Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.12.2020, Az. 1 BvR 1764/20, 1 BvR 1765/20, 1 BvR 1859/20, 1 BvR 1860/20, 1 BvR 1868/20, 1 BvR 1874/20

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 3160

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die [X.] sind insgesamt unzulässig, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] nicht genügen. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.

2

1. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer mit der einfach-rechtlichen Lage und ihrem verfassungsrechtlichen Kontext nur unzureichend auseinander, soweit er geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte in allen Verfahren die Berufung zulassen müssen, um eine Klärung durch das [X.] und gegebenenfalls eine Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] zu ermöglichen.

3

Die Auffassung des Beschwerdeführers, wegen der ausdrücklichen Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg auf die bundesrechtlichen Normen der §§ 169 ff. Abgabenordnung ([X.]) könne das [X.] zur Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. Stellung nehmen, ist unzutreffend. Gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist dem [X.] als Revisionsgericht eine Prüfung des Kommunalabgabengesetzes des [X.] als Landesrecht entzogen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 22). Zugleich ist das [X.] an die Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 560 ZPO gebunden (zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 3.18 -, Rn. 21 f.). Folglich ist auch eine Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] nicht möglich (vgl. § 2 Abs. 1 RsprEinhG).

4

2. Das Oberverwaltungsgericht hat auch angesichts des Urteils des [X.]gerichtshofs vom 27. Juni 2019 - [X.]/18 - an der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. festgehalten (vgl. [X.], Beschluss vom 4. September 2019 - [X.] -, Rn. 17; Beschluss vom 19. November 2019 - [X.] -, Rn. 11; Beschluss vom 24. September 2020 - [X.] -, Rn. 61). Hierzu war das Oberverwaltungsgericht auch berechtigt, da die Entscheidung des [X.]gerichtshofs für die Verwaltungsgerichte keine Bindungswirkung entfaltet.

5

Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Berufungszulassung ergibt sich daraus nicht.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1764/20, 1 BvR 1765/20, 1 BvR 1859/20, 1 BvR 1860/20, 1 BvR 1868/20, 1 BvR 1874/20

10.12.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 24. Juni 2020, Az: OVG 9 N 61.18, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.12.2020, Az. 1 BvR 1764/20, 1 BvR 1765/20, 1 BvR 1859/20, 1 BvR 1860/20, 1 BvR 1868/20, 1 BvR 1874/20 (REWIS RS 2020, 3160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3160

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III ZR 93/18

1 BvR 2838/19

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