Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2011, Az. XII ZA 22/11

12. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 453

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Gegenstand

Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Prozesskostenaufbringung für Insolvenzgläubiger


Tenor

Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht dargetan sind. Es ist nicht ersichtlich, dass den wirtschaftlich Beteiligten im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen. Ausweislich der zu den Akten gereichten Tabelle sind Insolvenzgläubiger vorhanden, deren Forderungen in namhafter Höhe zur Tabelle festgestellt worden sind, so etwa das [X.]         (Finanzverwaltung) mit insgesamt rund 28.000 €, die [X.] mit rund 62.000 €, eine S.       GmbH & Co. KG mit rund 21.000 €, die [X.]mit rund 15.000 € und die [X.] mit rund 34.000 €.

2

Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist zu bejahen, wenn der Betrag, den ein Gläubiger auch bei Berücksichtigung des [X.] bei der Verteilung der Masse zu erwarten hat, denjenigen deutlich übersteigt, den er für die Kosten aufzubringen hat. Außerdem müssen die Gläubiger die betreffenden Mittel unschwer aufbringen können ([X.] Beschluss vom 27. September 1990 - [X.] - NJW 1991, 40 unter II 1 a; [X.]Z 119, 372 = NJW 1993, 135).

3

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der erfolgreichen Einziehung der [X.] ergäbe sich eine Insolvenzmasse von 92.279,73 € (128.085,62 € + derzeitiges Bankguthaben: rund 1.840 € abzüglich Masseverbindlichkeiten: 37.645,89 €). Diesem Betrag stehen festgestellte Gläubigerforderungen von 211.768 € gegenüber. Daraus ergibt sich eine Befriedigungsquote von rund 43 %. Die Möglichkeit der Mittelaufbringung durch die Gläubiger erscheint nicht zweifelhaft.

[X.]                                              Weber-Monecke                                                [X.]

                         [X.]

Meta

XII ZA 22/11

14.12.2011

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend BGH, 19. Oktober 2011, Az: XII ZA 22/11

§ 116 S 1 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2011, Az. XII ZA 22/11 (REWIS RS 2011, 453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 453


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZA 22/11

Bundesgerichtshof, XII ZA 22/11, 14.12.2011.


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Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beschaffung eines Prozesskostenvorschusses der Insolvenzgläubiger durch den Insolvenzverwalter


Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 29/17

IX ZB 29/17

XII ZA 22/11

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