Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2005, Az. 2 StR 462/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 543

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[X.] vom 30. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2005 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-entscheidung im Adhäsionsverfahren wird verworfen, da die Kostenentscheidung dem Gesetz (§ 472 a Abs. 2 Satz 1 StPO) entspricht. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensrügen hinsichtlich des ersten und zweiten [X.] sind zwar zulässig ausgeführt, weil der [X.] den wesentlichen Inhalt des [X.] vom 17. Februar 2005, der Schreiben vom 9. Dezember 2003 und vom 15. Juli 2004 sowie des Beschlusses des [X.] vom 21. Februar 2005 sinngemäß in ausreichendem Umfang mitteilt. Sie sind aber aus den vom [X.] in seiner [X.] - tragsschrift vom 6. Oktober 2005 hilfsweise angeführten [X.] unbegründet. 2. Die Ablehnung des dritten [X.] hält im [X.] der rechtlichen Nachprüfung stand. Einzelne Äußerungen des Vorsitzenden gegenüber dem [X.] sind zwar bedenklich, weil sie den Eindruck erwecken könnten, der Vorsitzende erwarte von diesem Zeugen keine wahrheitsgemäße Aussage mehr. An-gesichts des [X.] des Zeugen, der - mehrfach - wissentlich falsche Angaben gemacht, dies eingeräumt und erneut falsche Angaben gemacht hat, vermögen die beanstandeten Äußerungen hier jedoch weder einzeln noch in einer [X.] die Besorgnis einer Voreingenommenheit des Vorsitzenden zu rechtfertigen. [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl

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2 StR 462/05

30.11.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2005, Az. 2 StR 462/05 (REWIS RS 2005, 543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 543

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