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PDF anzeigen[X.]/02vom31. Juli 2002in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 31. Juli 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2001 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.Ergänzend bemerkt der Senat:Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die in betrügeri-scher Absicht aufgegebenen Bestellungen des Angeklagten auchein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entstanden.Zwar sind die zwischen dem zur Tatzeit unter Betreuung stehen-den Angeklagten und den Lieferanten geschlossenen Verträgeunwirksam. Die geschädigten Firmen haben jedoch dem Ange-klagten den Besitz an den bestellten Gegenständen verschafft- 3 -und die bestellten Dienstleistungen erbracht, ohne dafr eine Ge-genleistung erlangt zu haben. Um den Wert dieser erbrachtenLeistungen ist das Vermögen der betroffenen Firmen gescigt.[X.] Nack [X.] Hebenstreit
Meta
31.07.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2002, Az. 1 StR 224/02 (REWIS RS 2002, 2062)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2062
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