Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2017, Az. V ZB 55/17

5. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2642

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Gegenstand

Abschiebungshaftsache: Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft bei aus der Haft heraus gestelltem Asylantrag


Leitsatz

Für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft, die unter den in § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen angeordnet worden ist, ist es unerheblich, ob aufgrund des aus der Haft heraus gestellten Asylantrags eine erneute Abschiebungsandrohung erfolgen muss.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 25. Januar 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das [X.] ein. Mit Bescheid vom 23. März 2015 wurde ihm unter Androhung der Abschiebung eine Frist von vier Wochen zur Ausreise gesetzt und die Einreisesperre befristet. Seit dem 20. August 2016 war er unbekannten Aufenthalts. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. September 2016 Abschiebungshaft bis zum 3. Oktober 2016 angeordnet. Am 26. September 2016 stellte der Betroffene einen Asylantrag. Am 28. September 2016 wurde er abgeschoben. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haft für die [X.] vom 26. bis zum 28. September 2016 feststellen lassen. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Da sich der Betroffene in [X.] gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] befand, stand sein Asylantrag vom 26. September 2016 der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste die Entlassung aus der Haft auch nicht deshalb erfolgen, weil das Asylverfahren bis zum 3. Oktober 2016 voraussichtlich nicht beendet werden konnte. Die Haft darf nämlich auch dann aufrechterhalten werden, wenn es - wie hier - naheliegt, dass die Entscheidung über den Asylantrag aufgrund der Kürze der verbleibenden Haftzeit nicht mehr vor dem Ende der bislang angeordneten Haft, aber gleichwohl innerhalb von vier Wochen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 [X.]) ergehen wird; es steht der Behörde frei, zunächst noch abzuwarten, ob sie aufgrund des Asylverfahrens eine Verlängerung der Haft herbeiführen muss.

4

2. Ferner ist es, anders als die Rechtsbeschwerde meint, für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft, die - wie hier - unter den in § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] geregelten Voraussetzungen angeordnet worden ist, unerheblich, ob aufgrund eines aus der Haft heraus gestellten Asylantrags eine erneute Abschiebungsandrohung erfolgen muss. Da § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] gerade verhindern soll, dass der Ausländer wegen der mit dem Asylantrag verbundenen Aufenthaltsgestattung (§ 55 [X.]) entlassen werden muss (BT-Drucks. 13/4948, S. 10 f.; vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - [X.], [X.] 2011, 71 Rn. 20), stehen auch etwaige verwaltungsrechtliche Folgewirkungen der Aufenthaltsgestattung für sich genommen der Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen [X.]/[X.]/[X.], Ausländerrecht, 11. Aufl., § 14 [X.] Rn. 24).

5

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

[X.]     

      

Brückner     

      

Weinland

      

Kazele     

      

[X.]     

      

Meta

V ZB 55/17

09.11.2017

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Traunstein, 25. Januar 2017, Az: 4 T 3387/16

§ 14 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2017, Az. V ZB 55/17 (REWIS RS 2017, 2642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2642


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZB 55/17

Bundesgerichtshof, V ZB 55/17, 09.11.2017.


Az. 4 T 3387/16

LG Traunstein, 4 T 3387/16, 25.01.2017.


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Referenzen
Wird zitiert von

V ZB 55/17

Zitiert

V ZB 210/10

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