Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. IV ZR 461/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14947

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 461/14

Verkündet am:

25. Februar 2015

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] im schriftli-chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 4.
Februar 2015 einge-reicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 31.
Zivilkammer des [X.] vom 16.
Ju-ni 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit der [X.] nicht auf den gemäß §
5a [X.] erklärten [X.] gestützt ist.

Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsur-teil
auf die Revision aufgehoben und die Sache zur [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 2.848,68

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden [X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) [X.]
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zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener [X.].

Diese wurden aufgrund eines Antrags [X.] mit Vertragsbeginn zum 1.
Juli 2005 nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.]) abgeschlossen. Im Juni 2008 kündigte [X.] die Verträge und der [X.] zahlte die Rückkaufswerte aus. Mit Schreiben vom 16.
August 2009 erklärte [X.] schließlich den Widerspruch nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.]

Mit der Klage verlangt [X.] Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits gezahlten Rück-kaufswerte, insgesamt 2.848,68

.

Nach Auffassung [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des

gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] habe der [X.] noch erklärt werden können.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt [X.] das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision
ist als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß §
5a [X.] erklärten Widerspruch gestützt ist. 2
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Im Übrigen
führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Widerspruchsfrist des §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht eingehalten.
Die Unterlagen seien un-streitig bereits mit Übersendung der Verträge an [X.] mitversandt [X.].
D. [X.] stünden auch keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Beratungspflichten zu.

[X.] Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des mit ihr [X.] Schadensersatzanspruchs unzulässig.

Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach §
5a [X.] für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision im Hinblick auf die Europarechtskonformität des §
5a Abs.
1 [X.] zuge-lassen. Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der [X.] auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereiche-rungsanspruch ist wirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgeblichen Prozessstoff beurteilt wer-den (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 -
IV ZR 76/11, [X.], 101 Rn.
11).

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I[X.] Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet.

1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB kann [X.] mit der vom Berufungsgericht gegebenen [X.] nicht versagt werden.

a) Nach dem
für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachver-halt ist davon auszugehen, dass der von [X.] erklärte Widerspruch

ungeachtet des Ablaufs der in §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] normierten Jahresfrist

rechtzeitig war und infolgedessen die zwischen den Parteien geschlossenen
Versicherungsverträge
nicht wirksam zustande gekom-men sind.

aa) Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Amtsgericht nicht festgestellt, ob [X.] mit dem
jeweiligen Versicherungsschein die Versi-cherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine den [X.] des §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] genügende Widerspruchsbe-lehrung erhielt. Dazu genügt nicht die pauschale Annahme, die

nicht näher bezeichneten

Unterlagen seien unstreitig bereits mit
Übersen-dung der Verträge an [X.] mitversandt worden.

Wenn [X.]

was für das
Revisionsverfahren zu unterstellen ist

die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nicht erhalten hat, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.

Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Ge-10
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richtshofs der [X.] vom 19.
Dezember 2013 ([X.], 225).
Der Senat hat mit Urteil vom 7.
Mai 2014 (aaO Rn.
17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtli-nienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im An-wendungsbereich der [X.] und der [X.] keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens-
und [X.] sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn [X.]

wie hier
für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist

nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die [X.] oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
37 m.w.N.).

b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechts-widrigkeit des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur ei-ne Rückwirkung entspricht dem [X.] (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
42-44).

2. Der Höhe nach umfasst der [X.] nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich [X.] bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-lung den jedenfalls bis zur Kündigung der
Verträge genossenen Versi-16
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cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung [X.] (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
45 m.w.N.).

Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
46).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.10.2010 -
222 [X.] 13138/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 16.06.2011 -
31 S 21632/10 -

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Meta

IV ZR 461/14

25.02.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. IV ZR 461/14 (REWIS RS 2015, 14947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14947

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IV ZR 76/11

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