Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. 3 StR 31/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4746

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[X.] vom 15. März 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2007 gemäß § 414 Abs. 1, § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird im Hinblick auf die vom [X.] mit Urteil vom 8. Februar 2001 (5 [X.]) bereits angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last. Hat der Täter die [X.] im Zustand erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen, so kommt seine Unterbringung nach § 63 StGB nur in Betracht, wenn ihm aufgrund dieses Zustands die Unrechtseinsicht tatsächlich gefehlt hat (vgl. [X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 63 Rdn. 11 m. zahlr. [X.]). Im Übrigen bemerkt der Senat, dass Staatsanwaltschaft und Landgericht bei Einleitung und Durchführung des erneuten [X.] den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2005 ([X.]St 50, 199) [X.] haben dürften. Nach den dort aufgestellten Grundsätzen rechtfertigen Taten, die der bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Beschuldigte im Vollzug dieser Maßregel begangen hat, nur in Ausnahmefällen die erneute [X.] nach § 63 StGB (s. [X.] NStZ-RR 2007, 8). Diese liegt insbesondere fern, wenn es sich bei den neuen Taten um [X.] und Beleidigungen handelt, die der Beschuldigte aufgrund seines [X.] aus dem psychiatrischen Krankenhaus heraus brieflich gegen Personen richtet, die an der Anordnung und dem Vollzug der Maßregel beteiligt - 3 - waren oder sind. Dass hier eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte, lässt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Es wird zu prüfen sein, ob nicht durch vollzugsrechtliche Maßnahmen die [X.] derartiger Schreiben unterbunden werden kann. [X.] [X.]Becker [X.]

Meta

3 StR 31/07

15.03.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. 3 StR 31/07 (REWIS RS 2007, 4746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4746

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