Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. VI ZB 2/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 782

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]

vom

4. Dezember 2012

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 5
Hat ein Pressevertreter als Zeuge in Kenntnis seines Zeugnisverweigerungsrechts in einem Rechtsstreit in
öffentlicher Sitzung umfassend zur Person eines Informanten und zu den mit diesem geführten Gesprächen ausgesagt, ohne sich auf sein [X.] gemäß §
383 Abs.
1 Nr.
5 ZPO zu berufen, darf er regelmäßig in einem nachfolgenden [X.] die Zeugenaussage zu den gleichen Beweis-fragen nicht unter Berufung auf ein solches Zeugnisverweigerungsrecht verweigern.
[X.], Beschluss vom 4. Dezember 2012 -
VI [X.] -
O[X.]

LG Oldenburg

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter [X.],
den
Richter Zoll,
die Richterin [X.],
den Richter Pauge
und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde
der weiteren Beteiligten zu 4 und 5 gegen das Zwischenurteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden
wie folgt verteilt:
Die weiteren Beteiligten zu 4 und 5
tragen
die jeweils auf sie ent-fallenden
Gerichtskosten
sowie jeweils 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tra-gen sie selbst.
Die Klägerin trägt
hinsichtlich der zurückgenommenen Rechtsbe-schwerde gegen die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 die auf sie [X.] sowie
3/5 ihrer außergerichtlichen Kos-ten;
die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3
trägt sie in vollem Umfang.
Streitwert: 50.000

hinsichtlich jedes Streitverhältnis-ses zwischen der Klägerin und jedem weite-ren Beteiligten)
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Gründe:
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit wenden sich die weiteren Beteiligten zu 4 und zu 5, ein Journalist und ein [X.], unter Berufung auf §
383 Abs.
1 Nr.
5 ZPO dagegen,
als Zeugen vernommen zu werden.
Die Klägerin produziert
und vermarktet
Geflügelprodukte. 2007 geriet sie in den Verdacht, nicht einwandfreies Fleisch verarbeitet zu haben. Dem [X.] waren betriebsbedingte Kündigungen von etwa 230 Mitarbeitern. Diese waren zum Teil in der [X.] [X.], der Beklagten zu
2,
organi-siert. Der Beklagte zu 1 ist der Geschäftsführer
der [X.]
in [X.]. Einige der gekündigten Mitarbeiter
erhoben Kündigungsschutzklagen, an denen auch die [X.] beteiligt wurde.
Nachdem der beschriebene Verdacht in die-sem Zusammenhang dem Beklagten zu 1 zu Ohren gekommen war, veranlass-te dieser die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3
(im Folgenden: Beteiligte zu 1 bis 3)
dazu, insoweit eidesstattliche Versicherungen abzugeben. Dieser Sachverhalt wurde durch Berichte in Sendungen des [X.]
öffentlich bekannt, nachdem die weiteren Beteiligten zu 4 und zu 5 (im Folgenden: Beteiligte zu 4 und 5) mit den Beteiligten zu 1 bis 3 wegen des Verdachts Rücksprache gehalten hatten. Ein auf Anzeige des Beklagten zu 1 eingeleitetes Ermittlungsverfahren der [X.] gegen die Klägerin wurde im Juni 2008 gemäß §
170 Abs.
2 StPO eingestellt. Der Beklagte zu 1 wurde im Januar 2009 wegen übler Nachrede erstinstanzlich zu einer Geldstrafe verurteilt, im Januar 2011 aber vom Ober-landesgericht
[X.] freigesprochen.
Die Klägerin macht geltend, aufgrund der Ereignisse Verluste in Millio-nenhöhe erlitten zu haben. Ihre Schadensersatzklage gegen den [X.] wurde im Juli 2011 vom [X.]
H. erstinstanzlich abgewiesen. In jenem Rechts-1
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streit hat das [X.] u.a. die Beteiligten zu 4 und 5 ausführlich zu ihren Kontakten mit den Beteiligten zu 1 bis 3 und den dabei gewonnenen Erkennt-nissen als Zeugen vernommen. Es hat seine Entscheidung u.a. auf die [X.] dieser Zeugen gestützt.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die [X.] [X.], die Beklagte zu 2, und deren Geschäftsführer in [X.], den Beklagten zu 1, auf Schadensersatz in Anspruch. Das [X.] hat die gegen den Beklagten zu
1 gerichtete Klage abgewiesen, die Klage gegen die Beklagte zu 2 hat es hinsichtlich einiger Klageanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen haben die Klägerin und die Beklagte zu 2 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat am 28. Juni 2011 einen Beweisbeschluss erlassen. [X.] soll Beweis erhoben werden über das Zustandekommen der eidesstattli-chen Versicherungen der Beteiligten zu 1 bis 3 und über den Inhalt etwaiger zwischen den genannten Beteiligten und den Beteiligten zu 4 und 5 anschlie-ßend geführter Gespräche
durch deren Vernehmung als Zeugen.
Sämtliche genannten Beteiligten haben das Zeugnis verweigert, die [X.] zu 1 bis 3 unter Berufung auf §
384 Nr.
2 ZPO, die Beteiligten zu 4 und 5 unter Berufung auf §
383 Abs.
1 Nr.
5 ZP[X.] Das Berufungsgericht hat durch Zwischenurteil die Zeugnisverweigerung der Beteiligten zu 1 bis 3 für berech-tigt, die der Beteiligten zu 4 und 5 für unberechtigt erklärt. Dagegen haben die Klägerin und die Beteiligten zu 4 und zu 5 die vom Berufungsgericht [X.] eingelegt. Die Klägerin hat ihre Rechtsbeschwerde in-zwischen zurückgenommen.

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5
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II.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 und zu 5 ist statthaft, weil
ein Zwischenurteil über die Rechtmäßigkeit der
Zeugnisverweigerung grundsätzlich anfechtbar ist (vgl. §
387 Abs.
3 ZPO)
und das Berufungsgericht
die Rechtsbe-schwerde zugelassen hat (vgl. §
574 Abs.
1
Satz 1
Nr.
2 Fall
2 ZPO; [X.], [X.] vom 8. April 2008 -
VIII
ZB 20/06, [X.], 1808, 1809). Das [X.] ist an die Zulassung gebunden (§
574 Abs.
3 Satz 2 ZPO).
Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Zeugnisverweige-rung der Beteiligten zu 4 und zu 5 für unberechtigt zu erklären, wie folgt [X.]:
Diese Zeugen könnten sich nicht mit Erfolg auf ein Zeugnisverweige-rungsrecht nach §
383 Abs.
1 Nr. 5 ZPO berufen. Nach dieser Vorschrift seien zwar Personen, die in einem Rundfunksender arbeiteten, grundsätzlich berech-tigt, Angaben zu ihren Informanten (den Beteiligten zu 1 bis 3) und dem
Inhalt der von diesen Personen erlangten Auskünfte zu verweigern. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Zeugnisverweigerung bezüglich des Namens eines Infor-manten und des Inhalts des mit diesem geführten Gesprächs bestehe jedoch dann, wenn der [X.] den Informanten bereits öffentlich bekannt gegeben und über den Inhalt der mit diesem geführten Gespräche berichtet habe. Denn der Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts liege im Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen den Medien und den privaten Informanten und -
mittelbar
-
in der Gewährleistung einer institutionellen eigenständigen und funktionsfähigen Presse. Das Zeugnisverweigerungsrecht diene jedoch nicht dazu, Journalisten grundsätzlich von der Mitwirkung an
der gerichtlichen Aufklä-6
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rung von Rechtsverletzungen freizustellen. Diese Grundsätze gälten auch im Streitfall. Denn die Beteiligten zu 4 und 5 hätten zum Inhalt der Gespräche mit den Beteiligten zu 1 bis 3 vor dem [X.]
H. in öffentlicher Sitzung umfas-send ausgesagt. Auch in einem solchen Fall sei nach Auffassung des Senats der Schutzbereich des §
383 Abs.
1 Nr.
5 ZPO nicht berührt.
2. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Die Pressefreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen (Art.
5 Abs.
2 GG). Dazu gehören auch die Prozessgesetze. Im Interesse der Pressefreiheit einerseits und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege anderer-seits enthält §
383 Abs.
1 Nr.
5 ZPO für Presseangehörige eine Ausnahme von der allgemeinen Zeugnispflicht. Dies ist kein persönliches Privileg der [X.]. Der Zweck der Privilegierung liegt vielmehr unmittelbar in dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen der Presse und den privaten In-formanten und mittelbar in der Gewährleistung einer institutionell eigenständi-gen und funktionsfähigen Presse. Die Privilegierung dient insbesondere nicht dazu, Journalisten grundsätzlich von der Mitwirkung an der gerichtlichen Aufklä-rung von Rechtsverletzungen freizustellen. Dementsprechend ist das Vertrau-ensverhältnis zwischen Presse und Informanten nur im Rahmen der tatbestand-lichen Voraussetzungen des §
383 Abs.
1 Nr.
5 ZPO geschützt, nicht aber ein umfassendes Recht zur Geheimhaltung von Tatsachen eingeräumt worden, die zur Rechtsverfolgung der von einer Presseveröffentlichung nachteilig [X.] Personen erheblich sind ([X.], NJW
2002, 592
f. unter Hinweis auf [X.]E 20, 162, 176; 36, 193, 204; 64, 108, 114
f.; 95, 28, 36).
b) Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass das Zeugnisverweige-rungsrecht des §
383 Abs.
1 Nr.
5 ZPO regelmäßig nicht auf einen Pressever-treter anzuwenden ist, der seine Beziehung zu bestimmten Informanten, über 10
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-
die er
als Zeuge bekunden soll, namentlich und inhaltlich bereits offengelegt hat, sofern
das Vertrauensverhältnis zu dem Informanten durch die Zeugenaus-sage nicht weiter als bereits geschehen beeinträchtigt wird. Dies ist entgegen der mit der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht nur dann der Fall, wenn ein Pressevertreter sich selbst als Autor eines Artikels bezeichnet hat, in dem ein Gewährsmann namentlich und mit wörtlichen Zitaten benannt wird (so in dem Fall [X.], aaO).
Auch wenn ein Pressevertreter -
ohne sich auf sein Zeugnisverweige-rungsrecht (mit Erfolg) berufen zu haben
-
in einem Rechtsstreit in öffentlicher Sitzung umfangreich zur Person eines Informanten und zu den mit diesem ge-führten Gesprächen bekundet hat, ist das Vertrauensverhältnis zu dem
Infor-manten
offengelegt. Der Zweck des §
383 Abs.
1 Nr.
5 ZPO, das Vertrauens-verhältnis zwischen Presse und Rundfunk und ihren Informanten zu schützen, so dass sie ihre Kontrollfunktion unter Einschaltung verlässlicher Informanten unter Wahrung des Redaktionsgeheimnisses wahrnehmen können, ist in [X.] nicht mehr zu erreichen.
c) Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Zeugenaussage in einem Gerichtsverfahren habe eine geringere Öffentlich-keitswirkung als etwa eine Presseveröffentlichung. Jedenfalls bei einer Fallge-staltung wie der vorliegenden
ist dies kein überzeugender Gesichtspunkt. Denn hier geht es wiederum allein um die Aussage in einer mündlichen Verhandlung, so dass eine weitere Offenlegung des Verhältnisses zu den Informanten nicht zu besorgen ist.
d) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Aussagen der Beteiligten zu 4 und 5 vor dem [X.]
H. hätten dazu gedient, die Behaup-tungen der Klägerin hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht des [X.] 13
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Arbeitgeber der Beschwerdeführer
-
zu widerlegen; eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern und den Informan-ten sei hiermit nicht verbunden gewesen. Dagegen fordere das Berufungsge-richt nun von den Beteiligten zu 4 und 5 die gezielte Preisgabe der Informatio-nen ihrer Informanten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass eben diese Informationen bereits bei den
ersten Zeugenaussagen
der Beteiligten zu 4 und 5 preisgegeben wurden. §
383 Abs.
1 Nr.
5 ZPO statuiert kein Zeugnisverweigerungsrecht von [X.], das je nach dem intendierten Zweck der Zeugenaussage frei aus-geübt werden kann. Ist der Zweck der Vorschrift nicht mehr erreichbar, weil die Beziehung zu den
Informanten namentlich und inhaltlich bereits offengelegt wurde, ist die Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht unzulässig.
e) Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden ist der Zweck des §
383 Abs.
1 Nr.
5 ZPO im Übrigen aus einem weiteren Grund nicht zu erreichen. Die Aussagen der Beteiligten zu 4 und 5 vor dem [X.]
H. könnten
gegebe-nenfalls
im vorliegenden Rechtsstreit im Wege des [X.] verwer-tet werden. Die Zeugnisverweigerung eines Zeugen im Zivilprozess schließt -
anders als im Strafprozess,
§
252 StPO
-
die Verwertung von Niederschriften früherer
in Kenntnis des Zeugnisverweigerungsrechts getätigter
Aussagen
nicht aus (vgl. [X.], [X.], 335
f.; [X.] ZPO/Scheuch,
Stand: Oktober 2012,
§
383 Rn. 17; [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
383 Rn.
43; Zöl-ler/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
373 Rn.
9 und §
383 Rn.
6).
Für ein [X.] (vgl. dazu Senatsurteile vom 12.
Februar 1985 -
VI
ZR 202/83, [X.], 573; vom 10. Dezember 2002 -
VI
ZR 378/01, [X.]Z
153, 165) ist hier nichts ersichtlich. Kommt es zur Verwertung der früheren Aussagen im Wege des [X.], ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten zu 4 und 5 und den Beteiligten zu 1 bis 3 in gleicher Weise offengelegt, wie es 16
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bei der vom Berufungsgericht beabsichtigten Zeugenvernehmung der Fall sein wird.
[X.]
Zoll
[X.]

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2009 -
5 O 3480/08 -

O[X.], Entscheidung vom 13.12.2011 -
13 [X.] -

Meta

VI ZB 2/12

04.12.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. VI ZB 2/12 (REWIS RS 2012, 782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 782

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZB 2/12

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