Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 136/10
vom
3. November
2011
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und den
Richter Dr.
Fischer
am
3. November 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer
26
des Landgerichts [X.] vom 4.
Juni 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5000
t-gesetzt.
Gründe:
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
7, 6 Abs.
1, §
296 Abs.
3 Satz
1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
1. Die geltend gemachte [X.] liegt nicht vor.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äu-1
2
3
-
3
-
ßern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.] NJW 1995, 2095, 2096; [X.]E 86, 133, 144). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das [X.] mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat ([X.] NJW 1992, 1031; [X.], Beschluss vom 16.
September 2008 -
X
ZB 28/07, [X.], 90 Rn.
7).
2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Schuldner im Hinblick auf die einschneidenden Wirkungen des §
296 Abs.
2 Satz
2, 3
InsO in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass das Unterlassen der Mitwirkung, die allerdings nicht erzwungen werden kann, sanktionsbewehrt ist und im Falle einer unentschuldigten Verweigerung schon deshalb die Versagung der Rest-schuldbefreiung droht ([X.], Beschluss vom 21.
Januar 2010, IX
ZB 67/09, [X.], 391 Rn.
22; vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 274/10, [X.], 1280 Rn.
7). Diesen Anforderungen entspricht die Verfügung vom 16.
Dezember 2009.
4
-
4
-
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.02.2010 -
67a IN 452/03 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.06.2010 -
326 T 14/10 -
5
Meta
03.11.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2011, Az. IX ZB 136/10 (REWIS RS 2011, 1763)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1763
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.