(so schon [X.], 43 = FamRZ 1977, 124 f.).

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-
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b)
Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, der Antragsgegner könne nach §
1381 Abs.
1 [X.]
die Erfüllung der Ausgleichsforderung [X.], soweit der von ihm erzielte Zugewinn auf dem Lottogewinn beruhe, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
aa) Nach §
1381 Abs.
1 [X.] kann der Schuldner die Erfüllung der [X.] verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
Die Vorschrift
ermöglicht eine Korrek-tur von Ergebnissen, die sich in besonders gelagerten Einzelfällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichs-anspruchs ergeben können. Nicht ausreichend ist
allerdings, dass sich die Un-billigkeit allein aus dem vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität festgelegten pauschalisierenden und schematischen Berech-nungssystem ergibt (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
1381 [X.] Rn.
1). Dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten steht das Leistungsverweigerungsrecht aus §
1381 [X.] nur dann zu, wenn die Gewäh-rung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen
würde
(Senatsurteile
vom 9.
Oktober 2013 -
XII ZR 125/12
-
zur [X.] be-stimmt und vom 18.
März 1992 -
XII ZR 262/90
-
FamRZ 1992, 787, 788), ohne dass Absatz
1 dieser Vorschrift ein Verschulden des den Ausgleich verlangen-den Ehegatten voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 6.
Februar 2002 -
XII
ZR 213/00
-
FamRZ 2002, 606, 608).
Ob eine grobe Unbilligkeit [X.]
1381 Abs.
1 [X.] gegeben ist, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung aller rele-vanten Umstände zu beurteilen. Ihre
Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die nur einer eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Über-prüfung unterliegt (vgl. Senatsurteile
vom 9.
Oktober 2013 -
XII
ZR 125/12
-
zur [X.] bestimmt und vom 18.
März 1992 -
XII ZR 262/90
-
FamRZ 1992, 787, 789).
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8
-
bb) Auch an diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstäben
gemessen kann die angefochtene
Entscheidung keinen Bestand haben.
Die vom [X.] angeführten Umstände rechtfertigen die Annahme einer [X.] Unbilligkeit [X.]
1381 Abs.
1 [X.] nicht.
(1) Die Tatsache, dass der für den Zugewinnausgleich maßgebliche Vermögenszuwachs zu einer [X.] erfolgte, zu der die Ehegatten bereits längere [X.] getrennt lebten, rechtfertigt für sich allein betrachtet die Anwendung des
§
1381 Abs.
1 [X.] nicht (vgl. Senatsurteil vom 9.
Oktober 2013 -
XII
ZR 125/12 -
zur [X.] bestimmt). Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertre-ten, in solchen Fällen fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung für den Ausgleich des in der Trennungszeit erzielten Zugewinns ([X.]/[X.] [X.] [2007] §
1381 Rn.
24; [X.] JZ 1960, 394, 396; RGRK/Finke [X.] 12.
Aufl. §
1381 Rn.
16; [X.] FamRZ 1997, 1, 6; [X.] [X.]/[X.] [Stand: 1.
August 2012] §
1381 Rn.
11; [X.] FPR 2005, 352, 355). Dem [X.] jedoch nicht beizutreten. Nach der gesetzlichen Regelung des §
1384 [X.] fällt die Trennungszeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungs-antrags in den [X.]raum, für den ein Zugewinnausgleich stattfindet. Vermö-gensänderungen, die in der [X.] zwischen der Trennung und der Rechtshängig-keit des Scheidungsantrags eingetreten sind, sind deshalb in die [X.] einzubeziehen (Senatsurteil vom 9.
Oktober 2013 -
XII
ZR 125/12
-
zur [X.] bestimmt). Hinzu kommt, dass die §§
1385, 1386 [X.] ei-nem Ehegatten, der keinen Antrag auf Scheidung der Ehe stellen möchte, die Möglichkeit eröffnen, nach einer dreijährigen Trennungszeit die vorzeitige Auf-hebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen, um damit zu verhindern, dass ein bei ihm
später eintretender Vermögenszuwachs im [X.] Berücksichtigung findet. In dem vor dem 1.
September 2009 geltenden Zugewinnausgleichsrecht bestanden vergleichbare Möglichkeiten.
Wenn der Ausgleichsverpflichtete von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, ist der 17
18
-
9
-
Ausgleich -
ohne Hinzutreten weiterer Umstände
-
nicht grob unbillig (Senatsur-teil vom 9.
Oktober 2013 -
XII
ZR 125/12
-
zur [X.] bestimmt mwN).

(2) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass auch die Herkunft des Zugewinns im Rahmen von §
1381 [X.] grundsätzlich ohne Be-deutung
ist (vgl. Senatsurteil vom 18.
März 1992 -
XII
ZR 262/90
-
FamRZ 1992, 787, 788). Der Zugewinnausgleich soll nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen die-nen (Senatsurteil vom 6.
Februar 2002 -
XII
ZR 213/00
-
FamRZ 2002, 606, 607). Die vom Gesetz vorgesehene
pauschalisierte Berechnungsweise [X.] dabei nicht danach, in welchem Umfang die Ehegatten zum [X.] während der Ehe beigetragen haben
(vgl. hierzu schon Senatsurteil vom 9.
Juli 1980 -
IVb [X.]/80
-
FamRZ 1980, 877). Diese Wertung ist auch bei der Auslegung des §
1381 [X.] zu beachten. Deshalb kann die Vorschrift nicht etwa schon dann eingreifen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte keinen Beitrag zur Entstehung des Zugewinns geleistet hat.
(3) Entgegen der Auffassung des [X.] führt auch die [X.] dieser beiden Umstände nicht zur Annahme einer groben Unbillig-keit [X.]
1381 Abs.
1 [X.].
Zwar hat der Senat in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass bei der im Rahmen der Prüfung des §
1381 Abs.
1 [X.] vorzunehmenden [X.] auch eine außergewöhnlich lange Trennungszeit und der Umstand, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Endvermögen erst nach der Tren-nung und ohne jeglichen inneren Bezug zu der ehelichen Lebensgemeinschaft erwirtschaftet hat, zu berücksichtigen sei
(Senatsurteil vom 6.
Februar 2002
-
XII ZR 213/00 -
FamRZ 2002, 606, 608).
Dabei ließ sich der Entscheidung aber schon nicht entnehmen, dass allein diese beiden Gesichtspunkte ohne 19
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10
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Hinzutreten sonstiger Umstände die Annahme einer groben Unbilligkeit [X.] könnten.
Zudem lagen die Umstände des seinerzeit zu beurteilenden Sachverhalts grundlegend anders als im vorliegenden Fall.
Die Parteien des damaligen Rechtsstreits hatten lediglich drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft und bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags mehr als 17
Jahre getrennt gelebt.
Hinzu kamen besondere Umstände bei der Trennung der damaligen Ehegatten. Demgegenüber lebten die Beteiligten im vorliegenden Fall bei einer (bis zum Anfall des [X.])
achtjährigen Trennungszeit
immerhin
29
Jahre in ehe-licher Lebensgemeinschaft.
Aus der Ehe sind
drei mittlerweile erwachsene [X.] hervorgegangen. Zudem beruht der maßgebliche Vermögenszuwachs hier -
im Gegensatz zum Ausgangsfall der genannten Entscheidung aus dem Jahr 2002
-
nicht auf besonderen
persönlichen Anstrengungen des [X.] während der Trennungszeit. Im Hinblick darauf können
im vorliegenden Fall allein die
[X.] des [X.]
und die
Tatsache, dass der [X.] des Antragsgegners aus einem Lottogewinn
stammt, ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine grobe Unbilligkeit i. S. v.
§
1381 Abs.
1 [X.] nicht be-gründen.
22
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3. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil weitere tatrichterliche Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind.
[X.] Schilling

Günter

Botur

Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2011 -
39 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.12.2011 -
II-5 [X.]/11 -

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Meta

XII ZB 277/12

16.10.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2013, Az. XII ZB 277/12 (REWIS RS 2013, 1921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1921

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XII ZB 277/12

XII ZR 125/12

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