Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2004, Az. IXa ZB 8/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4188

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/04IXa ZB 9/04vom10. März 2004in dem [X.] des [X.] hat am 10. März 2004 durch [X.] Kreft, [X.], von [X.] und die [X.] und Roggenbuckbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen die [X.] vom 4. Dezember 2003 [X.] 2 T 896/03und vom 23. Dezember 2003 [X.] 2 T 919/03 - wird auf ihre [X.] unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in den Be-schlüssen nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die [X.] innerhalb der bis zum 1. März 2004 verlängerten Frist [X.] worden ist, § 575 Abs. 2 ZPO.Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Ge-setzwidrigkeit" oder der Verletzung von [X.] sie nicht statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.], [X.], 775 f).Beschwerdewert: 230.000 Kreft [X.] v. [X.] [X.]

Meta

IXa ZB 8/04

10.03.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2004, Az. IXa ZB 8/04 (REWIS RS 2004, 4188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4188

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