Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. XII ZB 153/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4570

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[X.][X.]/03

vom 10. März 2005 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1618 Satz 4 Die Einwilligung eines Elternteils in die [X.] seines Kindes kann vom Beschwerdegericht auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 1618 Satz 4 BGB ersetzt werden, wenn der andere Elternteil aufgrund einer die [X.] ersetzenden, aber nicht rechtskräftigen Entscheidung des [X.] bereits eine Namensänderung des Kindes bewirkt hat. [X.], Beschluß vom 10. März 2005 - [X.] 153/03 - OLG Dresden AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats
- Familiensenat - des [X.] vom 17. Juni 2003 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. [X.]: 4.000 •

Gründe: [X.] Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners, in der beide den Ehenamen "[X.] " führten und aus der der am 24. Oktober 1991 geborene Sohn [X.] hervorgegangen ist, wurde am 12. Dezember 1996 rechtskräftig geschieden; das Sorgerecht für [X.] wurde der Antragstellerin übertragen. Die Antragstellerin ist seit dem 1. März 2002 wieder verheiratet. Sie führt in ih-rer neuen Ehe den Ehenamen "[X.] ", den auch die beiden aus dieser [X.] hervorgegangenen Söhne tragen. Am 8. April 2002 hat die Antragstellerin beantragt, die Einwilligung des [X.] in die Änderung des Familiennamens des gemeinsamen Soh-nes [X.] in "[X.]-[X.] " zu ersetzen. Der Antragsgegner ist diesem [X.] entgegengetreten. - 3 - Am 18. Juli 2002 haben die Antragstellerin und ihr Ehemann gegenüber dem Standesbeamten erklärt, [X.] ihren Ehenamen "S.

" zu erteilen. Das Kind hat in die [X.] eingewilligt; die [X.] hat als gesetzliche Vertreterin der Einwilligung des Kindes zugestimmt. Die vom Stan-desbeamten über diese Erklärungen errichtete Urkunde hat die Antragstellerin dem [X.] vorgelegt. Das [X.] hat daraufhin mit Beschluß vom 22. Juli 2002 - ohne erneute Anhörung des Antragsgegners - dessen [X.], dem Kind den Namen "S. " als Familiennamen zu erteilen, ersetzt. Die Antragstellerin hat aufgrund dieses Beschlusses eine Umschreibung des [X.] und die Ausstellung eines Kinderausweises auf den [X.] "[X.] [X.] " erwirkt und mitgeteilt, daß [X.] seit dem 22. Juli 2002 den Familiennamen "S. " führe. Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] den Beschluß des Amtsgericht aufgehoben und den Antrag, die Einwilli-gung des Antragsgegners in die [X.] des Kindes [X.] zu ersetz-ten, zurückgewiesen, nachdem der Antragsgegner seine Einwilligung in eine Erteilung des Namens "[X.] -[X.] " erteilt, die [X.] und ihr Ehemann aber nunmehr eine solche "additive" [X.] abgelehnt hatten. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde. I[X.] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das [X.] meint, das [X.] habe die Einwilli-gung des Antragsgegners in die Erteilung des Familiennamens "[X.] " nicht - 4 - ersetzen dürfen, ohne den Antragsgegner zu diesem geänderten Begehren der Antragstellerin zu hören. Die Frage kann hier dahinstehen. Denn das Oberlan-desgericht hat die Anhörung des Antragsgegners zu dem geänderten Begehren nachgeholt. Außerdem hat das [X.] die Ersetzungsentscheidung des [X.]s nicht wegen dieses Verfahrensfehlers aufgehoben; es hat vielmehr den Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zu-rückgewiesen, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für diese [X.] nicht vorgelegen hätten. 2. Das [X.] geht davon aus, daß eine [X.] nur dann - wie von § 1618 Satz 4 BGB vorausgesetzt - zum Wohl des Kindes erfor-derlich ist, wenn das Kindesinteresse das mit ihm grundsätzlich gleichrangige Elterninteresse überwiege. Das sei hier nicht der Fall. Zwar brächte die Einbe-nennung für [X.] den Vorteil, daß seine Eingliederung in den neuen Fami-lieverband nach außen dokumentiert würde und auch die Namensverschieden-heit zu seinen beiden Halbbrüdern nicht länger fortbestünde. Das Interesse des Antragsgegners an der Aufrechterhaltung des Namensbandes zu seinem Kind müsse jedoch hinter diesem Nutzen nicht zurücktreten. [X.] sei bereits jetzt in die neue Familie der Antragstellerin vollständig integriert. Eine unterschiedliche Namensführung in derselben Familie sei zudem heutzutage nicht unüblich und berühre den normalen Alltag von Kindern in Ri-chards Alter nicht nachhaltig. Daß [X.] selbst den Wunsch äußere, den Namen der neuen Familie zu tragen, rechtfertige nicht den Schluß, daß die [X.] im Interesse des Kindeswohls erforderlich sei. Letzteres [X.] sich auch nicht daraus, daß [X.] - aufgrund der von der Antragstellerin vor Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung bewirkten Namensum-schreibung - inzwischen tatsächlich den Familiennamen "S.

" führe. Inso-weit sei es Aufgabe der [X.], bei eventuell entstehenden [X.] 5 - keiten ausgleichend und aufklärend zu wirken und [X.] die Gründe für die Namensverschiedenheit und die in der Namensführung zum Ausdruck kom-mende Verbundenheit mit seinem leiblichen Vater zu erklären und nahezubrin-gen sowie diese Verbundenheit angemessen zu fördern. Die von [X.] in seiner Anhörung vor dem [X.] gezeigten heftigen emotionalen Reaktionen wiesen darauf hin, daß er noch deutliche Bindung an den Antrags-gegner verspüre, so daß der hieraus deutlich werdende Konflikt zwischen sei-nem eigenen - vielleicht unbewußten - Wunsch und demjenigen der Antragstel-lerin und ihres Ehemannes eine massive Gefährdung des Kindeswohls befürch-ten lasse; dieser Gefahr könnte nicht dadurch begegnet werden, daß das [X.] die Einwilligung des Antragsgegners in die von der Antragstellerin ge-wünschte [X.] ersetze. Der Umstand, daß die Antragstellerin - anders als der Antragsgegner - vor dem [X.] ihr Einverständnis, [X.] einen Doppelnamen ("[X.] -[X.] ") zu erteilen, verweigert habe, zeige letztlich, daß es ihr in erster Linie darum gehe, das Namensband zwi-schen [X.] und seinem Vater zu zerschneiden und daß ihr an einer weniger einschneidenden Regelung, die dieses Namensband teilweise erhalten würde, nicht gelegen sei. Diese Ausführung halten der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das [X.] habe zu Unrecht die Zulässigkeit einer Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners anhand der von § 1618 Satz 4 BGB aufgestellten Anforderungen beurteilt. Da die Ände-rung von [X.]s Familiennamen aufgrund der Entscheidung des [X.] bereits seit längerem vollzogen sei, liege in einer Korrektur dieser Ent-scheidung eine erneute Namensänderung. Diese sei - abweichend von § 1618 Satz 4 BGB - allenfalls dann zuzulassen, wenn dem [X.] bei seiner Abwägung gravierende Fehler unterlaufen seien oder ein erhebliches Überwie-- 6 - gen des Interesses des Antragsgegners gegenüber dem Kindeswohl festzustel-len sei. Mit diesem Angriff dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Die Frage, ob die Einwilligung des anderen Elternteils in die von einem Elternteil und seinem Ehegatten erklärte [X.] ersetzt werden kann, bestimmt sich nach § 1618 Satz 4 BGB, und zwar unabhängig davon, ob das [X.] diese Entscheidung erstmals zu treffen oder das Beschwerde-gericht die Richtigkeit der familiengerichtlichen - schon vollzogenen - Entschei-dung zu überprüfen hat. In beiden Fällen kann die Einwilligung des anderen Elternteils erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und wenn die [X.] daher unerläßlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Eine Ersetzung der Einwilligung setzt, wie der Senat wiederholt dargelegt hat, eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus. Auch wenn es im Regelfall dem Wohl des Kindes entspricht, denselben Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt, so darf doch nicht übersehen werden, daß diese Bewertung des Kindeswohls regelmäßig ihrerseits auf einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes beruht ([X.] vom 24. Oktober 2001 - [X.] 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 und vom 30. Januar 2002 - [X.] 94/00 - FamRZ 2002, 1331, 1332). So ist zwar einer-seits die Integration in die "Stief"-Familie ein wichtiger Kindesbelang, anderer-seits aber auch die Kontinuität der Namensführung, deren Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der [X.] familiären Situation beurteilt werden darf. Zugleich ist die Beibehaltung des mit dem anderen Elternteil gemeinsamen Namens ein äußeres Zeichen der für das Wohl des Kindes gleichfalls wichtigen Aufrechterhaltung seiner Bezie-hung zu diesem Elternteil. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem Elternteil bereits eingeschränkt oder gar gefährdet ist und - 7 - durch die [X.] als einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung von ihm verfestigt würde (Senatsbeschlüsse aaO). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das [X.] die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzt und der namenserteilende Elternteil diese noch nicht rechtskräftige Entscheidung ge-nutzt hat, um Umschreibungen von Personalpapieren zu bewirken oder in [X.] Weise für die [X.] des Kindes "vollendete Tatsachen zu schaf-fen". Auch in einem solchen Fall ist nicht nur das Kindeswohl gegen die Belan-ge des anderen Elternteils abzuwägen; vielmehr sind auch hier die unter dem Begriff "Kindeswohl" einander widerstreitenden Interessen des Kindes gegen-einander zu gewichten. Das [X.] hat die danach maßgebenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen. Es hat berücksichtigt, daß [X.] bereits vollständig in die [X.] integriert ist, daß er aber andererseits noch deutliche Bindungen zum Antragsgegner verspürt. Es hat in seine Überlegun-gen einbezogen, daß [X.]s psychische Probleme letztlich nicht in seiner Namensführung, sondern in dem Konflikt der Eltern begründet sind, daß diesem Konflikt aber letztlich nicht durch den von der Antragstellerin begehrten [X.] seines bisherigen Namens gegen den neuen Ehenamen der Antragstel-lerin abgeholfen werden könne. Diese Erwägungen sind - auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen und Eindrücke - rechtsbedenkenfrei. [X.] der Hinweis des [X.]s, daß die Antragstellerin durch ihr Handeln vor Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung die [X.] maßgebend mit zu verantworten habe, ist rechtlich nicht zu [X.]. Die Antragstellerin hat mit ihrem voreiligen Verhalten eine vollständige namensmäßige Vereinnahmung [X.]s - losgelöst von dessen [X.] emotionalen Bindungen und wohlverstandenen Bedürfnissen - durchzuset-- 8 - zen versucht und sich zudem der Empfehlung des [X.]s wider-setzt, mit einer "additiven [X.]" als der hier dem Kindeswohl eher zu-träglichen Lösung einverstanden zu sein. Die vom [X.] aus die-sem Gesamtverhalten gezogene Folgerung, der Antragstellerin gehe es in er-ster Linie darum, das Namensband zwischen [X.] und seinem Vater zu zer-schneiden, ist naheliegend und kann deshalb als ihrem Ersetzungsverlangen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls entgegenstehend angenommen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 2002 - [X.] 166/99 - FamRZ 2002, 1330, 1331). b) Die Rechtsbeschwerde rügt, das [X.] habe den von der Antragstellerin für ihre Behauptung, eine "Rückbenennung" werde bei [X.] zu einer starken seelischen Belastung mit Krankheitswert führen, angebotenen [X.] nicht erhoben. Die Feststellung des [X.], die bei [X.] bestehenden depressiven Symptome seien allein auf die fortbestehenden Spannungen zwischen seinen Eltern zurückzuführen, [X.] zudem einer von der Antragstellerin vorgelegten fachärztlichen Be-scheinigung und hätte nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden dürfen. Auch diesen [X.] bleibt der Erfolg versagt. § 12 [X.] überläßt es dem Gericht, "die geeignet erscheinenden [X.] aufzunehmen". Mit dieser Regelung wird die Frage nach der Notwendigkeit und dem Umfang einer Beweisaufnahme ebenso in das pflichtgemäße Ermes-sen des Tatrichters gestellt wie die Auswahl der Beweismittel. Von diesem ihm eingeräumten Ermessen hat das [X.] keinen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht. Es hat seine Einschätzung der möglichen Folgen, die eine die Ersetzung der Einwilligung ablehnende Entscheidung auf [X.]s Befind-lichkeit haben kann, auf den Eindruck gestützt, den es von [X.] in dessen persönlicher Anhörung gewonnen hat. Zugleich hat es aus dem Verhalten der - 9 - Antragstellerin Schlußfolgerungen auf die Motive für ihr Ersetzungsverlangen gezogen und an ihre Elternverantwortung appelliert, [X.] die Gründe für die Namensverschiedenheit und die in der Namensführung zum Ausdruck kom-mende Verbundenheit zu seinem leiblichen Vater nahezubringen und bei etwai-gen Schwierigkeiten ausgleichend zu wirken. Einer sachverständigen [X.] der von der Antragstellerin lediglich behaupteten, aber durch keinerlei [X.] näher belegten Gefahr, eine abweisende Entscheidung werde zu einer "seelischen Belastung" des Kindes "mit Krankheitswert" führen, bedurfte es danach nicht. Dasselbe gilt für die Feststellung des [X.]s, die bei [X.] beobachteten depressiven Symptome seien auf die Spannungen zwischen seinen Eltern zurückzuführen. Auch diese tatrichterliche Feststellung ist ersichtlich auf den aus der persönlichen Anhörung gewonnenen Eindruck von [X.] gestützt; sie ist nach der Lebenserfahrung naheliegend und [X.] einer gutachterlichen Bestätigung nicht bedürftig. Die von der Antragstelle-rin vorgelegte nervenfachärztliche Bescheinigung, in der sogar ausdrücklich auf die zwischen den Eltern bestehenden Disharmonien hingewiesen wird, trägt eine gegenteilige Schlußfolgerung nicht, zumal [X.]s psychiatrische [X.] danach bereits im Februar 2002 begonnen haben soll, also deutlich vor dem mit der Wiederverheiratung einhergehenden Namenswechsel der [X.]. Sie läßt insbesondere die Einholung einer die nervenfachärztliche Beschei-nigung ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme nicht als geboten erschei-nen. c) Schließlich beanstandet die Rechtsbeschwerde, daß das [X.] den Antrag, die Einwilligung des Antragsgegners in die Umbenennung des Kindes (vom bisherigen Familiennamen "[X.]" in den Namen "[X.] ") zu ersetzen, schlechthin abgelehnt habe. Da das [X.] eine "addi-tive" [X.] befürwortet habe, hätte es dem Ersetzungsantrag zumin-dest teilweise - im Sinne einer Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners - 10 - in eine solche "additive" [X.] (von "[X.]" in "[X.] -[X.]") - ent-sprechen müssen. Auch mit diesem Angriff hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Wie der Senat bereits dargelegt hat, ist die Ersetzung der Einwilligung in eine "additive" [X.] gegenüber der von der Antragstellerin erstrebten Einwilligung in eine den bisherigen Familiennamen ersetzende Umbenennung des Kindes kein Weniger, sondern ein aliud (Senatsbeschluß vom 9. Januar 2002 aaO 1330). Ein auf dieses aliud gerichtetes Begehren war nicht mehr [X.], nachdem die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag umgestellt, die Umbenennung des Kindes in "[X.] " verlangt und vor dem [X.] ein Einverständnis mit einer nur "additiven" [X.] [X.]s ausdrücklich verweigert hatte. Folglich konnte die Einwilligung des Antragsgegners in eine "additive" [X.] auch nicht von Amts wegen ersetzt werden. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner im Beschwerde-verfahren seine Zustimmung zu einer "additiven" [X.] des Kindes - 11 - bereits erklärt hatte und schon deshalb für eine diese Zustimmung ersetzende Entscheidung des [X.] kein Raum war. Hahne [X.] Bundesrichterin [X.]

ist urlaubsbedingt an der

Unterschrift verhindert.

Hahne
Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 153/03

10.03.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. XII ZB 153/03 (REWIS RS 2005, 4570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4570

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