Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. X ZR 112/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4501

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X ZR 112/12
Verkündet am:

26. Juni 2014

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.
Juni 2014
durch die Richter Gröning und
Hoffmann, die Richterin [X.], [X.]
Deichfuß und die Richterin Dr.
[X.]
für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 20. Juni 2012 verkündete Urteil des 5.
Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kos-ten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für [X.] erteilten [X.] Patents 1
046
281 (Streitpatents), das unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 7.
Januar 1998 am 7.
Januar 1999 [X.] worden ist. Die nebengeordneten Patentansprüche
1 und 8 lauten:
"1.
Receiver, including

means (1500, 1501) for receiving a packetised input data stream including multiplexed and compressed data packets, [X.] having at least header and payload data;

means (1500) for receiving an analog signal;

means (1507, 1509) for partitioning said packetised
data stream to generate a video component and an [X.];
1
-
3
-

means (1540, 1550, 1560) for processing said analog signal to generate a digitised
audio signal and a digitised video signal;

first means (1511) for digital signal processing and decompress-ing said video component of said packetised
data
stream, and for digital signal processing said digitised video signal to gener-ate a video output signal;

second means (1613)
for digital signal processing and decom-pressing said [X.] of said packetised data stream, and for digital signal processing said digitised audio signal to generate an audio output signal;

means (1605, 1607) for selectively delaying the processing of the digitised audio signal to synchronize an audible audio signal with a displayable video signal;

means (1519, 1523, 1525, 1529) for transposing said video out-put signal to the displayable video signal and said audio output signal to the audible audio signal.

8.
Method for processing an input signal having a video component and an [X.], said method including

receiving one of a packetised input data stream

receiving a digitised signal including a digitised video signal and a digitised audio signal;

partitioning one of said packetised data stream to generate a video component and an [X.];

processing said digitised video [X.] audio signal;

processing and decompressing [X.], and processing said digitised video signal to generate a video output signal;

processing and decompressing said [X.] of said packetised
data stream and processing said digitised audio sig-nal to generate an audio output signal;

delaying selectively the processing of the digitised audio signal to synchronize an audible audio signal with a displayable video signal

transposing said video output signal to the displayable video sig-nal and said audio output signal to the audible output signal."
-
4
-
Diesen
Ansprüchen
sind die weiteren Ansprüche unmittelbar oder mittelbar nachgeordnet.
Die Klägerin hat das Streitpatent insgesamt angegriffen und geltend gemacht, der Gegenstand der Ansprüche gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ur-sprünglich eingereichten Fassung hinaus, außerdem fehle die Patentfähigkeit. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit
einem Hilfsantrag ver-teidigt, wonach in den Patentansprüchen
1 und 8 jeweils in das Merkmal nach dem vorletzten Spiegelstrich nach den Worten "of the digitised audio signal" eingefügt ist "by insertion of a delay in the audio processing".
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihre Anträge erster Instanz weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Synchroni-sation von Bild und Ton bei elektronischen Geräten zur Wiedergabe von Fernseh-
oder Videobildern.
1.
Der Streitpatentschrift zufolge erschien es vor dem Hintergrund der auf-kommenden digitalen elektronischen Erzeugnisse angezeigt, ursprünglich auf den Empfang von (analogen) [X.] ([X.] = standard definition television) ausgerichtete, bestimmten Normen (wie [X.], [X.] oder SECAM) entsprechende Fernseher oder [X.] so auszulegen, dass sie sowohl digitale Ströme als auch Signale mit [X.] empfangen. Digitale Empfangsgeräte könnten digital paketisierte, nach einem Standard wie der [X.] (MPEG = Motion Pictures Expert Group) komprimierte Ströme von Video-
und Audio-2
3
4
5
6
-
5
-
Informationen empfangen, was Fernsehbilder in [X.] (high definition tele-vision) ermögliche. Wird ein Fernseh-
oder Video-Empfänger so ausgelegt, dass er sowohl analoge als auch digitale Signale umsetzen kann, werden, wie sich aus den weiteren Ausführungen in der Streitpatentschrift ergibt, die ankommenden analogen Signale digitalisiert. Die digitalisierten Signale werden, nicht anders als die ursprüng-lich digitalen Signale, in Audio-
und [X.] aufgeteilt. Die digitalisierten [X.] werden einem Audio-Dekodierer, die digitalisierten [X.] einem Vi-deo-Dekodierer zugeleitet. Die Streitpatenschrift erläutert, dass die [X.] zur Verarbei-tung der digitalisierten [X.] mehr [X.] benötigt als die Verarbeitung der digi-talisierten [X.]. Das kann dazu führen, dass bei der Wiedergabe Ton und Bild nicht perfekt synchronisiert sind. Für den Zuschauer macht sich dies dadurch bemerkbar, dass die Bewegung der Lippen der gezeigten Personen mit dem wieder-gegebenen Ton nicht übereinstimmt, was als störend empfunden wird.
Das technische Problem besteht darin, dafür zu sorgen, dass bei einem [X.], der sowohl digitale als auch analoge Fernsehsignale verarbeiten kann, die Wiedergabe von Bild und Ton auch beim Empfang analoger Signale synchron er-folgt.
2.
Zur Lösung dieses Problems dient ein Empfänger, der umfasst (abwei-chende Merkmalsgliederung des Patentgerichts in Klammern):
1.
Mittel
(1500, 1501) zum Empfang
eines paketisierten Datenstroms, der [X.] und komprimierte Datenpakete umfasst, wobei jedes dieser Pakete wenigstens einen Header und Nutzdaten auf-weist;
(1.2)
2.
Mittel (1507, 1509) zum Unterteilen des paketisierten Datenstroms,
um eine
[X.] und eine
[X.]
zu erzeu-gen;
(1.4)
3.
Mittel (1500) zum Empfangen eines analogen Signals;
(1.3)
4.
Mittel (1540, 1550, 1560) zur Verarbeitung des analogen Signals,
um ein digitalisiertes
[X.] und ein digitalisiertes [X.] zu erzeugen;
(1.5)
5.
erste Mittel
(1511) (1.6)
7
8
-
6
-
5.1
zur digitalen Signal-Verarbeitung und
Dekompression der Vi-deo-Komponente des paketisierten Datenstroms (1.6.1)

5.2
und zur digitalen Signal-Verarbeitung des digitalisierten [X.]s
(1.6.2)
um ein Video-Ausgangssignal zu erzeugen;
6.
zweite Mittel
(1613) (1.7)
6.1
zur digitalen Signal-Verarbeitung und
Dekompression der Au-dio-Komponente des paketisierten Datenstroms (1.7.1)

6.2
und zur digitalen Signal-Verarbeitung des digitalisierten [X.]
(1.7.2)
um ein [X.] zu erzeugen;
7.
Mittel (1605, 1607) zur selektiven Verzögerung der Verarbeitung
des digitalisierten [X.],
um ein hörbares [X.] mit einem anzeigbaren [X.] zu synchronisieren;
(1.8)
8.
Mittel (1519, 1523, 1525, 1529) um das Video-Ausgangssignal
in das anzeigbare [X.] und das [X.] in das
hörbare
[X.]
umzusetzen. (1.9)
3.
Eine solche
Vorrichtung ist in der Lage, einerseits Fernsehsignale, die in der Form eines Stroms von Paketen komprimierter Daten ankommen, zu empfangen und in Video-
und [X.] aufzuteilen (Merkmale
1, 2), andererseits kann sie auch herkömmliche analoge Signale empfangen, aufteilen
und verarbeiten (Merkmale
3, 4). Die Vorrichtung
weist ferner Mittel auf, um aus
den [X.] Video-Ausgangssignale und aus den [X.] [X.]e zu erzeugen
(Merkmale
5, 6).
Nähere Angaben darüber, wie die ersten und zweiten Mittel nach Merkmalen 5 und 6 konkret ausgestaltet sind, lassen sich dem Streitpatent nicht entnehmen. Die Merkmale bezeichnen die ersten und
zweiten Mittel als Vorrichtungselemente, die dazu in der Lage sind, ein Video-
bzw. ein [X.] zu erzeugen, und sind damit funktional.
Patentanspruch
1
lässt sich mithin,
entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht entnehmen, dass die ersten und zweiten Mittel so gestaltet sein müssen, dass es -
insgesamt oder zumindest teilweise -
die identischen Vorrich-tungselemente, wie Schaltungen oder dergleichen, sein müssen, durch welche die bereits anfänglich digitalen wie auch die zunächst
analogen und
dann digitalisierten 9
10
-
7
-
Video-
und Audiokomponenten verarbeitet werden.
Zwar zeigt das [X.] eine solche Lösung in Figur 1 und der zugehörigen Beschreibung für beide [X.] von [X.] auf, die jeweils
dem Dekodierer
1511 zugeführt und
dort verarbeitet werden. Im Wortlaut des Patentanspruchs 1 hat dies jedoch keinen Niederschlag gefunden. Hinsichtlich der [X.] heißt es zudem in der Beschreibung, die anfänglich digitale Komponente werde der MPEG/AC-3-Audio-Verarbeitungsschaltung 1613 zugeführt (Abs. 25), während für die digitalisierte Kom-ponente beschrieben wird, sie werde dem Steuerteil dieser Schaltung ("is provided to the control portion of audio MPEG/AC-3 processing circuitry") zugeführt. Dies weist darauf hin, dass die Mittel, mit denen die Audio-
bzw. [X.] aus anfänglich digitalen und aus digitalisierten Komponenten erzeugt werden, nicht zwangsläufig dieselben sind.
Nach Merkmal 7 sind ferner Mittel vorgesehen, die selektiv
die Verarbeitung des analog übermittelten und dann digitalisierten [X.] verzögern. Die ge-trennte Verarbeitung von [X.] einerseits und [X.] andererseits birgt die Möglichkeit, dass Bild und Ton auseinander laufen, was vom Zuschauer als störend empfunden wird. Mit einer
selektiven Verzögerung ist gemeint, dass die Mittel es
ermöglichen, gezielt gerade das zuvor nach Merkmal 4 bereitge-stellte, digitalisierte
[X.]
in seiner Relation zum Videosignal zu verzögern, also so gestaltet sind, dass die Verzögerung dieses Signals
nicht notwendig gleich-läuft
mit der Verzögerung anderer Signale, insbesondere nicht mit der Verzögerung des
digitalisierten [X.]s. Die selektive
Verzögerung
des digitalisierten [X.]
dient dazu, auch bei der Wiedergabe von Video-
und [X.]n,
die als analoge [X.]-Eingangssignale empfangen worden sind, eine Synchronisation von Bild und Ton zu gewährleisten.
Diese Ausgangssignale werden anschließend in sichtbare bzw. hörbare Signale umgesetzt (Merkmal
8).
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt be-gründet:
11
12
-
8
-
1.
Die erteilte Fassung des Streitpatents gehe über den Inhalt der Anmel-dung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
Der Wortlaut von Anspruch
1, wonach Mittel zum selektiven Verzögern der Verarbeitung des digitalisierten Audiosignals (for selectively delaying the processing of the digitised audio signal) vorgesehen seien, umfasse sowohl die Einfügung einer Verzögerung in den Signalablauf an irgendeiner Stelle der signalverarbeitenden [X.] als auch eine Verlangsamung des [X.] selbst, etwa durch Reduzierung der Taktrate des Audioprozessors gegenüber derjenigen des [X.]. In den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ([X.] = [X.]) sei aber die Verlangsamung des [X.] selbst nicht offenbart. Dort sei lediglich von der Einfügung einer Verzögerung in die Audioverarbeitung (the insertion of a delay in the audio processing, s. [X.], S.
8, [X.]
15
f.) die Rede. Dieser Formulierung entnehme der Fachmann -
ein Diplomingenieur (FH) der elektrischen Nachrichten-technik mit fachlicher Ausrichtung auf die Fernsehtechnik -
unmittelbar und eindeutig nur, dass an irgendeiner Stelle in der signalverarbeitenden Vorrichtung eine [X.] in den Signalablauf eingefügt werde. Dagegen sei eine Verlangsamung des [X.] selbst nicht offenbart. Für Anspruch
8 gelte entsprechendes.
In der Verwendung des Begriffs
"Mittel zum selektiven Verzögern" (means for selectively delaying) liege dagegen keine unzulässige Erweiterung. Mit dem Begriff "selektiv" werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass nur das [X.] -
nicht aber das [X.] verzögert werde. Diese Verzögerung nur des [X.] sei in der [X.] offenbart.
Eine unzulässige Erweiterung könne auch nicht darin gesehen werden, dass sich die Verzögerung allgemein auf das digitalisierte Audiosignal beziehe. Die [X.] der Klägerin, [X.] offenbare lediglich eine Verzögerung eines weiterverar-beiteten [X.] treffe nicht zu. Aus der entsprechenden Stelle der [X.]
(S.
8, [X.]
12
bis 16)
ergebe sich für den Fachmann, dass sich die Erforderlichkeit ei-ner Verzögerung hinsichtlich des digitalisierten [X.]-Audio-Eingangssignals ergebe. 13
14
15
16
-
9
-
Sofern im weiteren Verlauf erläutert werde, dass ein [X.] Audiosignal dem Verzögerungsmittel 1607 zugeführt werde, liege darin keine Beschränkung des [X.].
2.
Mit ihrem Hilfsantrag sei die Beklagte nicht ausgeschlossen. Sie habe nachvollziehbar dargetan, den
Hinweis des Patentgerichts nach §
83 [X.] missver-standen zu haben. Daher sei der nach Aufklärung des Missverständnisses in der mündlichen Verhandlung formulierte Anspruch nicht als verspätet zurückzuweisen.
Der Gegenstand der Patentansprüche
1 und 8 nach dem Hilfsantrag sei auch zulässig. Durch die Einfügung der Worte
"by insertion of a delay in the audio proces-sing" habe die Beklagte die Patentansprüche auf das ursprünglich Offenbarte zu-rückgeführt.
3.
Der
Gegenstand der Patentansprüche
1 und 8 nach
dem Hilfsantrag be-ruhe jedoch nicht auf
erfinderischer Tätigkeit. Die [X.] Patentanmeldung 700
205 ([X.]) offenbare bereits eine Vorrichtung, die sämtliche Merkmale des Ge-genstands von Patentanspruch
1
bis auf das Merkmal
1.8 (hier:
Merkmal
7) vorweg-nehme. [X.] spreche auch bereits an, dass das Audio-
und das [X.] syn-chronisiert werden müssten und erwähne, dass dies durch die in den Figuren mit der [X.]
312 bezeichnete [X.] (direct memory a[X.]ess) geschehe. Die [X.] der Beklagten, die entsprechende Stelle der [X.] ziele
nur darauf, dass [X.] und [X.] jeweils in sich synchronisiert werden müssten, sei nicht überzeugend. Dem Fachmann, dem bewusst sei, dass die Verarbeitung der digitali-sierten [X.] längere [X.] in Anspruch nehme, weil die Datenmenge diejenige
der Audio-Daten in der Regel deutlich übersteige, sei klar, dass er diese [X.] ausgleichen müsse, um eine nutzerakzeptable Wiedergabe zu erzielen. Als geeignete Maßnahme sei ihm aus dem Stand
der Technik, so aus den
[X.] Patentschriften 604
035 ([X.]) und 598
295 ([X.]) sowie aus der [X.] Patentanmeldung 577
216 ([X.]) bekannt gewesen, Mittel zur Verzögerung der Verarbeitung des [X.] vorzusehen. Für den Fachmann habe es daher 17
18
19
-
10
-
keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft, diese einfache und vielfach angewendete Maßnahme auch bei der aus [X.] bekannten Empfängerschaltung umzusetzen. Da der Hilfsantrag
enger gefasst sei als die Patentansprüche
1 und 8 nach dem Haupt-antrag,
sei auch
dessen Gegenstand nicht patentfähig.
III.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergeb-nis stand.
1.
Die Annahme des Patentgerichts, der Gegenstand von Patentanspruch
1
und 8 beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung, trifft allerdings nicht zu.
a)
Zutreffend hat das Patentgericht eine unzulässige Erweiterung verneint, soweit in Merkmal
7 von einer "selektiven" Verzögerung der Verarbeitung des digita-lisierten [X.] die Rede ist. Das Patentgericht hat sich ferner zu Recht nicht der Auffassung der Klägerin angeschlossen, die ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbarten nur eine Verzögerung jeglichen [X.], nicht jedoch eine [X.] gerade des digitalisierten (zunächst
analogen) [X.]. Auf die Ausfüh-rungen des Patentgerichts hierzu, denen der [X.], wird Bezug genommen.
b)
Der Auffassung des Patentgerichts,
die ursprüngliche Anmeldung offenba-re nur eine Verzögerung des Signals, nicht jedoch eine vom Anspruchswortlaut mit-umfasste Verzögerung durch Verlangsamung der Verarbeitung des Signals, vermag der Senat dagegen nicht zu folgen.
Der vom Patentgericht zitierten Passage der ursprünglichen Anmeldung ([X.], [X.], [X.] 12 bis 23) ist nicht zu entnehmen, dass sie eine verzögerte Verarbei-tung ausschließt. In der Anmeldung ist nicht von einer Verzögerung des Signals die Rede, sondern von der Einfügung einer Verzögerung in die Signal-Verarbeitung. Die Passage ist funktional zu verstehen und enthält keine Festlegung darauf, wie die Verzögerung
bewirkt wird. Dies
bleibt vielmehr gerade offen. Damit ist auch die Mög-lichkeit umfasst, dass die Verarbeitung als solche verzögert wird. Dem entspricht es, dass in [X.], S.
8, [X.]
25 ff. -
das Urteil des Patentgerichts befasst sich nur mit Zeilen 20
21
22
23
24
-
11
-
12 bis 23 -
davon die Rede ist, es bestehe alternativ die Möglichkeit, das PCM-verarbeitete [X.] durch den parallelen [X.] (1603) für die [X.] ("for delay processing") der Transporteinheit (1507) und dem [X.] (1509) zuzuführen. Im folgenden Satz wird ausgeführt, dass bei dieser Alternative die Verzögerung durch den [X.] erzielt wird. Das umfasst auch eine Verzögerung der Verarbeitung des Signals. Zudem entspricht es dem Sprachgebrauch der [X.], dass sämtliche Vorgänge, die sich innerhalb des mit
dem Bezugszeichens 1513 bezeich-neten MPEG/AC-3-Audio-Dekoders abspielen, als Verarbeitung der digitalisierten [X.] bezeichnet werden ([X.], [X.], [X.] 20 f.). Da die [X.] ("delay means", 1607) Bestandteil des Decoders
(1513) sind, ist das, was mit der [X.] dort geschieht, im Sinne der Anmeldung als Verarbeitung des Signals anzusehen.
2.
Die Berufung bleibt gleichwohl
ohne Erfolg, weil das Patentgericht zu Recht angenommen hat, dass der Gegenstand von Patentanspruch
1
durch den Stand der Technik nahegelegt worden ist.
a)
[X.] zeigt einen Empfänger, der bis auf Merkmal
7 sämtliche Merkmale eines
Empfängers nach Patentanspruch
1 aufweist.
[X.])
Das Patentgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass der in [X.] erläuterte Empfänger die Merkmale
1 bis 4 und 9 von Patentanspruch
1 vorwegnimmt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts, gegen die sich die Berufung nicht wendet, wird Bezug genommen.
bb)
Die Berufung macht geltend, Merkmale
5 und 6 seien entgegen der [X.] des Patentgerichts durch [X.] nicht vorweggenommen. Die Video-Kompo-nente des paketisierten Datenstroms und das digitalisierte [X.] würden dort nicht durch dieselben, sondern durch unterschiedliche Mittel verarbeitet. [X.] gelte für die [X.] des paketisierten Datenstroms und das [X.] [X.].
25
26
27
28
-
12
-
(1)
Dieser Einwand ist unerheblich, weil Patentanspruch 1, wie oben unter [X.] ausgeführt, nicht zu entnehmen ist, dass die ersten und zweiten Mittel so gestaltet sein müssen, dass es -
insgesamt oder zumindest teilweise -
die gleichen Vorrich-tungselemente, wie Schaltungen oder dergleichen, sind, durch die die bereits an-fänglich digitalen wie auch die digitalisierten Video-
und Audiokomponenten verarbei-tet werden.
(2)
Der Einwand wäre im Übrigen selbst dann nicht begründet, wenn Merkma-le
5 und 6 -
wie die Berufung
meint -
so zu verstehen wären, dass es zumindest teil-weise
die gleichen Vorrichtungen sein müssen, die beide Arten von Signalen [X.].
Die Verarbeitung der [X.] des paketisierten Datenstroms findet nach den Erläuterungen der [X.] zu
Figur
1 in dem MPEG-Video-Modul
307
sowie anschließend im V[X.]
310 und im endseitigen Prozessor
311 statt
([X.], Sp.
9, [X.]
30
bis 33, Sp.
10, [X.]
52
ff.). Die digitale Verarbeitung des im [X.]-Decoder
303 digitalisierten [X.]s findet, wie Figur
30
zeigt, ebenfalls im V[X.]
310 und im Back-End Prozessor
311 statt
([X.], ab Sp.
44, [X.]
59).
In Bezug auf die hier interes-sierenden Fragen unterscheidet sich der in Figur
30 gezeigte Empfänger nicht von dem in Figur
1 gezeigten Empfänger. Danach stellen der V[X.]
310 und der Prozes-sor
311
erste Mittel dar, in denen sowohl die ursprünglich digitale [X.] als auch die digitalisierte [X.]
digital verarbeitet werden, um ein Vi-deo-Ausgangssignal zu erzeugen. Der [X.] und die Bildröhre 317 bilden sodann die Mittel zur Umsetzung des [X.]
in das anzeigbare Vi-deosignal im Sinne von Merkmal
8 ([X.], Sp.
42, [X.]
24
ff., Sp.
45, [X.]
1
ff.).
Die Verarbeitung der [X.] des paketisierten Datenstroms findet nach den Erläuterungen der [X.] zu
Figur
1 in dem [X.] Modul 308 sowie anschließend im Verstärker
315 statt
([X.], Sp.
9, [X.]
37
ff.; Sp.
10, [X.]
52
ff., Sp.
42, [X.]
35
ff.). Die digitale Verarbeitung des im [X.]-Decoder
303 digitalisierten [X.] findet, wie aus Figur
30 ersichtlich, ebenfalls im Verstärker
315 statt. Danach 29
30
31
32
-
13
-
ist der Verstärker
315 im Sinne von Merkmal
6 ein zweites Mittel, in dem sowohl die ursprünglich digitale [X.] als auch die digitalisierte [X.] digital verarbeitet werden, um ein [X.] zu erzeugen. Der Verstär-ker
315 und der Lautsprecher
316 bilden sodann die Mittel zur Umsetzung des
[X.]s in das hörbare [X.] (Merkmal
8).
[X.])
Zutreffend hat das Patentgericht schließlich angenommen, dass [X.] An-spruch 1 nicht neuheitsschädlich trifft. Zwar ist dort in Sp.
45, [X.]
10
ff. von einer Syn-chronisation von Video-
und Audiosignal die Rede. Der Fachmann kann der [X.] je-doch nicht -
jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig -
entnehmen, dass hierfür [X.] vorzusehen sind, die eine selektive Verzögerung des digitalisierten [X.] bewirken.
b)
Auch der in der [X.]n Patentanmeldung 766
462 ([X.]) [X.] Empfänger nimmt den Gegenstand von Patentanspruch
1 bis auf Merkmal
7 vor-weg.
[X.] zeigt einen Empfänger für Fernsehsignale, der sowohl einen paketisier-ten Datenstrom empfangen kann, der [X.] und komprimierte Datenpakete mit Header und Nutzdaten aufweist, als auch ein analoges Signal ([X.], Sp.
1, [X.]
3 bis 13, Merkmale
1 und 3). Der paketisierte Datenstrom kann in eine Video-
und eine [X.] aufgeteilt werden (Sp.
2, [X.]
47
f., Merkmal
2). Der Empfänger ist auch in der Lage,
das analoge Signal in ein digitales Signal zu konvertieren, das
in Audio-
und [X.] aufgeteilt wird
(Sp.
1, [X.]
24
bis 34, Sp.
16, [X.]
24
bis 26, Merkmal
4).
Aus Figur
8 ist eine Ausführungsform ersichtlich, bei der [X.] des paketisierten Datenstroms ebenso wie das digitalisierte [X.] in dem mit der [X.] 518 bezeichneten [X.] digital verarbeitet werden, um ein Video-Ausgangssignal
zu erzeugen (Sp.
16, [X.]
41
ff., Merkmal
5). Ein entsprechen-der [X.] ist
auch in Figur
9A zu sehen (Sp.
17, [X.]
12
ff.).
33
34
35
36
-
14
-
Die in [X.] dargestellte Vorrichtung weist, anders als die Berufung
meint,
auch Mittel auf, die
die [X.] des paketisierten Datenstroms wie
auch das digitalisierte [X.] digital verarbeiten, um ein [X.] zu er-zeugen. Diese Mittel sind zwar in [X.] nicht in Figuren dargestellt oder im Text aus-drücklich beschrieben. Eingangs der [X.] wird aber erläutert, dass aus Gründen der Vereinfachung jeweils nur die [X.] dargestellt wird, für die [X.] jedoch Entsprechendes gilt. Der Einwand der Berufung, die [X.] beziehe sich
an dieser Stelle (Sp.
1, [X.]
30
ff.)
nur auf Figur
1, nicht aber auf Figur
8, greift zu kurz. Ein solcher Hinweis findet sich in Sp.
2, [X.]
48
ff. auch für Fi-gur
2. Daraus und aus dem Umstand, dass sich sämtliche Figuren nur mit der Verar-beitung von [X.]n und ihrer Wiedergabe durch ein Display befassen, ist für den Fachmann unmittelbar und eindeutig offenbart, dass der Empfänger jeweils pa-rallele Komponenten für die Verarbeitung von [X.]n und ihre Wiedergabe durch Lautsprecher umfasst. Damit nimmt [X.] auch Merkmal
6 vorweg.

Schließlich weist der Empfänger Mittel zur Umsetzung des [X.] in ein
anzeigbares [X.] auf (Figur 8, Bezugszeichen
520 und 521 mit Sp.
17, [X.]
2
bis 5). Wiederum gilt Entsprechendes für das [X.]. Damit
ist auch Merkmal
8 offenbart.
c)
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist dem
vom Patentgericht zutref-fend bestimmten
Fachmann, der entweder [X.] oder [X.]
als Ausgangspunkt wählte, durch die [X.] nahegelegt.
Wie sich aus [X.] (Sp.
2, [X.]
39 ff. und Sp.
6, [X.]
33 ff.) und [X.] ergibt, gehörte es am [X.] zum allgemeinen Fachwissen, dass es
bei der getrennten Verar-beitung der Audio-
und der
[X.] eines Fernsehsignals zu einer nicht synchronen Ausgabe kommen kann.
Auch [X.]
befasst sich mit dem Problem, dass es bei Fernsehsystemen durch die Trennung in Audio-
und Video-Kanal und den
jeweils
unterschiedlichen
Aufwand zur Verarbeitung der Video-
und Audio-Daten
zu zeitlichen Differenzen zwischen 37
38
39
40
41
-
15
-
Ton-
und Bildwiedergabe kommen kann, die als [X.] bezeichnet werden. Zur Lösung dieses Problems beschreibt [X.] die
Verwendung eines halbautomatischen Systems zur Synchronisation, das in Produktions-
und [X.], also bei der Produktion eines Fernsehsignals verwendet werden kann. Dazu ist vorgesehen, dass ein Bearbeiter die Möglichkeit
hat, nach der Stellung der Lippen eines Sprechers auf dem Monitor [X.] zu erzeugen, die [X.] mit dem [X.] in einen Korrelationsprozessor eingegeben werden, um die zu programmierende Verzögerung zu bestimmen. Damit unterscheidet sich die dort vorgestellte Lösung von dem
Gegenstand des Patentanspruchs
1. Die Synchro-nisierung erfolgt dort bei der Produktion des Fernsehsignals. Zudem handelt es sich nach der Beschreibung um ein halbautomatisches System, bei dem ein Bearbeiter steuernd eingreift.
Trotz dieser Unterschiede hatte der Fachmann, der mit dem dem Streitpatent zugrunde liegenden technischen Problem befasst war, am [X.] Veranlas-sung, sich mit der [X.] zu befassen. Aus fachlicher Sicht ist deutlich, dass die mit der getrennten Verarbeitung von Video-
und [X.] eines Fernsehsignals einhergehenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Synchronisation von Bild und Ton sowohl auf der Produktions-
und [X.] als auch auf der Empfängerseite auftre-ten können. Dies sprach dafür, dass der Fachmann Lösungen, die für die
Produkti-ons-
und [X.] entwickelt wurden, in den Blick nahm,
um zu prüfen, ob sie auf die Empfängerseite übertragen werden können. Dem entspricht, dass in [X.] ein-gangs allgemein von Synchronisationsproblemen in Fernsehsystemen die
Rede ist und -
nicht nur für die Produktionsseite -
ausgeführt wird, die unterschiedliche Verar-beitung im [X.] und [X.] könne dazu führen, dass Ton und Bild nicht synchron seien ([X.], [X.] 3 bis 21).
Das Patentgericht hat danach zu Recht ange-nommen, dass es im Vermögen des Fachmanns lag, die in [X.] für die Produktions-
und [X.] vorgesehene Verzögerung der Komponente, deren Verarbeitung ansonsten schneller erfolgte, auf die Empfängerseite zu übertragen.
42
-
16
-
Der Einwand der Berufung, aus fachlicher Sicht sei eine Übertragung des in [X.] offenbarten Vorschlags nicht in Betracht gekommen, weil eine halbautomatische Bearbeitung der Signale zur Synchronisation von Ton und Bild auf der [X.] ausscheide, ist nicht begründet. Die Übertragung etwa der in [X.] mit offenbarten Positionierung eines Rahmens um die Lippen eines Sprechers auf in einen [X.] geladenen und auf einem Monitor
20 angezeigten Videodaten durch eine [X.] mithilfe eines Joysticks o.
Ä. zur Zuordnung von [X.] mag zwar für das im Streitfall zu lösende technische Problem nicht bedeutsam sein. Es liegt aber im fachmännischen Vermögen, die Nutzbarmachung einzelner Ab-schnitte aus einem Verfahren zu erwägen, auch wenn das Verfahren in seiner Ge-samtheit
technische Aspekte einschließt, die außerhalb der konkret gesuchten Prob-lemlösung liegen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2013 -
X [X.], juris
Rn. 30). In-soweit beschreibt [X.] auch, dass, nachdem im Korrelationsprozessor
16 anhand eines Korrelationsalgorithmus gemäß Figur
2 eine Korrelation von bestimmten Bild-
und [X.] hergestellt worden ist, die erforderliche Verzögerung zwischen den Bild-
und den [X.] bestimmt wird und die Ausgangs-Ton-
und Videokanäle durch Zuordnung von Verzögerungswerten synchronisiert werden. Das vermittelt dem Fachmann eine hinreichend konkrete Anregung dafür, Mittel zur selektiven Ver-zögerung der Verarbeitung des digitalisierten [X.] vorzusehen, um ein hör-bares [X.] mit einem anzeigbaren [X.] zu synchronisieren. [X.] besagt lediglich, dass Mittel zur selektiven Verzögerung der Verarbei-tung des digitalisierten [X.] vorgesehen sind, enthält jedoch keine näheren Angaben dazu, wie diese Mittel ausgestaltet sind. Dass das Streitpatent sich zudem auf Anweisungen betreffend die Steuerung des [X.] beschränkt, ist uner-heblich, weil entsprechende Differenzierungen ebenfalls im Vermögen eines durch-schnittlich vorgebildeten und bewanderten Fachmanns liegen.
3.
Für das in Patentanspruch
8 unter Schutz gestellte Verfahren gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend.
43
44
-
17
-
4.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Fassung der Patentansprüche 1 und 8 nach dem Hilfsantrag. Diese unterscheiden sich von der Fassung der Ansprüche nach dem Hauptantrag nur dadurch, dass angegeben wird, dass die selektive Verzögerung der Verarbeitung des digitalisierten [X.] durch Einfügen einer Verzögerung in die Audio-Verarbeitung erfolgt. Sofern dies
überhaupt einen
sachlichen
Unterschied begründet,
rechtfertigt er jedenfalls keine andere Bewertung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] und §
97 Abs.
1 ZPO.

Gröning

Hoffmann
Rin[X.] [X.] kann wegen urlaubs-
bedingter Ortsabwesenheit nicht unter-

schreiben.

Gröning

Deichfuß
[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.06.2012 -
5 Ni 57/10 (EP) -

45
46

Meta

X ZR 112/12

26.06.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. X ZR 112/12 (REWIS RS 2014, 4501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4501

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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