Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. 5 StR 343/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3471

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:241017B5STR343.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 343/17

vom
24. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
April 2017 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat; jedoch entfällt die Aufrechterhaltung der Einziehung der Betäubungsmittel (vgl. [X.], [X.], S.
656, 661 mwN).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer
[X.]
Schneider

Dölp
König

Meta

5 StR 343/17

24.10.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. 5 StR 343/17 (REWIS RS 2017, 3471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3471

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.