Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2012, Az. V ZR 8/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9234

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
8/10
vom

10. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10.
Februar
2012
durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richter [X.] und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr.
Stresemann
und den
Richter Dr.
Czub

beschlossen:

Die wiederholte Anhörungsrüge des [X.] vom 18. Januar 2012 gegen den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 wird als unstatthaft, die Gegenvorstellung vom 26. Mai 2011 gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2011 als unzulässig
verwor-fen. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr [X.].

Gründe:
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
a) Der eine Anhörungsrüge nach §
321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach §
321a Abs.
4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Mit der Einführung der Anhö-rungsrüge sollte eine solche Kontrolle einer nicht mehr anfechtbaren Aus-gangsentscheidung durch das Gericht eröffnet, die Überprüfungsmöglichkeiten im Interesse der Rechtssicherheit und des effektiven Ressourceneinsatzes [X.] nicht ins Unendliche ausgedehnt werden (BT-Drucks. 14/4722, [X.]). Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher beendet, wenn dieses nach Prüfung der Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur"
der Ausgangsentschei-dung ablehnt ([X.], NJW-RR 2011, 430).

1
2

-
3 -
b) Dasselbe gilt, wenn -
wie hier
-
die Behauptung, durch die Zurückwei-sung einer Anhörungsrüge in dem Verfahrensgrundrecht erneut verletzt worden zu sein, nicht in einer weiteren Anhörungrüge nach § 321 ZPO, sondern im Wege einer Gegenvorstellung vorgebracht wird. Eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, kann auch über den Umweg einer Gegenvorstel-lung nicht anfechtbar gemacht werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Februar 2007 -
IX
ZA 41/06, Rn. 1
juris und vom 2. September 2008 -
IX
ZA 21/08, Rn.
2).
2. Weitere Eingaben des [X.] in dieser Sache werden nicht mehr [X.], da sich der Senat mit dessen Vorbringen mehrfach befasst und den als angeblich übergangenen gerügten Vortrag zu einem absoluten Revisions-grund nach §
547 Nr. 1 ZPO in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich beschieden hat.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch

Stresemann
Czub

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.08.2007 -
1 O 31/06 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2009 -
I-31 U 143/07 -

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4

Meta

V ZR 8/10

10.02.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2012, Az. V ZR 8/10 (REWIS RS 2012, 9234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9234

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V ZR 8/10

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