Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2018, Az. I ZR 269/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9938

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:260418UIZR269.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I ZR 269/16
Verkündet am:

26. April 2018

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 26.
April 2018 durch [X.] Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. [X.], Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
November 2016 auf-gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Gerichtskosten für die Revision werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die
beiden Klägerinnen sind [X.]. Sie nehmen das [X.] Paketdienstunternehmen aus übergegangenem Recht ihrer Versiche-rungsnehmer in drei Fällen (Klägerin zu
1) und zwei Fällen (Klägerin zu
2) mit der Behauptung auf
Schadensersatz
in Anspruch, das Transportgut sei jeweils in die Obhut der [X.] gelangt und in Gewahrsam der [X.] abhan-dengekommen; das Abhandenkommen des Transportgutes beruhe auf einem der [X.] anzulastenden qualifizierten
Verschulden.
1
-
3
-
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen und
den Inhalt so-wie
den Wert der versandten Pakete mit Nichtwissen bestritten. Die Pakete [X.] zudem bei einem Unfall vernichtet worden, den der
Fahrer des mit ihnen beladenen Lkws nicht verschuldet
habe. Es
sei auch weder eine ausreichende Wertdeklaration noch ein Hinweis auf einen möglicherweise entstehenden ho-hen Schaden erfolgt. Die klagegegenständlichen Ansprüche seien überdies
ver-jährt.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des
[X.]s und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgeho-ben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Land-gericht zurückverwiesen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, erstrebt die Beklagte die Aufhe-bung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat gemeint, nach pflichtgemäßem Ermessen seien das Urteil erster Instanz und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufzu-heben und sei
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, weil
das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leide.
Das [X.] habe den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es wesentlichen Vortrag der [X.] unberücksichtigt gelassen
und
der Klage daher ohne Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme stattgegeben habe.
Sein
Urteil
lasse
nicht erkennen, worauf es seine Ansicht gestützt habe,
welchen Umfang und welchen Wert die untergegangenen Sendungen gehabt hätten. Den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör habe das Landge-2
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4
-
richt dadurch verletzt, dass es sich in seinem Urteil überhaupt nicht mit dem Vorbringen der [X.] zum Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses auseinandergesetzt habe.
Seine Ausführungen rechtfertigten auch nicht seine Annahme, zugunsten der [X.] bestünden keine Haftungsbeschränkun-gen. Wegen der bei grobem Verschulden drei Jahre betragenden Verjährungs-frist
sei die Klage auch nicht bereits wegen Verjährung abweisungsreif. Wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs der [X.] müsse
nunmehr insbe-sondere zu den von der [X.] behaupteten Scannungen der nicht zuge-stellten Pakete,
zu
dem nach dem Vortrag der [X.] für den Verlust der Pakete ursächlichen Verkehrsunfall als unvermeidlichem Ereignis und gegebe-nenfalls auch zum Inhalt der Pakete und dessen Wert umfangreich Beweis er-hoben werden.
I[X.] Die Revision ist zulässig. Die Beklagte ist durch die vom Berufungsge-richt ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die [X.] an das [X.] beschwert, weil damit ihrem Haupt-begehren auf eine Sachentscheidung nicht stattgegeben worden ist (st.
Rspr.; vgl. [X.], Teilurteil vom 15.
Februar 2017
VIII
ZR
284/15, juris Rn.
12 mwN).
II[X.] Die Revision hat auch in der Sache
Erfolg.
Das
Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, das Verfahren im ersten Rechtszug leide an einem wesentlichen Mangel im Sinne von §
538 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO.
Es hat
daher
auch zu Unrecht
davon abgesehen, die von ihm vermisste ergänzende [X.] selbst durchzuführen und anschließend eine eigene Sachentschei-dung zu treffen.
1.
Das Berufungsgericht hat nach §
538 Abs.
1 ZPO die notwendigen
Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Nur ausnahms-weise darf es die Sache nach §
538 Abs.
2 ZPO, soweit ihre weitere Verhand-lung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das 5
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-
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-
Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen. Dazu ist das Berufungsgericht nach §
538 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO auf Antrag einer Partei berechtigt, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Danach kommt eine Zurückverweisung als Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Berufungsverfahren das Verfahren erster Instanz fortsetzt und das Berufungsgericht deshalb in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über den gesamten Streitstoff ein eigenes neues Urteil zu fällen und die hierfür erfor-derlichen Feststellungen selbst zu treffen hat, nur in Betracht, wenn das erstin-stanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine die Instanz
beendende Entscheidung sein kann (st.
Rspr.; vgl. [X.], Teilurteil vom 15.
Februar 2017
VIII
ZR
284/15, juris Rn.
14 mwN).
2.
Hiervon kann
im Streitfall nicht ausgegangen
werden. Das Berufungs-gericht hat zu Unrecht angenommen, die von ihm vermisste Beweiserhebung zu den von der [X.] vorgetragenen Scannungen der nicht zugestellten Pakete und zu dem nach dem Vortrag der [X.] für den Verlust der Pakete ursächlichen Verkehrsunfall als unvermeidlichem Ereignis und gegebenenfalls auch zum Inhalt der Pakete und zu dessen Wert sei als wesentlicher Verfah-rensfehler im Sinne des §
538 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO zu werten, weil das [X.] wesentlichen Vortrag der [X.] unberücksichtigt gelassen, der Klage deshalb ohne Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme stattge-geben und damit den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.
a) Ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von §
538 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO kann allerdings vorliegen, wenn das erstinstanzliche Gericht den [X.] auf rechtliches Gehör verletzt
hat, indem
es [X.] des Vorbringens dieser Partei verkannt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des [X.] übergangen hat. 8
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-
6
-
Eine Verletzung des Art.
103 Abs.
1 GG liegt insbesondere vor, wenn die Nicht-berücksichtigung eines erheblichen oder als erheblich angesehenen Beweisan-gebots im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st.
Rspr.; vgl. [X.], Teilurteil vom 15.
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VIII
ZR
284/15, juris
Rn.
16 mwN).
b) Die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des §
538 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt un-richtig sein sollte oder das Berufungsgericht ihn als verfehlt erachtet (st.
Rspr.; vgl. [X.], Teilurteil vom 15.
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VIII
ZR
284/15, juris
Rn.
18 mwN). Die Bestimmung des
Art.
103 Abs.
1 GG
schützt
weder davor, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lässt, weil es nach seiner Ansicht für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, noch davor, dass es die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st.
Rspr.; vgl. [X.], Teilurteil vom 15.
Februar 2017
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ZR
284/15, juris
Rn.
18 mwN). Eine Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör und damit ein Verfahrensmangel im Sinne von §
538 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO liegt daher nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht die sachlich-rechtliche Relevanz eines Parteivorbringens verkennt und ihm aus diesem Grund
keine Bedeutung beimisst (st.
Rspr.; vgl. [X.], Teilurteil vom 15.
Februar 2017
VIII
ZR
284/15,
juris Rn.
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bis 22).
c) Nach diesen Maßstäben ist dem [X.] zu Lasten der Klägerin kein Verfahrensfehler im Sinne des §
538 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO unterlaufen.
aa) Das [X.] hat angenommen, die Klägerinnen seien jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung aktivlegitimiert. Die Pakete seien im Gewahrsam der [X.] abhandengekommen. Unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vorbringens und der vorgelegten Lieferscheine und [X.] sei davon auszugehen, dass die jeweiligen Warensendungen den be-haupteten Inhalt und die aufgeführten Waren den angegebenen Wert gehabt 10
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-
hätten. Da die Beklagte weder Schnittstellenkontrollen durchführe noch konkret vorgetragen habe, dass die Pakete vor dem Verladen auf den Lkw überprüft worden seien und organisatorisch sichergestellt worden sei, dass sie nicht be-reits vorher abhandengekommen seien, spreche eine nicht widerlegte Vermu-tung dafür, dass der Verlust der Pakete auf einem qualifizierten Verschulden beruhe. Die Beweisantritte auf Vernehmung des Fahrers, der die schon [X.] und verplombte [X.] übernommen habe, sowie des Supervisors seien insoweit ersichtlich unbehelflich. Die [X.] seien auch weder wegen Mitverschuldens eingeschränkt noch verjährt.
bb) Soweit das Berufungsgericht die Rüge der [X.], das Urteil des [X.]s lasse nicht erkennen, worauf dieses seine Ansicht gestützt habe, welchen Umfang und welchen Wert die untergegangenen Sendungen gehabt hätten, als berechtigt ansieht, begründet es dies mit dem Fehlen der Seite
8 im Original des Urteils und damit, dass die vorgelegten Unterlagen [X.] aufwiesen, die nicht geklärt worden seien. Eine Verletzung des Anspruchs der [X.] auf rechtliches Gehör ist insoweit nicht ersichtlich. Die Beklagte hat sich im ersten Rechtszug nicht auf Ungereimtheiten der vorgelegten [X.] berufen. Von der fehlerhaften Paginierung des Urteils (zwischen den Sei-ten
7 und 9 befindet sich nicht die Seite
8, sondern -
ein zweites Mal
-
die Sei-te
10) war allein das Original, nicht aber die ebenfalls in die Gerichtsakte einge-heftete Abschrift betroffen. Eine deswegen vorgenommene Aufhebung des landgerichtlichen Urteils wäre schon angesichts der Möglichkeit, diesen Fehler nachträglich zu heilen, unverhältnismäßig gewesen.
[X.]) Soweit das Berufungsgericht das rechtliche Gehör der [X.] dadurch als verletzt ansieht, dass das [X.] sich überhaupt nicht mit de-ren Vorbringen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von Art.
17 Abs.
2 CMR auseinandergesetzt habe, lässt es folgende
Ausführungen im Urteil des [X.]s unberücksichtigt:
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-
Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass die Warensendungen infolge eines Unfalls in [X.] untergegangen seien, den weder sie noch der Fahrer verschul-det habe. Sie bleibt jedoch jeglichen Vortrag schuldig, aus dem sich konkret [X.] ließe, dass die hier maßgeblichen Pakete tatsächlich in den verunfallten LKW gelangt sind.
Denn die Beklagte führt keine Schnittstellenkontrollen durch und trägt auch nicht konkret vor, dass die Pakete vor Verladen auf den LKW überprüft und or-ganisatorisch festgestellt worden sei, dass diese nicht bereits vorher abhan-dengekommen seien.
Die hierzu vorgelegte Liste
B
2 [der] nach dem Vortrag der [X.] gescann-ten Pakete reicht zum Nachweis nicht aus. Denn die Beklagte trägt nichts zu [X.] oder dazu vor, dass auf der Grundlage der Liste im Zusammenhang mit dem Vorbringen der [X.] davon ausgegangen wer-den kann, dass die dort aufgeführten Pakete vollständig an den eingesetzten Subunternehmer
übergeben wurden. Der Vortrag, die gescannten Pakete [X.] unmittelbar verladen, reicht hierzu nicht aus. Denn es fehlt die Angabe, wer die Pakete gescannt hat, wie viel Zeit im Einzelnen zwischen dem Scanvorgang und der Verladung in die [X.] liegt und wer die gebotenen Kontrollen durchgeführt hat.
Die Beweisantritte auf Vernehmung des Fahrers, der die schon beladene und verplombte [X.] übernommen hat, sowie des Supervisors sind [in-soweit] ersichtlich unbehelflich.
Nach diesen Ausführungen ist für die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von Art.
17 Abs.
2 CMR schon deshalb kein Raum, weil danach bereits nicht angenommen werden kann, dass die in Rede stehenden Pakete überhaupt in den Lkw gelangt sind und somit von dem von der [X.] behaupteten Unfall betroffen waren.
Das [X.] hat das rechtliche Ge-hör der [X.] daher nicht in entscheidungserheblicher Weise dadurch ver-letzt, das es sich nicht mit dem Vorbringen der [X.] zu einem unabwend-baren Ereignis auseinandergesetzt hat.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der [X.] durch das Land-gericht ergibt sich auch nicht aus den nachfolgenden Ausführungen des [X.]s
zu der Frage, ob die Beklagte nachgewiesen hat, dass die streit-gegenständlichen
Pakete in dem nach ihrem
Vortrag später verunfallten Fahr-zeug geladen waren:
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-
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die moderne Logistikabwick-lung auf Scannungen der zu transportierenden Güter angewiesen ist und ihre Kostengünstigkeit gerade auf Personalreduzierung und Einsatz unter anderem dieses elektronischen Mediums basiert. Die Bedeutung der

jedenfalls physika-lischen

Scannung ergibt sich sinnfällig bereits aus dem Umstand, dass z.B. auch die Klägerinnen wie selbstverständlich hinsichtlich der Inobhutnahme der einzelnen Pakete auf die physikalischen Eingangsscannungen der [X.] zu Beginn des Transportes abstellen, worauf im Senatstermin hingewiesen wurde. Nach den Kenntnissen des Senats aus einer Vielzahl anderer Verfahren bedeu-tet die physikalische Scannung
im Gegensatz zu der auf der Registrierung der [X.] beruhenden logischen Scannung
, dass ein Paket real an der prüfenden [X.] vorhanden war und aufgrund der Paketnummer identifiziert wurde.
Ihrer Darlegungslast bezüglich der Scannung genügt die Beklagte durch ihren Vortrag, dass physikalische Scannungen der Pakete unmittelbar vor der [X.] in das Transportbehältnis und dessen Weitertransport erfolgt sind. Aus den Angaben der [X.] kann der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, dass die Pakete sich in dem Lkw befunden haben, als dieser verunfall-te, falls der [X.] der Nachweis gelingt, dass entsprechende physikalische Scannungen der Pakete bei der Beladung des mit dem Lkw zu transportieren-den
Behältnisses erfolgt sind. Höhere Anforderungen sind hier an den Vortrag der [X.] nicht zu stellen (vgl. dazu [X.] [], [X.] 2008, 117 Rn.
30).
Das Berufungsgericht hat danach
der von der [X.] als Anlage B
2 vorgelegten Liste einen anderen

höheren

Beweiswert beigemessen als das [X.] in seinen vorstehend angeführten Ausführungen. Die vom [X.] vorgenommene Beurteilung mag insoweit fehlerhaft gewesen sein; den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG
verletzte sie aber nicht.
dd) Das vorstehend
Ausgeführte gilt in gleicher Weise,
soweit das [X.] der vorstehend
unter III
2
c
[X.]
wiedergegebenen Ansicht des [X.]s, es sei von einem qualifizierten Verschulden der [X.] [X.],
entgegengetreten ist. Das Berufungsgericht hat den vom [X.] festgestellten Sachverhalt auch insoweit
in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anders gewürdigt als die Vorinstanz. Dass diese bei der von ihr
vorgenomme-nen
Beurteilung der Frage eines
solchen Verschuldens den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist nicht ersichtlich.
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IV. Danach kann die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung kei-nen Bestand haben;
sie
ist deshalb aufzuheben. Da die Sache nicht zur End-entscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und (eigenen) Entscheidung zurückzuverweisen.
Hinsichtlich der gerichtlichen Kosten der Revision macht der Senat von der Möglichkeit des §
21 GKG Gebrauch.
Koch
Schaffert
[X.]

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.10.2015 -
40 O 40/15 -

O[X.], Entscheidung vom 30.11.2016 -
I-18 [X.] -

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Meta

I ZR 269/16

26.04.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2018, Az. I ZR 269/16 (REWIS RS 2018, 9938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9938

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I ZR 269/16

18 U 149/15

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