Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. XI ZB 6/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4725

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI [X.]

vom

29. September 2015

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 2
§
383 Abs.
1 Nr.
2 ZPO findet in Fällen, in denen eine juristische Person [X.] ist, auf einen Zeugen, der Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser [X.] ist, entsprechende Anwendung.
[X.], Beschluss vom 29. September 2015 -
XI [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 29.
September 2015
durch [X.]
Ellenberger,
den
Richter Dr.
Joeres
sowie die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt
und Dr.
Dauber

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der [X.]n gegen den Beschluss des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
Januar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert beträgt 15.626

Gründe:
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des weiteren [X.]. Er nimmt die [X.] auf Herausgabe von Maschinen in Anspruch. Die [X.] begehrt widerklagend die Feststellung von Forderungen in Höhe von 165.000

e-klagten ist die geschiedene Ehefrau des weiteren Beteiligten. Bis zur Scheidung der Ehe im Mai 2012 war der weitere Beteiligte Geschäftsführer der [X.]n.
Der weitere Beteiligte ist von beiden [X.]en als Zeuge, u.a. zur Frage des Erwerbs von zwei herausverlangten Maschinen durch die [X.], be-nannt worden.
Er hat die Aussage verweigert und zur Begründung geltend ge-macht, die Geschäftsführerin der [X.]n sei
seine geschiedene Ehefrau. Außerdem müsse er sich durch eine Aussage möglicherweise einer Straftat bezichtigen.
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-
3
-
Das Landgericht hat die Zeugnisverweigerung des weiteren Beteiligten durch Zwischenurteil für rechtmäßig erklärt. Das [X.] hat durch den angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde der [X.]n gegen das Zwischenurteil zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die

vom Oberlan-desgericht zugelassene
tsbeschwerde der [X.]n.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO zuläs-sig, aber unbegründet.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der weitere Beteiligte habe ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §
383 Abs.
1 Nr.
1 ZPO, weil er der frühere Ehemann der Geschäftsführerin der [X.] sei. Ein Zeugnisverweigerungsrecht analog §
383 Abs.
1 Nr.
1 ZPO be-stehe auch dann, wenn die in dieser Vorschrift geforderte Beziehung zu einem Vertretungsorgan einer juristischen Person bestehe. §
383 Abs.
1 Nr.
1 ZPO wolle einen nahen Angehörigen vor einem Interessenkonflikt bewahren. Als Zeuge sei er zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, die der [X.], zu der Familienbande bestünden, nachteilig sein könnten. Ein solcher [X.] bestehe auch, wenn das
verwandtschaftliche Verhältnis zwischen einem Vertretungsorgan einer juristischen Person und dem Zeugen bestehe. Die An-wendung des §
383 Abs.
1 Nr.
1 ZPO sei geboten, weil die juristische Person als solche nicht handlungsfähig sei und Prozesshandlungen, etwa die Vorlage von Urkunden und die Vernehmung als [X.], durch ihre Organe erfolgen müssten.
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-
4
-
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen ist.
a) Der weitere Beteiligte ist als geschiedener Ehemann der Geschäfts-führerin der [X.]n gemäß §
383 Abs.
1 Nr.
2 ZPO

nicht, wie das Oberlan-desgericht offenbar versehentlich ausgeführt hat, gemäß §
383 Abs.
1 Nr.
1 ZPO
zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Nach dieser Vorschrift hat der Ehegatte einer [X.], auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, ein Zeugnis-verweigerungsrecht. Diese Regelung findet nach ihrem Sinn und Zweck ent-sprechende Anwendung, wenn die [X.] eine juristische Person ist und der Zeuge, wie im vorliegenden Fall, Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser [X.] ist oder war ([X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
383 Rn.
2; [X.]/
[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 73.
Aufl., §
383 Rn.
2; Hk-ZPO/Eichele, 6.
Aufl., §
383 Rn.
5; [X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7.
Aufl., §
383 Rn.
5; aA: Musielak/[X.], ZPO, 12.
Aufl., §
383 Rn.
2; [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
383 Rn.
11). Der [X.] des §
383 Abs.
1 Nr.
2 ZPO be-ruht auf der Überlegung, dass ein Zeuge, der mit einer der [X.]en familiär verbunden ist, mit großer Wahrscheinlichkeit in einen Konflikt zwischen [X.] und familiärer Rücksichtnahme gerät, wenn er über Tatsachen [X.] soll, die für den Angehörigen nachteilig sind. Ein solcher Zeuge soll we-der durch eine wahre Aussage zu Ungunsten des Angehörigen die Integrität der Familie gefährden, noch aus Rücksicht auf den Angehörigen falsch aussagen. Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §
383 Abs.
1 Nr.
2 ZPO schützt mit der Familie den Bereich, der typischerweise zur engeren Privatsphäre des Zeugen gehört ([X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4.
Aufl., §
383 Rn.
6). Dieser Rege-lungszweck rechtfertigt es, §
383 Abs.
1 Nr.
2 ZPO auch dann anzuwenden, wenn der Zeuge nicht Ehegatte einer [X.] ist, sondern wenn die [X.] eine juristische Person ist und der Zeuge Ehegatte des gesetzlichen Vertreters die-ser juristischen Person ist oder war. In diesem Fall befindet sich der Zeuge in 7
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5
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einem vergleichbaren Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rück-sichtnahme wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des §
383 Abs.
1 Nr.
2 ZPO. Der weitere Beteiligte als früherer Ehegatte der Geschäftsführerin der [X.] GmbH ist mithin entsprechend §
383 Abs.
1 Nr.
2 ZPO zur Verweige-rung des Zeugnisses berechtigt.
b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Zeugnisver-weigerungsrecht, das dem Zusammenhalt der Familie diene, könne diese Zweckbestimmung in der vorliegenden Fallkonstellation, in der die Ehe längst geschieden sei, nicht mehr erfüllen. Eine Zweckbestimmung, die nicht mehr erfüllt werden könne, rechtfertige eine entsprechende Anwendung der Norm nicht. Außerdem liege es auf der Hand, dass der weitere Beteiligte als Zeuge nichts bekunden könne, was er aufgrund seiner früheren Ehe erfahren habe. Seine Ehefrau sei nämlich erst nach der Scheidung der Ehe Geschäftsführerin der [X.]n geworden.
Diese Einwände greifen nicht durch. Dass das [X.] nach §
383 Abs.
1 Nr.
2 ZPO nach Scheidung der Ehe fortbesteht, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Im Übrigen ist es ohne Ein-fluss auf das Recht zur Zeugnisverweigerung, ob der nach §
383 Abs.
1 Nr.
2 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigte Zeuge bei seiner Aussage tatsäch-lich in den beschriebenen Konflikt geraten würde ([X.] in [X.]/
Schütze, ZPO, 4.
Aufl., §
383 Rn.
6).

9
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-
6
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Ellenberger
Joeres
Menges

Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.10.2014 -
2 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.01.2015 -
6 W 104/14 -

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Meta

XI ZB 6/15

29.09.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. XI ZB 6/15 (REWIS RS 2015, 4725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4725

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