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PDF anzeigen[X.] vom 1. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] [X.]: Da der Angeklagte - wie das Sitzungsprotokoll ausweist ([X.]. 779 d.A.) - vor Vernehmung der Zeugen Angaben zur Sache gemacht hat, war nicht protokollierungspflichtig, dass er sich danach weiter geäußert hat (vgl. [X.], 468 m. Anm. Schlothauer; NStZ 1995, 560; [X.] in [X.]/[X.] StPO 25. Aufl. § 273 Rdn. 11). Das gilt auch, wenn - wie hier - der Verteidiger für ihn weitere Erklärungen zum Tatgeschehen abgibt, die der Angeklagte zu seiner eige-nen Einlassung macht ([X.]). Allerdings empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit und Nachvollziehbarkeit, dieses [X.] im Protokoll festzuhalten. Für die Frage, wie sich der Angeklagte eingelassen hat, ist für das Revisionsgericht der Inhalt des Urteils maßgeblich ([X.], 560). Auf die dienstlichen Äußerungen der Be-richterstatterin und des Sitzungsstaatsanwalts ([X.]. 978, 994) kommt es daher nicht an. - 3 - Das Urteil beruht auf dem - vom [X.] als glaubhaft er-achteten - Geständnis des Angeklagten ([X.], 10, 11, 13, 14, 16); dessen Verwertung ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. Daher bedarf die weitere Verfahrensrüge ("telefoni-sche Vernehmung des [X.]") keiner näheren Erörte-rung, zumal der Verteidiger, der, wie die Revision vorträgt, darauf vertraut hatte, dass die "Aussage [X.]" bei der Be-weiswürdigung verwertet wird, selbst - unter Berücksichtigung dieser Aussage - die Verurteilung des Angeklagten beantragt hat ([X.]. 792 d.A.). Soweit die Strafzumessung rechtlich bedenkliche Erwägungen enthält ([X.]), beruht das Urteil hierauf nicht; denn eine noch niedrigere (als die verhängte) Strafe wäre nicht mehr [X.]. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] Athing [X.] [X.]
Meta
01.12.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. 4 StR 397/05 (REWIS RS 2005, 496)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 496
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