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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:241017B5STR343.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 343/17
vom
24. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
April 2017 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat; jedoch entfällt die Aufrechterhaltung der Einziehung der Betäubungsmittel (vgl. [X.], [X.], S.
656, 661 mwN).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer
[X.]
Schneider
Dölp
König
Meta
24.10.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. 5 StR 343/17 (REWIS RS 2017, 3471)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3471
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