Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. I ZR 59/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16719

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]
Verkündet am:

22. Januar 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Kosten für [X.] II
BGB §§ 677, 683, 670; [X.] Nr. 2300
a)
Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein [X.] setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.
b)
Um die Kostenfolge des §
93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens
zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Ab-schlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte und Erklä-rungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§
517 ZPO) sein darf.
c)
Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemes-sene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das [X.] bleibt davon unberührt.
d)
Ein [X.] ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsge-bühr nach Nr.
2300 [X.] zu vergüten.
[X.], Urteil vom 22. Januar 2015 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22.
Januar 2015
durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff,
Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Die Revision der [X.]n gegen das Urteil des [X.] -
3.
Zivilsenat
-
vom 6.
Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Auf die [X.]revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] -
Zivilkammer
27
-
vom 18.
Juli 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die [X.] wird verurteilt, an die Klägerin 2.841

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem
3.
Mai 2013 zu zahlen.
Die [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die [X.] im [X.] an eine wettbewerbsrecht-liche Auseinandersetzung auf Erstattung der Kosten
eines
[X.]s
in Anspruch.
Die Klägerin
ließ der [X.]n am 6.
September 2012 eine
als Be-schluss ergangene
einstweilige Verfügung des [X.] zustel-len, durch die der [X.]n sieben Werbeaussagen für ein Arzneimittel verbo-ten
wurden. Nach
Widerspruch der [X.]n bestätigte das [X.] die einstweilige Verfügung mit
Urteil vom 29.
November 2012, das der Be-klagten
am 11.
Januar 2013 zugestellt
wurde.
Mit per Telefax am 28.
Januar 2013 übersandtem Schreiben
forderte
die Klägerin die [X.] zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Abschlusserklä-rung auf. Darin setzte sie der [X.]n eine Frist bis zum 7.
Februar 2013, um die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 29.
Januar 2013 gab die [X.] eine Abschlusser-klärung hinsichtlich fünf der sieben Unterlassungsansprüche ab. Im Hinblick auf die verbleibenden zwei Unterlassungsansprüche legte sie Berufung gegen das Urteil des [X.] ein.
Unter dem 31.
Januar 2013 übersandte die Klägerin der [X.]n eine Kostenrechnung für das [X.] über insgesamt 2.841

auf Grundlage einer 1,3fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 285.000

Nach Zurückweisung dieser Zahlungsforderung durch die [X.] be-gehrt die Klägerin, die [X.] zur Zahlung von 2.841

Rechtshängigkeit zu verurteilen. Das [X.] hat der Klage auf der Grund-1
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5
6
-
4
-
lage einer 0,8fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 1.756

stattgegeben. Die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien hatten kei-nen Erfolg
([X.], [X.], 229 = [X.], 483).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Klägerin beantragt,
verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag sowie den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag auf Reduzierung des zuerkannten Betrags auf eine 0,3fache Geschäftsgebühr weiter. Die Klägerin
begehrt
im Wege der [X.]revision, die [X.] zur Zahlung weiterer 1.085

Die [X.] beantragt, die [X.]revi-sion zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] der Klä-gerin sei auf der Grundlage einer 0,8fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 1.756

Der Zahlungsanspruch ergebe sich
im zuerkannten Umfang
aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Versendung des Ab-schlussschreibens am 28.
Januar
2013 sei erforderlich gewesen und habe dem
mutmaßlichen Willen der [X.]n entsprochen. Dies setze zwar voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner vor Versendung des [X.]s [X.] gewähre, um die Abschlusserklärung von sich aus abgeben zu können. Die angemessene Wartefrist habe die Klägerin aber eingehalten, da sie der [X.]n das [X.] erst 17
Tage nach Zustellung des Urteils des [X.] vom 29.
November 2012 übersandt habe. Eine gene-relle Erstreckung der Wartefrist auf den Ablauf der Berufungsfrist komme nicht in Betracht.
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8
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-
5
-
Auch die von der Klägerin im [X.] nur bis zum 7.
Februar 2013
gesetzte [X.]
stehe
ihrem
Erstattungsanspruch nicht entgegen.
Zwar sei dem Schuldner im [X.]
eine angemessene Frist zu setzen, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Im Streitfall erweise sich die mit zehn Tagen bemessene [X.] aber noch als angemessen. Selbst wenn
sie aber
zu kurz bemessen gewesen sein sollte, weil sie noch während laufender Berufungsfrist abgelaufen sei, wäre an die Stelle der zu kurzen Frist
jedenfalls
eine angemessene Frist getreten. Da die Kosten des [X.]s bereits zuvor
mit
dessen Übersendung nach Ablauf der angemessenen Wartefrist entstanden seien, wirke sich die Angemessenheit der gesetzten [X.] nicht auf die Verpflichtung zur Kostentragung für das [X.] aus.
Die zu erstattenden Kosten seien
auf der Grundlage einer 0,8en Geschäftsgebühr zutreffend berechnet. Weder liege ein Schreiben einfacher Art nach Nr.
2302 [X.]
vor, noch habe die Klägerin Umstände vorgetragen, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, statt der regelmäßig anzusetzenden 0,8fachen Geschäftsgebühr eine 1,3e Gebühr in Ansatz zu bringen.
I[X.] Die Revision der [X.]n hat keinen Erfolg. Die [X.] ist ver-pflichtet, der Klägerin die Kosten des [X.]s zu erstatten (dazu I[X.]
1). Der Erstattungsanspruch ist auch nicht auf eine 0,3-fache
Geschäftsge-bühr gemäß Nr.
2300 [X.]
beschränkt (dazu I[X.]
2). Hingegen ist die [X.] der Klägerin begründet, weil
sie
Kostenerstattung
auf Grundla-ge
einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr verlangen
kann
(dazu II[X.]).
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], die Klägerin könne von der [X.]n Kostenerstattung
für das
[X.] verlangen.
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11
12
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-
6
-
a)
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der
Kosten
für
das
[X.]
als
Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
677, 683, 670 BGB) zusteht
([X.], Urteil vom 4.
Februar 2010

I
ZR
30/08, [X.], 1038 Rn.
26 = [X.], 1169
Kosten
für
Ab-schlussschreiben
I). Da keine Regelungslücke besteht, bedarf es insoweit
nicht der
analogen Anwendung von §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.] ([X.]/Büscher, [X.], 2.
Aufl., §
12 Rn.
181; [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfah-ren, 10.
Aufl., Kap.
43 Rn.
30).
b) Voraussetzung für den
Anspruch auf Kostenerstattung gemäß §§
677, 683,
670 BGB
ist, dass die Versendung des [X.]s am 28.
Januar 2013 erforderlich war und dem mutmaßlichen Willen der [X.]n entsprach.
aa) Um [X.] aus §
93 ZPO zu vermeiden, muss der Unter-lassungsgläubiger nach Erlass eines Urteils, das die Unterlassungsverfügung bestätigt, dem Unterlassungsschuldner
ein [X.] zusenden, be-vor er [X.] erhebt.
Denn die zwischenzeitliche mündliche Ver-handlung und die schriftliche
Urteilsbegründung können einen Auffassungs-wandel des Unterlassungsschuldners herbeigeführt haben ([X.], [X.], 188, 190
f.; [X.], [X.] 2006, 111, 112; [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., Kap.
58 Rn.
42; [X.]/Büscher
aaO
§
12 Rn.
182; jurisPK-[X.]/Hess,
3.
Aufl., §
12 Rn.
156).
bb) Wird eine einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder nach [X.] bestätigt, so ist das
kostenauslösende
[X.]
nur erfor-derlich und
entspricht nur dem mutmaßlichen Willen
des Schuldners (§
677 BGB), wenn
der Gläubiger dem Schuldner zuvor angemessene [X.] gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu [X.] (KG, [X.], 451; [X.], [X.] 2003, 294; [X.] aaO 14
15
16
17
-
7
-
Kap.
43 Rn.
31; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 33.
Aufl., §
12 Rn.
3.73). Außer dieser
Wartefrist ist dem Schuldner eine Erklärungsfrist für die Prüfung zuzubilligen, ob er die Abschlusserklärung abgibt.
Danach muss dem Schuldner insgesamt ein der Berufungsfrist entspre-chender [X.]raum zur Verfügung stehen, um zu entscheiden, ob er den [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2005
IX
ZR
188/04, [X.], 349 Rn.
19 = [X.], 352;
KG, [X.], 451; [X.]/Büscher
aaO
§
12 Rn.
182). Dem stehen keine überwiegen-den Gläubigerinteressen entgegen. Der Unterlassungsanspruch des Gläubigers ist durch die einstweilige Verfügung vorläufig gesichert. Die Verjährungsfrist ist gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
9 BGB gehemmt. Es besteht daher keine besondere Eile, den Verbotsanspruch im Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen. Auf [X.] des Schuldners
ist zu berücksichtigen, dass er sich durch Abgabe der Ab-schlusserklärung endgültig unterwerfen soll. Unter diesen Umständen ist es geboten, ihm nach Kenntnis der Begründung des die Verfügung bestätigenden Urteils ausreichend [X.] zur erneuten Prüfung des Sachverhalts und zur [X.] anwaltlichen Rats zu gewähren. Es ist daher im Regelfall sachgerecht, den Gläubiger mit der Kostenfolge aus §
93 ZPO zu belasten, wenn dem Schuldner
für die
Abgabe der Abschlusserklärung
insgesamt nur eine kürzere Frist als die Berufungsfrist des §
517 ZPO zur Verfügung stand, der Gläubiger
innerhalb dieser Frist [X.] erhebt
und der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt.
cc) Nach
diesen
Grundsätzen hat
das Berufungsgericht
zutreffend ange-nommen, dass die
der [X.]n von der
Klägerin vor Übersendung des Ab-schlussschreibens
gewährte
Wartefrist
angemessen war.
(1) Für den Beginn der Wartefrist
ist
die Zustellung des
Urteils,
durch das eine einstweilige Verfügung erlassen oder eine als Beschluss erlassene einst-weilige Verfügung nach
Widerspruch bestätigt wurde, in vollständiger Form 18
19
20
-
8
-
maßgeblich.
Der Schuldner
kann
nur auf der Grundlage der schriftlichen Ur-teilsbegründung eine sachgerechte Entscheidung über die Abgabe einer Ab-schlusserklärung treffen ([X.], [X.], 188, 191; [X.], [X.] 2006, 111, 112; [X.]/[X.] aaO Kap.
58 Rn.
45).
(2) Die Klägerin hat nach Zustellung des
Urteils des [X.], durch das
die einstweilige Verfügung bestätigt
worden ist,
17
Tage abgewartet, bevor sie der [X.]n das [X.] übersandt hat. Diese Wartefrist war
angemessen. Jedenfalls
bei einer durch Urteil ergangenen oder nach [X.] bestätigten einstweiligen Verfügung ist es
im Regelfall geboten und aus-reichend, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen, gegebenenfalls unter Beachtung des §
193 BGB,
einhält
(vgl.
[X.], [X.]R 2003, 294;
[X.] in [X.]/[X.] aaO §
12 Rn.
3.73; MünchKomm.[X.]/Schlingloff,
2.
Aufl.,
§
12 Rn.
557).
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wäre eine längere Wartefrist mit den berechtigten Interessen des [X.] nicht vereinbar. Der Gläubiger hat ein nachvollziehbares Interesse, alsbald Klarheit zu erlangen, ob er
zur Durchsetzung seiner Ansprüche noch ein Haupt-sacheverfahren einleiten
muss. Dieses Interesse ergibt sich aufgrund des Schadensersatzrisikos
aus §
945 ZPO und des Bedürfnisses, etwaige Folgean-sprüche, deren Verjährung nicht durch das Verfügungsverfahren gehemmt ist, zusammen mit dem Unterlassungsanspruch geltend machen zu können.
Keiner Entscheidung bedarf im Streitfall
die Frage, ob
die Kosten für ein Abschlussschrieben, das
nach einer durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung abgesandt worden ist,
grundsätzlich nur zu erstatten sind, wenn der Gläubiger eine längere Wartefrist als zwei Wochen eingehalten hat. Dafür [X.] sprechen, dass dem Schuldner in diesem Fall regelmäßig keine begründete gerichtliche Entscheidung als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht,
und dass der Widerspruch nach §§
935, 924 Abs.
1 ZPO unbefristet zulässig ist. Auch
nach einer
Beschlussverfügung wird die
angemessene und erforderliche
21
22
-
9
-
Wartefrist jedoch
im Regelfall drei Wochen nicht überschreiten (vgl. [X.],
Urteil vom 4.
März 2008

VI
ZR
176/07, [X.], 368 Rn.
12 =
[X.], 805).
dd) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, ist dem Schuld-ner eine Erklärungsfrist von
im Regelfall
mindestens zwei Wochen für die [X.] einzuräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
12 Rn.
3.71).
Die Erklärungsfrist hat die Klägerin zu kurz bemessen. Sie hat der Be-klagten
im [X.] vom 28.
Januar 2013 eine Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung lediglich bis 7.
Februar 2013 eingeräumt. Diese Frist betrug
weniger als zwei Wochen. Umstände im Verhalten des Schuldners, die
aus-nahmsweise
eine kürzere Erklärungsfrist ausreichend erscheinen lassen [X.]n, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch sonst nicht er-sichtlich.
ee) Das steht einem Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten des [X.]s nicht entgegen. Rechtsfolge der zu kurz bemessenen Erklärungsfrist ist, dass die Klägerin, wenn sie die [X.] vor
Ablauf
einer angemessenen Erklärungsfrist erhoben hätte, mit dem Kostennachteil aus §
93 ZPO hätte rechnen müssen. Enthält das [X.] eine zu kurze Erklärungsfrist, so
setzt es stattdessen
eine angemessene Erklärungsfrist
in Gang, während deren Lauf der
Schuldner
durch §
93 ZPO vor einer Kostenbe-lastung infolge der Erhebung der [X.] geschützt ist
(KG, [X.], 451; [X.], [X.] 2002, 344; [X.]/[X.] aaO Kap.
48 Rn.
44; [X.]/Büscher aaO §
12 Rn.
179; [X.]/[X.]/[X.], [X.],
2.
Aufl., §
12 Rn.
321). Anders als die Revision meint, werden dadurch Schuldnerrechte
nicht unangemessen
beschnitten.
23
24
25
26
-
10
-
Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat zu Recht angenommen, dass die der [X.]n gesetzte
zu kurze Erklärungs-frist
den Kostenerstattungsanspruch der
Klägerin für das [X.] unberührt lässt.
Die Übersendung des [X.]s ist erforderlich und entspricht dem mutmaßlichen Willen des Schuldners, wenn der Gläubiger die angemes-sene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des
Urteils, durch das
die einstweilige Verfügung
erlassen oder bestätigt worden
ist,
an den Schuldner abgewartet hat. Seine Funktion, dem Schuldner durch Abgabe einer Abschlusserklärung die Kostenbelastung eines
Hauptsacheverfahrens
zu er-sparen, erfüllt das [X.], wenn anstelle
einer zu kurzen die an-gemessene Erklärungsfrist tritt. Der [X.] wird schon mit dessen Übersendung an den Schuldner verwirklicht. Das spätere Verhalten des Schuldners ist für die Erforderlichkeit des [X.]s
dagegen
ohne Bedeutung. Gibt der Schuldner nach Übersendung des Ab-schlussschreibens innerhalb
der
angemessenen
Frist keine Abschlusserklärung ab, so hat er durch sein Verhalten Anlass zur Klage
im Sinne von §
93 ZPO
gegeben, ohne dass es auf die Angemessenheit der im [X.] gesetzten Erklärungsfrist ankommt.
2. Die Revision dringt auch nicht mit ihrem hilfsweisen Begehren auf Re-duzierung der Geschäftsgebühr durch. Der Kostenerstattungsanspruch der Klä-gerin beschränkt sich nicht auf eine 0,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr.
2302 RVGVV.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] handelt es sich bei einem [X.] in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art nach Nr.
2302 RVGV
([X.], [X.], 1038 Rn.
30
f.

Kosten für Ab-schlussschreiben
I). Dies kann im
Einzelfall zwar anders zu beurteilen sein. Von einer solchen Fallkonstellation ist der Senat ausgegangen,
wenn der
Antrags-27
28
29
-
11
-
gegner
seinen
Widerspruch in der mündlichen Verhandlung im [X.] zurückgenommen und dort bereits die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt
hat
([X.], [X.], 1038
Rn.
32
-
Kosten für Ab-schlussschreiben
I). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenom-men, dass die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls im Streitfall nicht vorliegen.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das [X.]
bestehe zwar
aus Standardformulierungen und
enthalte denkbar knappe [X.]. Es könne jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass in der [X.]sverhandlung weder die Rücknahme des Widerspruchs erfolgt noch die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt worden
sei. Zudem
habe
sich das [X.] auf insgesamt sieben verschiedene Werbeaussa-gen
bezogen, die nicht notwendig einheitlich zu beurteilen
gewesen
seien. Das zeige
sich
auch
in der Abschlusserklärung der [X.]n vom 29.
Januar 2013, die sich lediglich auf fünf der sieben von der Klägerin noch geltend gemachten Unterlassungsansprüche bezogen habe. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, dass sich der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht auf eine 0,3fache Geschäftsgebühr beschränkt.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine Herabsetzung der [X.] auf den 0,3fachen Satz sei jedenfalls gerechtfertigt, weil die Tätigkeit der Anwälte der Klägerin nicht nur im Interesse der [X.]n, sondern auch im Interesse der Klägerin erfolgte (vgl. Bärenfänger, [X.], 461, 465
f.). Mit dem [X.] führt der Gläubiger ungeachtet seines [X.] ein objektiv fremdes Geschäft, so dass eine zum Aufwendungsersatz gem. §
683 BGB berechtigende Geschäftsbesorgung für den Schuldner vorliegt
(vgl. [X.], Urteil vom 26.
September 2006

VI
ZR
166/05, [X.], 3628
Rn.
27; MünchKomm.BGB/[X.], 6.
Aufl., §
677 Rn.
9). Ebenso wie Abmahnkosten (vgl. [X.], Urteil vom 28.
September 2011

I
ZR
145/10, ZUM 2012, 34
Rn.
12 30
31
-
12
-

Tigerkopf) hat
der Schuldner
daher
auch
die Kosten eines
ihm nach Ablauf der Wartefrist zugegangenen
[X.]s in der erforderlichen Höhe voll-ständig
zu erstatten
(vgl. [X.], [X.], 1038 Rn.
13
ff.

Kosten für Ab-schlussschreiben
I).
II[X.] Die [X.]revision der Klägerin ist begründet. Der Klägerin steht ein Kostenerstattungsanspruch für das [X.] in Höhe einer 1,3fachen Geschäftsgebühr zu.
Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich aus der Senatsrecht-sprechung nicht, dass für ein [X.]
regelmäßig eine 0,8fache Geschäftsgebühr nach Nr.
2300 RVG

als angemessen anzusehen ist. [X.] hat der Senat auf den von Nr.
2300 RVG

vorgesehenen Gebühren-rahmen von 0,5 bis 2,5 verwiesen und in diesem Zusammenhang die
Recht-sprechung der Instanzgerichte angeführt, die im
Regelfall teils eine 1,3fache Geschäftsgebühr (etwa [X.], Urteil vom 2.
Juli 2009
4
U
39/09, juris), teils eine 0,8fache Gebühr ([X.], Urteil vom 21.
Mai 2008

5
U
75/07, juris; [X.], Urteil vom 30.
Oktober 2007
20
U
52/07, juris) für angemessen halten
([X.], [X.], 1038 Rn.
30

Kosten für
Ab-schlussschreiben
I).
In jenem Senatsurteil bestand kein Anlass, diesen [X.] der Oberlandesgerichte zu entscheiden, weil
das Abschlussschrei-ben
ausnahmsweise als Schreiben einfacher Art zu qualifizieren und daher nur mit einer 0,3-fachen Gebühr zu vergüten
war (vgl. [X.], [X.], 1038
Rn.
32

Kosten
für
[X.]
I).
Wie der [X.] aber zwischenzeitlich auch für das
seit 1.
Juli 2004 geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestätigt hat, fällt in durch-schnittlichen Rechtssachen die 1,3-fache Geschäftsgebühr als
Regelgebühr
an. Eine höhere Gebühr kann nur gefordert werden, wenn eine Tätigkeit umfang-reich und schwierig
und daher "überdurchschnittlich"
war
([X.], Urteil vom 13.
Januar 2011
IX
ZR
110/10, NJW 2011, 1603 Rn.
16; Urteil vom 11.
Juli 32
33
34
-
13
-
2012
VIII
ZR
323/11, NJW 2012, 2813 Rn.
8; vgl. Gesetzentwurf für ein [X.] zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks.
15/1971, S.
207). Aus dem [X.] der Nr.
2300 [X.]
ergibt sich rechnerisch eine Mit-telgebühr von 1,5, die jedoch durch die
in Nr.
2300 RVGV
vorgesehene "Kappungsgrenze"
auf eine 1,3fache Gebühr abgesenkt worden ist. Ein [X.], diese Regelgebühr bei durchschnittlichen Fällen weiter abzusenken, ist nicht zu erkennen und besteht auch im Fall des [X.]s nicht.
Gegen eine Herabsetzung der Gebühr unter die 1,3fache Regelgebühr spricht die Funktion des [X.]s, die einer
die Hauptsache vorbe-reitenden
Abmahnung
vergleichbar ist (vgl. [X.], [X.] 2008, 368
Rn.
9).
Auch
für
berechtigte Abmahnungen ist regelmäßig eine Gebühr von 1,3 ange-messen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Mai 2010

I
ZR
140/08, [X.], 1120 Rn. 31 = [X.], 1495

Vollmachtsnachweis).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das [X.] in der Regel nicht in einer bloßen [X.] auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung erschöpft, sondern mit ihm das Ziel verfolgt
wird, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen. Zudem ist nach Zugang der Abschlusserklärung regelmäßig eine Prüfung
erforderlich, ob die Erklärung inhaltlich ausreicht, um das Rechtsschutzziel zu erreichen ([X.], [X.], 1038
Rn.
31 -
Kosten für [X.]
I).
Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht der Klägerin auferlegt, Umstände vorzutragen, die ausnahmsweise eine 1,3e Geschäftsgebühr rechtfertigen. Da es sich nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsge-richts um den Regelfall eines [X.]s handelte, steht der Klägerin die 1,3fache Regelgebühr zu.
35
36
-
14
-
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Richterin am [X.] Dr. Schwonke ist
urlaubsbedingt
gehindert zu unter-
schreiben.

Büscher

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.07.2013 -
327 O 173/13 -

[X.], Entscheidung vom 06.02.2014 -
3 [X.] -

37

Meta

I ZR 59/14

22.01.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. I ZR 59/14 (REWIS RS 2015, 16719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16719

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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