25. Zivilsenat | REWIS RS 1999, 700
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
G r ü n d e :
I.
K. ist aus der geschiedenen Ehe der verfahrensbeteiligten Eltern hervorgegangen. Die nacheheliche elterliche Sorge über ihn ist durch das Ehescheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 17.02.1997 - 31 F 72/96 - der Antragstellerin übertragen worden. Die Antragstellerin ist inzwischen wieder verheiratet und Mutter des aus ihrer jetzigen Ehe hervorgegangenen, am 29.09.1989 geborenen Kindes D..
Die Antragstellerin hat beantragt, die Zustimmung des Antragsgegners zur Namensänderung des Kindes K. zu ersetzen, daß zukünftig wie sie den Namennamen "G." tragen soll. Sie hat vorgetragen, K. habe schon seit längerer Zeit keine Kontakte mehr zum Antragsgegner, er sei voll in die neue Familie integriert, und habe den sehnlichsten Wunsch, ebenfalls "G." zu heißen.
Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten und hat sinngemäß geltend gemacht, Kontakte zu K. habe seit geraumer Zeit ausschließlich aus diesem Grunde nicht, weil die Antragstellerin sein Umgangsrecht mit dem Kind torpediere, und die erstrebte Namensänderung sei jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt verführt, zumal man nicht vorher sehen könne, ob die Integration seines Sohnes in die derzeitige Familie der Antragstellerin sich als krisenfest erweisen werde.
Das Jugendamt der Stadt L. hat in seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, zur endgültigen Klärung und Entscheidung werde die Anhörung der Beteiligten durch das Familiengericht vorgeschlagen.
Daraufhin hat die Rechtspflegerin der Antragstellerin am 22.02.1999 schriftlich mitgeteilt, sie müsse sich ein Bild davon machen, ob der Junge die Tragweite der Angelegenheit beurteilen könne, und bittet deshalb um telefonische Vereinbarung eines Termins zur persönlichen Anhörung.
Diese Anhörung der Antragstellerin und des Kindes K. habe ausweislich des hier mit inhaltlichen Bezug genommenen Aktenvermerks der Rechtspflegerin am 16.03.1999 stattgefunden.
Durch Beschluß vom 30.03.1999 hat die Rechtspflegerin dem Antrag der Antragstellerin entsprochen. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird verwiesen.
Gegen diesen ihn am 10.04.1999 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, die von der Rechtspflegerin des Familiengerichts dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden ist, nachdem der Amtsrichter sie darauf hingewiesen hatte, daß es nach dem neuen Recht keine Durchgriffserinnerung mehr gebe.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluß.
II.
Die zulässige Beschwerde führt unter Aufhebung des mit ihr angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung an das Familiengericht Leverkusen, daß unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen erneut über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden haben wird.
Die von dem Antragsgegner eingelegte Beschwerde ist eine einfache Beschwerde gemäß § 19 FGG, für gegen den auf der Grundlage des § 1618 BGB ergangenen Beschluß, für dessen Erlaß der Rechtspfleger funktionell zuständig, daß das an sich statthafte Rechtsmittel verkörpert. Warum das so ist, hat das Oberlandesgericht Köln - 14. Zivilsenat - in seiner Entscheidung vom 04.03.1999 - 14 UF 35/99 - mit überzeugender Begründung dargelegt. Dem folgt der Senat.
Als einfache Beschwerde kann das Rechtsmittel dem Senat erst dann zur Entscheidung anfallen, wenn der Rechtspfleger von seiner gesetzlichen Abhilfebefugnis Gebrauch gemacht hat. So liegt es hier: Die Sache ist zwar von der Rechtspflegerin ohne jeden Kommentar dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden, aber: Der Amtsrichter hatte sie zuvor darauf hingewiesen, daß sie entweder abhelfen oder dem Oberlandesgericht vorlegen müsse. Deshalb ist davon auszugehen, daß in der Vorlage die "stillschweigende" Nichtabhilfe liegt.
In der Sache selbst führt die Beschwerde unter Abhebung des mit ihr angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung an die Rechtspflegerin des Familiengerichts, die auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
Der angefochtenen Beschluß mußte aufgehoben werden, weil er auf erheblichen Verfahrensverstößen beruht, durch die der Antragsgegner zu Unrecht beschwert worden ist. Nach Aktenlage muß man davon ausgehen, daß die Rechtspflegerin den Antragsgegner weder davon unterrichtet hat, daß sie eine persönliche Anhörung der Antragstellerin und des Kindes beabsichtige, noch ihm das von ihr in einem Vermerk festgehaltene Ergebnis der Anhörung mitgeteilt noch schließlich den Antragsgegner selbst persönlich angehört hat. Schon das teilweise einseitig verlaufene Verfahren - Bl. 22/23 GA - bedeutet eine Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, die nicht hingenommen werden kann.
Insbesondere aber gilt: Der Rechtspfleger kann grundsätzlich über die Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils erst entscheiden, wenn er alle Beteiligten, also nicht nur die Antragstellerin der Partei und das Kind, sondern auch den Gegner - hier: Antragsgegner - persönlich angehört und sich von ihnen allen auf diese Weise einen persönlichen Eindruck verschafft hat. § 1618 BGB ist Bestandteil der elterlichen Sorge (vgl. dazu Palandt-Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1618 Rz. 17). Deshalb ist die Anhörung gesetzlich vorgeschrieben; §§ 50 a, 52 FGG. Dabei ist grundsätzlich ist die persönliche Anhörung des nicht sorgeberechtigten Elternteils von unverzichtbarer Bedeutung, sind doch seine Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens mit den gegenläufigen, auf Einbenennung gerichteten Interessen des Kindes und des antragstellenden Elternteils absolut gleichwertig, was der Gesetzgeber in aller Klarheit dadurch zum Ausdruck gebracht hat, daß die Zustimmung zur Namensänderung gemäß § 1618 Satz 4 BGB nur ersetzt werden darf, wenn das aus Gründen des Kindeswohls erforderlich - nicht nur: dienlich - ist. Damit ist die Eingriffsschwelle vom Gesetzgeber ganz bewußt hoch gesteckt worden, und er erlaubt demnach die Einbenennung nur dann, wenn sie für das Kind einen so hohen Nutzen verkörpert, daß ein sich um sein Kind verständig sorgende Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde (so zutreffend Wagenitz in FamRZ 1998, 1551, 1552; Oberlandesgericht Köln a.a.O.). Es müssen deshalb triftige Gründe vorliegen, um die Interessen desjenigen Elternteils, der nicht der Inhaber des elterlichen Sorgerechts ist, an der Erhaltung des Namensbandes hintanzusetzen. Ob es sich so verhält, kann der Rechtspfleger mangels persönlichen Eindrucks überhaupt nicht zutreffend beurteilen.
Die persönliche Anhörung des Antragsgegners, und zwar bei gleichzeitiger, nochmaliger Anhörung der Antragstellerin und des Kindes, wird also nachzuholen und dabei wird insbesondere auch zu klären sein, ob nicht den Interessen aller Beteiligten durch einen Doppelnamen des Kindes hinreichend Rechnung getragen werden kann, der sich als eine ausgleichende Lösung förmlich anbietet.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren waren wegen falscher Sachbehandlung nicht zu erheben; § 16 KostO.
Der Senat hat es für zweckmäßig gehalten, der Rechtspflegerin auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen.
Meta
25.05.1999
Oberlandesgericht Köln 25. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: UF
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 25.05.1999, Az. 25 UF 112/99 (REWIS RS 1999, 700)
Papierfundstellen: REWIS RS 1999, 700
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.