Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2003, Az. III ZR 428/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2010

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 428/02vom31. Juli 2003in dem [X.] [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] am 31. [X.]:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 19. November 2002 - 24 U 57/02 - wird [X.].Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.Gegenstandswert: 47.423,94 [X.] Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzlicheBedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Revision nicht erforderlich(§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grund-sätzlich bezeichneten Rechtsfragen zur Auslegung des § 531 Abs. 2 [X.] es nicht an. Das Berufungsgericht hat bereits das Vorbringen des [X.] zu einer kollektivrechtlichen Übernahme des Sozialplans durch die [X.] für unschlüssig gehalten, da es an einem ausreichenden Vortrag zur- 3 -Einhaltung der Schriftform fehle. Die folgenden weiteren Ausführungen im Be-rufungsurteil, daß dieses Vorbringen außerdem als neues Angriffsmittel nichtzu berücksichtigen sei, stellen daneben nur eine zusätzliche Begründung dar.Jedenfalls die erste Alternative der Begründung ist aus Rechtsgründen nicht zubeanstanden. Eine kollektivrechtliche Übernahme des von der [X.] undihrem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Sozialplans käme, wovon auch die Be-schwerde ausgeht, nur als Neuabschluß einer Betriebsvereinbarung zwischender [X.] und ihrem eigenen Betriebsrat in Betracht. Für deren Wirk-samkeit wäre die Einhaltung der Schriftform erforderlich (§ 77 Abs. 2 Satz 1BetrVG). Weder zu dieser Form noch überhaupt zur Art und Weise der [X.] behaupteten Übernahme hat er etwas vorgetragen. Ohne diesen [X.] ist sein Vorbringen unschlüssig; es geht insoweit nicht lediglich umzusätzliche, für eine Beachtlichkeit des [X.] grundsätzlich nicht erfor-derliche Einzelheiten, wie die Beschwerde meint.[X.][X.][X.][X.][X.]

Meta

III ZR 428/02

31.07.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2003, Az. III ZR 428/02 (REWIS RS 2003, 2010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2010

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.