Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. 4 StR 223/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5298

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 223/13

vom
22. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier:
Vorlage an den [X.] gemäß §
132 Abs.
2 [X.]

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 22.
Mai 2014 beschlossen:

Dem [X.] wird gemäß §
132 Abs.
2 [X.] folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Verbindet eine

infolge tateinheitlicher Verknüpfung mehrerer Bewertungseinheiten

einheitliche Tat des unerlaubten [X.]s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mehrere zu deren Verwirklichung vorgenommene Einfuhren von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge?

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen rich-tet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
1
-
3
-
I.
Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte
am
21.
Mai 2012
mit seinem Pkw zu seinem Betäubungsmittellieferanten in [X.]

, von dem
er 1.000
Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80
% [X.] erhielt, ohne die Ware sofort bezahlen zu müssen. Das Geld soll-te er erst nach dem Verkauf des Kokains bei Übernahme der nächsten Liefe-rung übergeben. Der Lieferant baute das Kokain in den Radkasten des Pkws des Angeklagten ein und übergab diesem 1.500

(Gewinn-)Anteil. Weitere 1.000

en. Der Angeklagte führte das Kokain nach [X.] ein und verkaufte es nach Por-tionierung der jeweiligen Verkaufsmengen
an verschiedene Abnehmer weiter (Fall
II.
1 der Urteilsgründe). Am 31.
Mai 2012 fuhr der Angeklagte, nachdem er bei dem Lieferanten 500
Gramm Kokain bestellt hatte, erneut nach [X.]

.
Er übergab dem Lieferanten den Verkaufserlös von 44.000

e-gangenen Lieferung und erhielt von diesem seinen Anteil sowie die bestellten 500
Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80
% [X.].
Nach seiner Rückkehr nach [X.] verkaufte er das [X.] Kokain nach Portionierung an verschiedene Abnehmer weiter (Fall
II.
2 der Urteilsgründe). Nachdem der Lieferant in einem Telefonat am 8.
Juni 2012 mitgeteilt hatte, dass er wieder über Kokain verfüge, begab sich der Angeklagte am 11.
Juni 2012 mit seinem Pkw und den aus den letzten [X.] stam-menden 22.000

.

. Dort übergab der Angeklagte dem Lieferan-
ten das Geld und erhielt neben seinem Anteil 1.088
Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 86
% [X.]. Nachdem der Angeklagte aus den [X.] kommend die Grenze nach [X.] passiert hatte, wurde er einer Kontrolle unterzogen, bei der das Kokain aufgefunden und
sichergestellt wurde (Fall
II.
3 der Urteilsgründe).
2
-
4
-
II.
Der Senat möchte den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin ändern, dass der
Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit drei Fällen der unerlaubten [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Da sich die Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander folgenden Kokain-geschäfte teilweise überschneiden, sind die drei auf die jeweilige Handelsmen-ge bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinheiten im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge verknüpft (II.
1). Diese einheitliche Tat des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbin-det nach Ansicht des Senats die drei zu deren Verwirklichung unternommenen Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat der uner-laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (II.
2).
1.
a)
Die Annahme von Tateinheit kommt in Betracht, wenn mehrere [X.] dergestalt objektiv zusammentreffen, dass die [X.] in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen not-wendigen Teil zumindest teilweise identisch sind. Dagegen reichen ein einheit-liches Motiv, die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks, eine Mittel-Zweck-Verknüpfung oder eine Grund-Folge-Beziehung nicht aus, Tateinheit zu begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Novem-
ber 1997

5
StR
526/96, [X.]St 43, 317, 319; Urteil vom 16.
Juli 2009

3
StR
148/09, [X.], 97; vgl. [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
52 Rn.
20 [X.]). Eine Teilidentität der Tatbestandsverwirklichungen ist hier gegeben, weil die objektiven Ausführungshandlungen der unmittelbar aufeinan-3
4
-
5
-
der folgenden [X.] sich in den Beschaffungsfahrten des Angeklag-ten
nach [X.]

am 31.
Mai und 11.
Juni 2012 teilweise überschneiden.
b)
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln ge-richtete Tätigkeit (vgl. [X.], Beschluss
vom 26.
Oktober 2005

GSSt
1/05, [X.]St 50, 252, 256 [X.]), wobei verschiedene Betätigungen, die auf die [X.] ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Be-wertungseinheit bilden (vgl. [X.], BtMG, 4.
Aufl., vor §§
29
ff. Rn.
562
ff. [X.]). Eine solche auf den gewinnorientierten Umsatz von Betäubungsmitteln ausgerichtete Tätigkeit
liegt auch darin, dass sich der Zwischenhändler zu der Örtlichkeit begibt, an welcher er von seinem Lieferanten eine zuvor ab-gesprochene, zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmte Betäu-bungsmittellieferung vereinbarungsgemäß übernehmen soll (vgl. [X.], [X.] vom 16.
September
1997

1
StR
472/97; Urteil vom 20.
August
1991

1
StR
273/91, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Handeltreiben
28; [X.],
aaO,
§
29 Rn.
442).
Das Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung einer bereits zuvor verabredeten Lieferung zur Weiterveräußerung vorgesehener Betäubungsmittel verwirklicht daher den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln.
Dem

weit [X.] ([X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2005

1
GSSt
1/05,
aaO, 262)

Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen aber nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Übertragung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen. [X.] er-fasst werden nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] vielmehr auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zah-lungsvorgänge, ohne dass danach differenziert wird, ob der Handelnde auf
5
6
-
6
-
Seiten des Abnehmers oder des Lieferanten tätig geworden ist (vgl. Urteile
vom 7.
Februar 2008

5
StR
242/07, [X.], 465; vom 17.
Juli 1997

1
StR
791/96, [X.]St 43, 158, 162; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom
2.
Oktober 2002

2
StR
294/02; vom 23.
Mai 2007

2
StR
569/06, [X.], 42, 43; vom 27.
Juni 2008

3
StR
212/08, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1
Konkurrenzen
7).
So hat der [X.] bereits mehrfach
entschieden, dass die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten zum Handel gehört und den
Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (vgl. [X.], Urteil
vom 20.
März
1985

2
StR
861/84; Beschluss vom 5.
November
1991

1
StR
361/91, [X.], 161; Urteil vom 11.
Juli 1995

1
StR
189/95, [X.], 641; Beschlüsse vom 17.
Mai 1996

5
StR
119/96, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Handeltreiben
50; vom 21.
Mai
1999

2
StR
154/99, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Handeltreiben
52; Urteil vom 7.
Februar 2008

5
StR
242/07, aaO).
c)
Nach den
Feststellungen des [X.]s dienten die Fahrten des
Angeklagten nach [X.]

am 31.
Mai und 11.
Juni 2012 jeweils sowohl der
Übermittlung des Geldes für die vorangegangene
als auch der Abholung der abgesprochenen neuerlichen Kokainlieferung. In diesem Teilakt überschneiden sich die objektiven Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander folgenden [X.], was eine tateinheitliche Verknüpfung
der drei
auf die einzelnen [X.] bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinhei-ten des Handeltreibens im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Folge hat (vgl. [X.], Urteil vom 25.
April 2013

4
StR
418/12,
[X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Konkurrenzen
14,
Rn.
6; Beschluss vom 22.
Januar 2010
7
-
7
-

2
StR
563/09, [X.], 97; offen gelassen im Beschluss vom 15.
Februar 2011

3
StR
3/11).
2.
Der Senat ist der Ansicht, dass die

infolge der [X.] [X.] der drei Bewertungseinheiten im Wege der gleichartigen Idealkonkur-renz

einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge die drei zu deren Verwirklichung unternommenen Einfuhren von [X.] in nicht geringer Menge zu einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge nach §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG verklam-mert.
a)
Voraussetzung für die Annahme von Tateinheit durch Klammerwir-kung ist, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zu-mindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat
die schwerste ist (st. Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 13.
Dezember
2012

4
StR
99/12, [X.], 147, 149
[X.]; Beschluss vom 11.
Januar 2012

1
StR
386/11, [X.], 310; [X.], aaO, §
52 Rn.
28
ff.).
Als Maßstab hierfür dient die Abstufung der einzelnen Delikte nach ihrem Un-rechtsgehalt unter Orientierung an den Strafrahmen, wobei der [X.] nicht nach einer abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise, sondern an-hand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen ist (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Dezember 2012

4
StR
99/12, aaO; Beschlüsse vom 19.
April 2011

3
StR
230/10, [X.], 577,
578;
vom 2.
Dezember 2008

3
StR
203/08, [X.], 692, 693; Urteil vom 18.
Juli 1984

2
StR
322/84, [X.]St 33, 4, 6
ff.).
8
9
-
8
-
b)
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der [X.]

unbeschadet der Einstufung der Delikte als Vergehen oder Verbrechen

die annähernde Wertgleichheit eines besonders schweren Falls des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §
29 Abs.
3 Satz
2 Nr.
4 BtMG in der bis 21.
September 1992 geltenden alten Fassung mit einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juli 1984

2
StR
322/84, aaO). Auch der durch das [X.] zur Bekämpfung
des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erschei-nungsformen der organisierten Kriminalität ([X.]) vom 15.
Juli 1992 (BGBl.
I
S.
1302) geschaffene Tatbestand des §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG ist im Verhältnis zu §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG nicht als minder schwere Tat angesehen worden mit der Folge, dass eine Verklammerung mehrerer Einfuhren von [X.] in nicht geringer Menge durch eine jeweils teilidentische Tat des [X.]s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bejaht worden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5.
November 1993

2
StR
534/93, [X.], 135; vom 22.
Oktober 1996

1
StR
548/96, [X.] 1997, 471; Urteil vom 13.
Dezember 2012

4
StR
99/12, aaO).
c)
Der Senat sieht auch auf die Einwände des 3.
Strafsenats keine Ver-anlassung, von
dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Straftatbestände des §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG und des §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG weisen die gleiche Strafrahmenobergrenze auf, die Strafandrohungen für minder schwere Fälle gemäß §
29a Abs.
2, §
30 Abs.
2 BtMG sind identisch. Die mit zwei Jahren ge-genüber einem Jahr bei §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG höhere Mindeststrafe des §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG hat zwar zur Folge, dass die zum Zwecke des [X.]s vorgenommene unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge

anders als im Rahmen des [X.] des §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BtMG bei [X.] unter dem Grenzwert zur nicht gerin-10
11
-
9
-
gen Menge (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Mai 2005

3
StR
133/05, [X.], 172, 173; [X.], aaO, §
29 Rn.
984)

nicht
als unselbständiger Teilakt im unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aufgeht, sondern zu §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG in Tateinheit steht (vgl. [X.], [X.] vom 7.
November 2007

1
StR
366/07, [X.], 88; Urteil vom 24.
Februar
1994

4
StR
708/93, [X.]St 40, 73, 74
f.). Durch die erhöhte Min-deststrafe wird aber

wie die zitierte Rechtsprechung des [X.] zeigt

die annähernde Wertgleichheit im deliktischen Unrechtsgehalt der bei-den Tatbestände nicht in Frage gestellt. Auch bei konkreter Betrachtung erge-ben sich keine Gesichtspunkte dafür, dass der auf die gehandelte Gesamtmen-ge bezogene Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge seinem strafrechtlichen Unwert nach deutlich hinter dem Unrechts-gehalt der sich jeweils nur auf Teilmengen erstreckenden Einfuhrtaten nach §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG zurückbleibt. Da Bezugspunkt für den [X.] die einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in ihrer Gesamtheit ist, kann das Ergebnis des Vergleichs schließlich nicht von den Umständen abhängen, die zu der [X.] Verknüpfung zu einer Tat des §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG geführt haben. Diese Umstände sind für die hier in Rede stehende Verklammerung vielmehr ohne Bedeutung.
d)
Der beabsichtigten Entscheidung des Senats steht, soweit es die [X.] der drei Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Tat des §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG betrifft, der Beschluss des 3.
Strafsenats vom 15.
Februar 2011

3
StR
3/11 entgegen. In dieser Ent-scheidung hat der 3.
Strafsenat für den Fall einer [X.] Verknüpfung mehrerer Bewertungseinheiten zu einer Tat des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge ohne nähere Ausführungen [X.]
-
10
-
men, dass das einheitliche Delikt des §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG nicht [X.] hat, die nach Ansicht des [X.] schwerer
wiegenden Taten der uner-laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Tateinheit zu verklammern.
Auf die Anfrage des Senats nach §
132 Abs.
3 Satz
1 [X.] hat der 3.
Strafsenat (Beschluss vom 6.
Februar 2014

3
ARs
7/13) mitgeteilt, dass er unter Verweis auf die gegenüber §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG höhere Mindeststrafe des §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG an seiner Rechtsauffassung festhält. Soweit
der 3.
Strafsenat im Übrigen eingewandt hat, dem im [X.] mitge-teilten Sachverhalt sei eine innere Verknüpfung der Bezahlung der [X.] mit der Abholung der Neulieferung nicht zu entnehmen, bemerkt der Senat

unabhängig davon, dass nach seiner Ansicht die Vorlegungsfrage hiervon nicht berührt wird

, dass sich eine innere Verknüpfung beider Vorgänge daraus ergibt, dass die Bezahlung der vorausgegangenen [X.] bei Übernahme der nächsten Lieferung erfolgen sollte.
13
-
11
-
e)
Der Senat legt daher die streitige Rechtsfrage gemäß §
132 Abs.
2 [X.] dem [X.] zur Entscheidung vor.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer

Bender
Quentin
14

Meta

4 StR 223/13

22.05.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. 4 StR 223/13 (REWIS RS 2014, 5298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5298

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