Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. III ZR 352/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7311

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 352/13

Verkündet am:

6. März 2014

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

§ 839 BGB Ca, Fe; ThürStrG § 10 Abs. 1
Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen [X.] haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den [X.] und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine stra-ßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher bei gesunden Stra-ßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen -
wie z. [X.] bei [X.] oder bei anderen [X.]
-
ein er-höhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und [X.] verursacht werden können.
[X.], Urteil vom 6. März 2014 -
III ZR 352/13 -
OLG [X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie
die Richter Dr.
Herrmann, [X.], Dr. Remmert
und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30.
Juli 2013 auf-gehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 17.
September 2012 wird [X.].

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte [X.] wegen eines auf seinen Pkw
herab-gefallenen Astes auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach Amtshaftungsgrundsätzen in Anspruch.

1
-

3

-

Der Kläger wohnt in der K.

Straße 36 in S.

in einem Mietshaus. Vor dem Wohnblock befinden sich auf beiden Seiten der Straße öffentliche Parkplätze, die auch von den Anwohnern genutzt werden. An die Parkplätze grenzt ein Grünstreifen, auf dem im Jahre 2011 einige etwa
50-60 Jahre alte
[X.] standen. Der Kläger stellte in den Abendstunden des 12.
Juni 2011 seinen Pkw auf einem der Parkplätze in der Nähe [X.]n ab. Am 13.
Juni 2011 stellte er morgens Schäden an seinem Fahrzeug fest; von einer der Pap-peln
war ein grün belaubter
Ast auf das
Auto
gefallen.

Die Klage auf Schadensersatz hat das [X.] abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Klage unter Berücksichti-gung eines Mitverschuldens des [X.] von einem Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zuge-lassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.

I.

Nach Auffassung
des Berufungsgerichts hat die beklagte
[X.]
ihre -
in [X.] hoheitlich ausgestaltete
-
Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt
(vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 ThürStrG). Anknüpfungspunkt sei insoweit allerdings nicht eine Verletzung der Pflicht zur regelmäßigen sorgfältigen 2
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4
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-

4

-

Baumkontrolle. Die Beklagte habe keine Anzeichen für eine Erkrankung oder [X.] übersehen; diese sei vielmehr gesund gewesen. [X.] könnten auch gesunde Bäume eine Gefahr darstellen. [X.] gehöre zu den für natürliche Astbrüche
anfälligen Baumarten. Sie stelle, da sie dazu neige, auch im gesunden Zustand Äste abzuwerfen, eine verkehrssicherungs-rechtlich relevante ständige Gefahrenquelle
dar. Zudem sei es in der Vergan-genheit wiederholt -
wenn auch ohne Schäden -
zu [X.]
gekommen. Die Beklagte habe deshalb selbst in einem Schreiben vom 13. September 2010 an einen in der K.

Straße
wohnhaften Anlieger davon gesprochen, dass zwar die Standfestigkeit bei allen [X.] gegeben sei, es aber trotzdem aus artspezifischen Gründen zu [X.] kommen könne, weshalb die Bäume sukzessive entfernt werden müssten. Zwar möge es sein, dass der Beklagten damals ein sofortiges Fällen aller [X.] aus haushälterischen Gründen un-möglich gewesen sei und ihr dies unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten deshalb zunächst noch nicht hätte abverlangt werden können. Die sofortige Ergreifung niederschwelligerer
Maßnahmen -
wie die Sperrung der Parkflächen
oder zu-mindest die Aufstellung einer
auf die Astbruchgefahr aufmerksam machenden
Warntafel
-
sei aber unumgänglich gewesen. Im vorliegenden Fall gehe es
nicht um die bei jeder Baumart bestehende Gefahr, dass bei ungünstigen Verhältnis-sen (starke Windbelastung u.ä.) auch ein belaubter und gesunder Ast abbre-chen könne. Dies sei ein hinzunehmendes
allgemeines Lebensrisiko und zwar auch dann,
wenn der Baum an einer öffentlichen Parkfläche stehe. Bei einer Baumart wie [X.], bei der artspezifisch ein
ungleich
höheres Risiko von Abwürfen gesunder Äste bestehe, sei indessen auf beziehungsweise
an öffent-lichen Parkflächen, also an Verkehrsflächen, auf denen Fahrzeuge auch für längere [X.] abgestellt und sich regelmäßig Menschen zum Ein-
und Aussteigen bewegen würden, die Grenze des zu [X.] [X.] Lebensri-sikos überschritten. An solchen Orten seien [X.] zu gefährlich; die Vermei--

5

-

dung von Sach-
und Personenschäden müsse Vorrang haben. Mit besonderem Blick darauf, dass die Parkplätze nicht nur für die Anwohner der umliegenden Häuser, sondern auch für Ortsfremde zur Nutzung offen gestanden hätten, sei jedenfalls ein deutlicher Warnhinweis auf die jederzeit bestehende Astbruchge-fahr das der Beklagten abzuverlangende Minimum an Gefahrverhütung
gewe-sen. Den Kläger treffe jedoch ein Mitverschulden. Er müsse ebenso wie die
anderen Anwohner
-
z.[X.] sein Großvater, der Zeuge [X.]

, oder die Zeugin
[X.]

-
Kenntnis von den [X.] in der Vergangenheit gehabt haben. Es liege auf der Hand, dass es nur eine Frage der [X.] gewesen sei, bis ein Ast ein unter den [X.] geparktes Fahrzeug beschädigen werde. Deshalb habe der Kläger die eigenübliche Sorgfalt fahrlässig verletzt, als er sein Fahrzeug über Nacht in der Gefahrenzone abgestellt habe.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.
Nach der ständigen [X.]srechtsprechung (vgl. nur Urteile vom 21.
De-zember 1961 -
III
ZR 192/60, LM Nr.
3 zu RNatSchG; vom 21.
Januar 1965
-
III
ZR 217/63, [X.], 475, 476 und vom 4.
März 2004 -
III
ZR 225/03, NJW 2004, 1381; s. auch [X.], Urteil vom 30.
Oktober 1973 -
VI
ZR 115/72, [X.], 88, 89
f) erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher Bäume oder Teile von ihnen
entfernen, die den Verkehr konkret gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzu-stürzen drohen. Allerdings stellt jeder Baum an einer Straße oder an einem [X.] Parkplatz eine mögliche Gefahr dar. Einerseits können auch völlig 6
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-

6

-

gesunde Bäume vom [X.], selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke, entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden; auch Schneeauflage oder starker Regen können zum Absturz
selbst von größeren Ästen führen. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar. Das gebietet aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen und öffentlichen Parkplätzen
oder eine [X.] gründliche Untersuchung jedes einzelnen Baums. Der Umfang der notwendigen
Überwachung und Sicherung kann nicht an dem gemessen wer-den, was zur Beseitigung jeder Gefahr erforderlich ist; es ist unmöglich, den Verkehr völlig risikolos zu gestalten. Dieser muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur selbst beruhen, als unvermeidlich hinnehmen. Die Behörden genügen daher ihrer Sicherungs-
und Überwachungspflicht, wenn sie -
außer der stets gebote-nen regelmäßigen
Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, [X.] oder Frostrisse -
eine eingehende Untersuchung dort vornehmen, wo be-sondere Umstände -
wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Ei-genart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches -
sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen
(vgl. [X.] aaO).

Ihre diesbezüglichen Pflichten hat die Beklagte, die im [X.] 2010 und im Winter 2010/2011 eine Baumkontrolle durchgeführt hat, nicht verletzt. [X.] und der den Schaden verursachende Ast waren vor dem Schadensfall gesund. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend [X.]; der Kläger erhebt insoweit
auch keine Revisionsgegenrüge.

2.
Ob -
über die Grundsätze der bisherigen [X.]srechtsprechung hinaus -
bei gesunden Bäumen, bei denen wie bei der hier in Rede stehenden
Pappel
oder wie bei anderen [X.]
(z.[X.]
Weiden, vgl. OLG Düsseldorf VersR 8
9
-

7

-

1997, 463, 464; Kastanien, vgl. [X.], 1148, 1149 und [X.] [X.], 378; Götterbäume, vgl. [X.] [X.], 925, 926)
ein erhöhtes
Risiko besteht, dass auch im gesunden Zustand Äste abbre-chen, der Verkehrssicherungspflichtige Schutzmaßnahmen ergreifen muss, ist umstritten.

Teilweise wird
die Auffassung vertreten, [X.] seien als "Gefahren-bäume"
im Bereich von Parkplätzen grundsätzlich zu entfernen (vgl. [X.], [X.], 926, 927); zumindest seien sämtliche in die [X.] hineinragenden Äste zu beseitigen oder die Fläche unter den
Bäumen
für den Verkehr zu sperren (vgl. [X.], [X.], 1489; siehe
auch Hötzel, [X.] 1998, 163, 165 ff; [X.], [X.] 2011, 10
f).

Überwiegend wird demgegenüber in der Rechtsprechung (vgl.
[X.],
[X.], 1148, 1149
und [X.] 1999, 538, 539; [X.],
[X.], 378, [X.], 865
und OLGR 2001, 286, 287 f; [X.] [X.], 925, 926;
siehe auch [X.] [X.] 1985, 25, 26; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 726, 727
und [X.], 463, 464; [X.] -
1
U 81/12, n.v. S.
3) und im Schrifttum
(vgl. [X.], [X.], 378 f; Edenfeld, [X.], 272, 277
f; Burmann, NZV 2003, 20, 22; [X.] VersR 2007, 743, 747; [X.], [X.], 928
f) die Meinung vertreten, dass ein natürli-cher
Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den [X.] und daher hinzunehmenden Lebensrisiken gehöre.

10
11
-

8

-

3.
Letzterer Auffassung schließt sich der [X.] an. Der Verkehr muss [X.] Gefahren, die auf Gegebenheiten der Natur selbst beruhen, als unver-meidlich hinnehmen. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Die Verkehrssiche-rungspflicht verlangt es insoweit nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichs-weise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile abzuschneiden. Gehören damit aber die Folgen
eines natürlichen Astabbruchs grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko, bedarf es auch [X.] niederschwelligerer
Maßnahmen, wie der Absperrung des Luftraums unter [X.] oder der Aufstellung von Warnschildern. Entsprechende Vorgaben lie-ßen sich im Übrigen auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf Parkplätze beschränken. Der [X.] vermag die Auffassung des Berufungsgerichts
nicht
zu teilen, wonach sich die Gefahrenlage auf Parkplätzen grundlegend anders
-
nämlich
gravierender -
als auf Straßen darstelle, weil ein geparktes Auto sich zeitlich länger in der Gefahrenzone aufhalte als ein auf einer Straße mit ent-sprechendem Baumbestand fahrendes Auto und weil auf Parkplätzen Gefahren für ein-
und aussteigende Personen bestünden. Abgesehen davon, dass im fließenden Verkehr im Allgemeinen deutlich
mehr Fahrzeuge (einschließlich der darin sitzenden Personen) in den Gefahrenbereich gelangen, ist
beim Absturz
von Baumteilen auf ein fahrendes Fahrzeug die Gefahr von erheblichen Sach-
und Personenschäden
noch größer als bei
[X.]
auf abgestellte Fahr-zeuge. Insoweit stellt die Gefahrenlage kein geeignetes Differenzierungskriteri-um zur Ableitung erhöhter Sorgfaltsanforderungen für Parkplätze dar.
Vielmehr würde die Einstufung von [X.] und gleichartigen [X.] als im [X.] grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen dazu führen, dass entweder jeder dieser Bäume, soweit er sich im Einflussbereich auf Per-sonen oder Sachen befindet, entfernt oder der gesamte Einflussbereich räum-lich abgesperrt oder jeweils ein Warnschild aufgestellt werden muss. Dies [X.]
-

9

-

spannt nach Auffassung des [X.]s die Anforderungen an die Verkehrssiche-rungspflicht.

4.
a) An dieser Bewertung ändert der Umstand nichts, dass nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts bereits in den Jahren vor dem Schadensfall Äste, ohne Schäden anzurichten,
von einzelnen [X.] abgefallen sind. [X.] fehlt es schon -
wie die Revision zu Recht anmerkt -
an näheren Fest-stellungen
des Berufungsgerichts zur Art der früheren [X.], also insbe-sondere dazu, ob es zu diesen
Abbrüchen
-
wie es die Aussage des
Zeugen
[X.]

nahelegt
-
vor allem bei stürmischem Wetter gekommen ist. Um [X.]-schäden geht es hier aber nicht, abgesehen davon, dass diese bei gesunden Bäumen
grundsätzlich
zum allgemeinen Lebensrisiko gehören. Selbst wenn sich aber das streitgegenständliche naturgegebene Risiko in der Vergangenheit bereits verwirklicht haben sollte, hätte
dies
nicht zur Folge gehabt, dass es von diesem [X.]punkt an nicht mehr zum Lebensrisiko gehört
hätte, sondern nun-mehr weitergehende verkehrssichernde Maßnahmen vorzunehmen gewesen wären.

b) Entgegen der Auffassung des [X.] ist auch nicht im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 13. September 2010 von einer "Selbstbin-dung der Verwaltung"
auszugehen, sodass sich die Beklagte an der "von ihr selbst statuierten und konkretisierten Verkehrssicherungspflicht festhalten [X.] muss". Der Umstand, dass die Beklagte -
überobligationsmäßig
-
den Ent-schluss gefasst hatte, die [X.] im Zuge einer Überplanung der gesamten

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14
-

10

-

Grünflächen zu entfernen, spielt für die ausschließlich nach objektiven Gege-benheiten zu bestimmende Frage
der Verkehrssicherungspflicht keine Rolle.

[X.]
Herrmann

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2012 -
3 O 1031/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.07.2013 -
4 U 847/12 -

Meta

III ZR 352/13

06.03.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. III ZR 352/13 (REWIS RS 2014, 7311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7311

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 352/13

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