Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. KZR 69/14

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 8419

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120716UKZR69.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
KZR 69/14
Verkündet am:

12. Juli 2016

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
12.
Juli 2016 durch die Präsidentin des [X.] [X.], den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und [X.]
Kirchhoff, Dr.
[X.] und Dr.
Deichfuß
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des [X.], 3.
Zivilsenat, vom 30.
April 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die [X.]en sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "[X.]"
Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. Die Klägerin mit Sitz in [X.] ist mit ihren Filialen im Norden [X.] sowie in [X.] und [X.] (mit [X.] und [X.]) tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in [X.] hat, betreibt Kaufhäuser im Westen und Süden [X.] sowie in [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]. Grundlage
dafür ist eine 1992 bestätigte Übereinkunft der [X.]en aus dem [X.], nach der das [X.] in die [X.] und Süd aufgeteilt ist und keine [X.] am Standort der anderen [X.] eröffnet. Ob und inwieweit dieser Vereinbarung wei-1
-
3
-
tergehende Regelungen zur Verwendung der Unternehmensbezeichnung "[X.]"
zu entnehmen sind, ist unter den [X.]en streitig. Die [X.]en haben für ihre Geschäfte überwiegend unabhängig und getrennt [X.]. Lediglich von 1996 bis Februar 2000 haben sie gemeinsam bundesweit Werbung in überregionalen Zeitschriften und Zeitungen
geschaltet. Nach Ende dieser Zusammenarbeit begann die Beklagte Werbeaktivitäten, die in den Wirt-schaftsraum Nord hineinreichten.
Im September 2008 ließ die Beklagte in den Zeitschriften "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]"
und "[X.]"
einen mehrseitigen Beihefter mit dem Titel "[X.]"
erscheinen, bei dem die erste Seite neben einem [X.] unter der Unternehmensbezeichnung "[X.]"
und der Orts-angabe "[X.]"
folgenden Hinweis enthielt:
Es gibt zwei unabhängige Unternehmen [X.] mit ihren Hauptsitzen in [X.] und [X.]. Dies ist ausschließlich eine Werbung der [X.] KG [X.], deren Standorte Sie der letzten Seite dieses [X.] entnehmen können.
Die letzte Seite des [X.] enthielt einen inhaltlich entsprechenden Hinweis mit
einer
Aufstellung von Standorten der [X.]. Auf den [X.] befand sich jeweils das Unternehmenslogo der [X.] ohne aufklären-den Hinweis.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die auch im nord-deutschen Raum erschienene Werbung die zwischen den [X.]en im Hinblick auf ihre Unternehmensbezeichnungen bestehende Gleichgewichtslage gestört. Sie hat die Werbung der [X.] auch als irreführend beanstandet und gel-tend gemacht, die Werbung
der [X.] habe
gegen die vertraglich verein-barte Aufteilung der Wirtschaftsräume verstoßen.
2
3
4
-
4
-
Die Klägerin hat beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Printmedien folgende Kenn-zeichnungen erscheinen zu lassen
1.

2.

5
-
5
-
3.

wenn dies wie in dem
dem Antrag
beigefügten
Beihefter "[X.]"
ge-schieht und wenn die Printmedien in den Bundesländern [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], im [X.] [X.], gekennzeichnet durch die Städte [X.] und [X.], im Wirtschaftsraum [X.], gekennzeichnet durch die Städte [X.], [X.] und [X.], im Wirtschaftsraum [X.], gekennzeichnet durch die Städte [X.] und [X.], sowie im Wirtschaftsraum des nördli-chen [X.], gekennzeichnet durch die [X.], vertrieben werden.
Die Klägerin hat weiter Auskunft (Klageantrag zu
II) und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] (Klageantrag zu
[X.]) verlangt.
Das [X.] hat die Beklagte nach dem Klageantrag zu
I
2 sowie den hierauf bezogenen Klageanträgen zu
II und [X.] verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin
und unter Zurückweisung der Berufung der [X.]
hat das Berufungsgericht das Urteil des Land-6
7
-
6
-
gerichts abgeändert, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, und die Beklagte auch insoweit antragsgemäß verurteilt.
Mit Urteil vom 24.
Januar 2013 (I
ZR
61/11, juris) hat der Bundes-gerichtshof
das
erste Berufungsurteil aufgehoben
und
die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und auf [X.]recht gestützt
worden ist (Klageanträge zu
I
1 und I
3 sowie darauf bezogene
Anträge zu
II und [X.]). Er
hat ferner das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage mit dem Klageantrag zu
I
2 und
den
darauf bezogenen Anträgen
zu
II und [X.] aus dem Unternehmens-kennzeichen der Klägerin und aus [X.]recht abgewiesen. Im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Unterlassungs-anspruch hat der [X.] die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht auf die Berufung der [X.] die Klage auch insoweit
abgewiesen
und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, als
sie auf die Vereinbarung der [X.]en gestützt ist.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei insgesamt unbegründet, weil die nach dem ersten Revisionsurteil des [X.] allein noch in Streit stehenden vertraglichen
Ansprüche auch dann nicht 8
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10
11
-
7
-
bestünden, wenn der Vortrag der Klägerin zum Vertragsinhalt als wahr unterstellt werde. Dazu
hat es ausgeführt:
Eine vertragliche Regelung des von der Klägerin vorgetragenen Inhalts verstoße gegen Kartellrecht und sei daher mindestens teilnichtig. Die Klägerin mache geltend, die Vereinbarung, zu der sie von den damaligen [X.] der [X.]en unterschriebene, markierte Landkarten aus den Jahren 1990 und 1992 [X.], enthalte ein Verbot jeglicher Nutzung der Unter-nehmenskennzeichen "[X.]"
sowie "[X.]"
außerhalb des ver-traglich
zuerkannten eigenen Wirtschaftsraums. Bei Abschluss der [X.] habe kein ernsthafter, objektiv begründeter Anlass zu der Annahme bestanden, den [X.]en
würden
gegeneinander entsprechende [X.] zustehen. Soweit die Vereinbarung, wie die Klägerin behaupte, eine Zeichennutzung außerhalb des eigenen Wirtschaftsgebiets der [X.]en schlechthin ausschließe, und damit auch eine Werbung mit klarstellenden Zusätzen der vorliegend beanstandeten Art erfasse, sei sie nach §
1 GWB in der vom 1.
Januar 1990 bis zum 31.
Dezember 1998 geltenden Fassung (§
1 GWB aF) nichtig. Nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung anerkannten Grundsätzen des Gleichnamigenrechts hätte der Klägerin gegen die Werbung der [X.] kein Anspruch aus §
16 Abs.
1 UWG in der bis zum 31.
Dezember 1994 geltenden Fassung (§
16 UWG aF)
zugestanden, wenn die Beklagte ihrer Werbung Hinweise hinzugefügt hätte, durch die eine Verwechs-lungsgefahr auf das zumutbare Maß
reduziert
worden wäre.
Weder eine wirksamkeitsfreundliche Auslegung noch eine geltungs-erhaltende Reduktion der von der Klägerin vorgetragenen Abrede könnten einen vertraglichen Unterlassungsanspruch
gegen die Beklagte
begründen. Vielmehr
komme
danach
allein ein Verbot der Zeichennutzung außerhalb des eigenen Wirtschaftsraums
im Umfang
der kennzeichenrechtlichen Verbietungs-rechte
in Betracht. Unabhängig davon, ob
dabei
die im Zeitpunkt der jeweiligen 12
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8
-
Werbung oder die bei Abschluss der Abgrenzungsvereinbarung
geltenden kennzeichenrechtlichen Regelungen zugrunde zu legen seien, bestehe
bezüg-lich der beanstandeten Werbung
kein Verbietungsrecht.
II.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Dabei kann dahin-stehen, ob
die von den [X.]en vereinbarte Gebietsaufteilung
einschließlich der Einbeziehung der neuen Bundesländer
kartellrechtlich zulässig ist und ob
das Berufungsgericht
in diesem Zusammenhang
den [X.] der [X.]en zutreffend bestimmt hat, der im Hinblick auf die zeichenrechtliche Beurteilung der Kollisionslage bei Abschluss einer kennzeichenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung
besteht
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010

KZR
71/08, [X.]/E 3275 Rn.
19
[X.]). Denn schon
auf der Grundlage
des
Vortrags
der Klägerin
zum
Inhalt der Vereinbarung
kommt ein
vertraglicher
Unterlassungsanspruch
gegen die beanstandete Werbung nicht in Betracht.
1.
Vertragliche Ansprüche sind allerdings nicht schon deshalb ausge-schlossen, weil die Vereinbarung mit dem von
der Klägerin
behaupteten Inhalt das Schriftformerfordernis des bis zum 31.
Dezember 1998 geltenden §
34 GWB aF nicht erfüllt, was
die
Nichtigkeit wegen [X.] (§
125 BGB) zur Folge
hätte. §
34 GWB aF gilt nicht für kennzeichenrechtliche Abgrenzungs-vereinbarungen. Das Schriftformerfordernis erfasst ausdrücklich nur [X.] und [X.] (§§
2 bis 8 GWB aF) sowie Verträge, die Be-schränkungen der in den §§
16, 18, 20 und 21 GWB aF bezeichneten Art enthalten.
Soweit zeichenrechtliche [X.] mit §
1 GWB vereinbare [X.]beschränkungen enthalten, handelt es sich
indes
um eine tatbestandliche Reduktion des Kartellverbots. Soweit ein Verstoß gegen Kartellrecht vorliegt, ist eine
Abgrenzungsvereinbarung bereits nach §
1 GWB aF unwirksam.
14
15
-
9
-
2.
Die
Klägerin
hat keinen Inhalt der
Vereinbarung der [X.]en
dar-getan, aus dem
sich ein vertraglicher Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die beanstandete Werbung der [X.] ergeben könnte.
a)
Die Klägerin
hat
vorgetragen, die [X.]en hätten sich in den [X.] 1990 und 1992 gemäß der ohnehin schon gelebten, auf mündliche Abspra-chen zurückgehenden Praxis darauf geeinigt, zur Vermeidung von Irreführun-gen und kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzungen im Einzelhandel mit Bekleidung und Accessoires
unter den Unternehmenskennzeichen "[X.]"
und "[X.]"
in Alleinstellung
nur in ihren jeweiligen Wirtschafts-räumen
tätig zu werden. Diese Vereinbarungen seien jeweils in Gestalt einer Landkarte festgehalten worden. Eine Einigung der [X.]en darüber, im Einzelhandel mit Bekleidung und Accessoires jeweils unter einem ganz anderen Namen oder nur unter "[X.]"
und "[X.]"
in Verbindung mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz aufzutreten, habe
dagegen
nicht
erzielt werden können.
b)
Die danach
vereinbarte Beschränkung der Tätigkeit der [X.]en unter den Unternehmenskennzeichen "[X.]"
und "[X.]"
in Alleinstellung
auf den jeweiligen Wirtschaftsraum mag, wie die Klägerin meint, nicht nur den Betrieb von Bekleidungshäusern,
sondern
grundsätzlich
auch Werbemaßnahmen umfasst haben. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die [X.]en eine Vereinbarung darüber getroffen haben, unter welchen konkreten Voraussetzungen der Auftritt einer [X.] im Wirtschaftsraum der jeweils anderen
zulässig sein sollte, bei dem die Unternehmenskennzeichen nicht in Alleinstellung, sondern mit Zusätzen benutzt werden.
aa)
Die Klägerin beruft sich insoweit
darauf, dass die [X.]en
mit ihrer Vereinbarung
die für die Beschränkung gebietsübergreifender Tätigkeit
Gleich-namiger
geltenden rechtlichen Grenzen beachten wollten. Ein vollständiges 16
17
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19
-
10
-
Verbot der Tätigkeit im jeweils anderen Wirtschaftsgebiet sei
nicht vereinbart
worden. Vielmehr
habe eine
gebietsübergreifende Werbung bei Verwendung unterscheidungskräftiger Zusätze zu den Unternehmenskennzeichen zulässig sein sollen.
Entsprechend dem damaligen Stand der Rechtsprechung habe hierzu ein bloßer aufklärender Hinweis, wie ihn der [X.] im ersten Revisionsurteil für ausreichend erachtet habe, nicht genügt; vielmehr habe die Unternehmenskennzeichnung selbst einen
Zusatz enthalten müssen, der
die Unterscheidung der beiden das Zeichen "[X.]"
führenden Unternehmen ermöglicht.
bb)
Mit diesem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt verhält sich die Vereinbarung der
[X.]en
jedoch nicht zu Werbemaßnahmen im jeweils anderen Wirtschaftsgebiet, bei denen
-
wie im Streitfall -
die Unternehmens-kennzeichen "[X.]"
und "[X.]"
mit
solchen aufklärenden Hinweisen benutzt werden, die
eine Verwechslungsgefahr ausräumen
oder jedenfalls auf ein nach dem Recht der Gleichnamigen hinzunehmendes Maß mindern.

(1)
Die [X.]en haben keine ausdrückliche Regelung getroffen, aus der sich
abschließend
die
Voraussetzungen
ergeben, unter denen sie jeweils im Wirtschaftsgebiet der anderen [X.] tätig werden konnten.
Dies macht auch die Klägerin nicht geltend.
(2)
Ein Verbot der
beanstandeten
Werbung
mit aufklärendem Hinweis
ergibt sich auch nicht aus einer Auslegung der
von der Klägerin behaupteten
Vereinbarung und
insbesondere nicht aus dem Grundsatz interessengerechter Auslegung
(vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2004 -
I [X.], NJW-RR 2005, 34, 36).
(a)
Hat der Tatrichter die gebotene
Auslegung
eines Vertrags unter-lassen
oder nicht alle hierbei in Betracht zu ziehenden Umstände berück-20
21
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23
-
11
-
sichtigt,
kann
das
Revisionsgericht die Auslegung selbst vornehmen, wenn die dazu erforderlichen Feststellungen bereits getroffen worden sind und weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. [X.], [X.]/E [X.]-R 3275 Rn. 35
-
[X.], mwN). Dies
gilt gleichermaßen, wenn
-
wie im Streitfall -
die
Aus-legung
eines
von einer [X.]
vorgetragenen [X.] erforderlich wird
und die [X.] Gelegenheit hatte, die für die Auslegung relevanten Gesichts-punkte vorzutragen.
Da die Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens durch das erste Revisionsurteil der Klägerin ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet hat, zum Inhalt der von den [X.]en zur Abgrenzung ihrer Unternehmenskennzeichen getroffenen Vereinbarung vorzutragen, bedarf es keiner weiteren Gelegenheit hierzu. Danach kann der [X.] die Auslegung des [X.] vorgetragenen Inhalts (kein Verbot gebietsüber-schreitender
Werbung mit unterscheidungskräftigen Zusätzen) selbst vorneh-men.
(b) Das Berufungsgericht
hat
seiner
Prüfung
einen unzutreffenden Inhalt
dieses
Vortrags
zu Grunde gelegt. Es hat angenommen, die Klägerin mache geltend, der Vertrag beinhalte ein Verbot jeglicher Nutzung der Unternehmens-kennzeichen "[X.]"
sowie "[X.]"
außerhalb des
einer [X.]
durch den Vertrag jeweils zuerkannten eigenen Wirtschaftsraums. Die Klägerin rügt demgegenüber zu Recht, dass die Vereinbarung nach ihrem Vortrag eine Werbung mit den Unternehmenskennzeichen "[X.]"
und "[X.]"
in Verbindung mit unterscheidungskräftigen Zusätzen im jeweils anderen Wirtschaftsgebiet nicht ausgeschlossen
hat.

(c)
Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den [X.]en [X.] Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte [X.]wille zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 7. Februar 2002 -
I [X.], [X.]Z 150, 24
25
26
-
12
-
32, 37 -
Unikatrahmen, mwN). Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten
Auslegung ([X.], Urteil vom 18.
Oktober 2001

I
ZR
91/99, [X.], 280, 281 = [X.], 221, 223
-
Rücktrittsfrist; Ur-teil vom 10. Oktober 2002 -
I [X.], [X.], 173, 175 -
Filmauswer-tungspflicht) und der Berücksichtigung des durch die [X.]en
beabsichtigten Zwecks des Vertrags ([X.], Urteil vom 23. Februar 1956
II
ZR
207/54, [X.]Z 20, 109, 110; insgesamt zu diesen Auslegungsgrundsätzen vgl. [X.], Urteil vom 17.
März 2011 -
I [X.], GRUR 2011, 946, 947
Rn. 18 -
KD).
(d)
Die [X.]en strebten
mit ihrer Vereinbarung
die Vermeidung von Irreführungen und kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzungen an. Dafür kam
für sie bei Abschluss der Vereinbarung
außer der Beschränkung auf das eigene Wirtschaftsgebiet oder der Verwendung gänzlich abweichender Kenn-zeichen auch eine gebietsübergreifende Tätigkeit mit den Unternehmenskenn-zeichen "[X.]"
und "[X.]"
unter Hinzufügung unterscheidungs-kräftiger Zusätze in Betracht
(vgl. [X.], Urteil vom 3.
Juli 1986
I
ZR
77/85, [X.], 182, 183
Stoll; Urteil vom 14.
Dezember 1989
I
ZR
1/88, [X.], 364, 366
Baelz).
Über solche Zusätze haben die [X.]en nach dem Vortrag der Klägerin aber keine Einigung erzielt. Vielmehr kam für die [X.]en eine Einigung, im
Einzelhandel mit Bekleidung nur unter einem anderen Namen oder mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz zu den Zeichen "[X.]"
und "[X.]"
aufzutreten, "nicht in Frage". Deswegen
haben sich die [X.]en entsprechend der bereits in den alten Bundesländern gelebten und abgestimmten Praxis darauf verständigt, die Zeichen "[X.]"
und "[X.]"
zur Vermeidung von Verwechslungen und kennzeichenrechtlichen Konflikten auch in den neuen Bundesländern nur in bestimmten, sich nicht überschneidenden Regionen zu verwenden. Dies
schloss zwar die Verwendung der Zeichen in den der jeweils anderen [X.] "zugewiesenen"
Gebieten mit
Zusätzen, die
eine Unterscheidung der Unternehmen ermöglichen,
nicht not-27
-
13
-
wendigerweise aus. Die [X.]en haben jedoch nicht hierin, sondern in der Gebietsabgrenzung die sachgerechte Lösung des kennzeichenrechtlichen Konflikts gesehen. Sie
hatten deshalb auch keinen Anlass, sich Gedanken darüber zu machen, welche konkreten Zusätze zu
den
Unternehmens-kennzeichen
sie als hinreichend unterscheidungskräftig genügen lassen wollten.
(e)
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung zum Recht der Gleichnamigen nur Zusätze zum Unternehmenskennzeichen, nicht aber aufklärende Hinweise, wie sie der [X.] im ersten Revisionsurteil für ausreichend erachtet hat, als zur Lösung eines kennzeichenrechtlichen Konflikts ausreichend anerkannt gewesen seien,
greift nicht durch.
Sie könnte nur dann Bedeutung gewinnen, wenn der Vortrag der Klägerin zum Inhalt der von den [X.]en erzielten Einigung Anhaltspunkte dafür böte, die [X.]en hätten den damaligen Stand der Rechtsprechung vertraglich festschreiben wollen. An solchen Anhaltspunk-ten fehlt es jedoch.

Insbesondere bietet
die Interessenlage der [X.]en für eine solche Festschreibung des damaligen Standes der Rechtsprechung keinen Anhalt. Der [X.] hat zwar im Zusammenhang mit der kartellrechtlichen Zulässigkeit markenrechtlicher [X.] ausgeführt, es wäre mit dem berechtigten Bedürfnis der [X.]en nach Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren, müssten sie ständig anhand der Entwicklung der markenrechtlichen Rechtsprechung überprüfen, ob ihre Vereinbarung weiterhin Bestand hat
([X.], [X.]/E 3275 Rn.
60
[X.]).
Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch nicht um die Zulässigkeit einer Vereinbarung mit feststehendem Inhalt, sondern um die vorgelagerte Frage der Bestimmung des Inhalts einer Vereinbarung.
Rechtssicherheit hätten die [X.]en nur gewonnen, wenn sie sich
konkret
darüber verständigt hätten, in welcher Weise bei einer parallelen 28
29
-
14
-
Verwendung der Unternehmenskennzeichen "[X.]"
und "[X.]"
in demselben
Wirtschaftsraum die Anforderungen des Rechts der [X.] als erfüllt angesehen werden sollten. Demgegenüber ist nicht erkennbar und wird auch von der Revision nicht aufgezeigt, in welcher Hinsicht eine bloß abstrakte Fixierung der rechtlichen Anforderungen an die Unterscheidbarkeit [X.], so wie sie in der höchstrichterlichen Recht-sprechung bis zum Zeitpunkt der getroffenen Vereinbarung entwickelt worden waren,
einen Gewinn an Rechtssicherheit für die [X.]en bedeutet hätte.
Denn
wollte eine der [X.]en künftig in den Wirtschaftsraum der anderen vorstoßen, hatte sie
dann
in jedem Fall den Anforderungen zu genü-gen, die in einem solchen Fall vorstoßenden [X.] nach dem
Recht der Gleichnamigen zu beachten waren. Danach musste
es der Inhaber eines
Kenn-zeichenrechts in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des ande-ren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleich-gewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Ver-wechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl.
[X.], Urteil vom 3.
Juli 1986

I
ZR
77/85, GRUR
1987, 182, 183 = [X.], 30, 31

Stoll; Urteil vom 16. Mai 1991 -
I
ZR 1/90, [X.], 780, 782 = [X.], 645, 647

TRANSATLANTISCHE).
Da die Bestimmung von Art und Umfang der insoweit zu treffenden
und zumutbaren Maßnahmen eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen erfordert, vermochte eine rein abstrakte Festschreibung der zu einem bestimmten Zeitpunkt anerkannten Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung den [X.]en keine zusätzliche Klarheit über die insoweit in einem
konkreten Fall
von ihnen
zu beachtenden Anforderungen zu bringen, zumal diese von den Umständen eines etwaigen vorstoßenden [X.] abhängen konnte.
30
-
15
-
Damit
unterscheidet sich die im Einzelfall möglicherweise bestehende Rechtsunsicherheit, ob ein aufklärender Hinweis in bestimmter Form zur Ausräumung oder hinreichenden Minderung der Verwechslungsgefahr ausrei-chend ist, auch
nicht grundsätzlich von der Rechtsunsicherheit, die nach dem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt der Vereinbarung bei der Frage besteht, ob ein bestimmter Zusatz zum Unternehmenskennzeichen unter Berücksich-tigung aller Umstände hinreichend unterscheidungskräftig ist.

(3)
Der Wunsch der [X.]en nach Rechtssicherheit steht
dieser den kaufmännischen Interessen entsprechenden Auslegung nicht entgegen. Den [X.]en war nach
dem Vortrag der Klägerin zum Vertragsinhalt bewusst, dass sie mit ihrer Vereinbarung keine vollständige Rechtssicherheit
hinsichtlich der Nutzung der Unternehmenskennzeichen
"[X.]"
und "[X.]"
erreichen konnten. Denn gerade
über die Verwendung dieser Kennzeichen mit unterscheidungskräftigen Zusätzen hatten sie keine Einigung erzielen können. Es war ihnen zugleich
bekannt, dass eine gebietsübergreifende Werbung mit solchen Zusätzen nicht verboten werden konnte. Rechtssicherheit, ob ein konkreter Zusatz im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung als unterscheidungskräftig angesehen würde, bestand für die Vertragsparteien deshalb von vornherein nicht.
Es dürfte vielmehr eher das Bedürfnis im Vordergrund gestanden haben, eine auf unbegrenzte Zeit abgeschlossene Vereinbarung über Werbung zukunftsoffen und dynamisch zu gestalten.
31
32
-
16
-
3.
Die Klageanträge erweisen sich deshalb auch
aus
der hier allein noch
relevanten Vereinbarung
als
nicht
begründet, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
[X.].
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.]
Meier-Beck
Kirchhoff

[X.]
Deichfuß
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom [X.] -
327 O 676/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.04.2014 -
3 [X.] -

33
34

Meta

KZR 69/14

12.07.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. KZR 69/14 (REWIS RS 2016, 8419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8419

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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