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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 147/05 vom 17. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache offensicht-lich keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vermag die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht einmal ansatzweise aufzuzeigen. Zumindest die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag sind offensichtlich gegeben. Die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zum Eigenkapitalersatz-charakter der Garantie entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 858.970,36 •. [X.] [X.] Joeres Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom [X.] U 4185/04 Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.11.2004 - 12 O 1233/03 - [X.], Entscheidung vom 29.04.2005 - 1 U 4185/04 -
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17.01.2006
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2006, Az. XI ZR 147/05 (REWIS RS 2006, 5599)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5599
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