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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 416/13
2 AR 294/13
vom
30. April 2014
in der Strafvollstreckungs-
und Strafvollzugssache
gegen
Az.: 10 [X.] -
184/13 und 10 [X.], 10 StVK 365/13 c
Landgericht Ulm
Az.: 13 Ws 682/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 4a [X.], 4a [X.], 4a [X.], 4a [X.]/13 und 4a [X.]/13
[X.]
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. April 2014 beschlossen:
1.
Die Gegenvorstellung gegen
den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
2.
Gründe:
1. Die Gegenvorstellung vom 1. März 2014 gibt dem Senat weder Mög-lichkeit noch
Anlass, seinen Beschluss vom 11. Februar 2014 abzuändern. Die angefochtenen Beschlüsse des [X.] sind gemäß §
304 Abs.
4 Satz
2 StPO der Beschwerde entzogen. Neuer Sachvortrag erfolgte nicht.
n-desgerichtshof nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das [X.] unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt zuständig (vgl. §
147 Abs.
5 und 7 StPO, §
120 Abs.
1 Satz
2 StVollzG). Soweit sich der Antrag auf das [X.] beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 -
2 [X.] juris Rn. 4 mwN).
1
2
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3
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3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Krehl
Zeng
3
Meta
30.04.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. 2 ARs 416/13 (REWIS RS 2014, 5932)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5932
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