Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2018, Az. IV ZR 201/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8722

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[X.]:[X.]:BGH:2018:240518BIVZR201.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 201/16
vom
24. Mai 2018
in dem Rechtsstreit

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.]

am 24. Mai
2018

beschlossen:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilse-nats des [X.] vom 8.
Juli 2016 wird gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 20.755,57

Gründe:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] war gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulas-sung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 21.
März 2018 auf die beab-sichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, wird ergänzend Bezug genommen.

[X.]

[X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.09.2014 -
2-23 O 77/14 -

O[X.], Entscheidung vom 08.07.2016 -
7 [X.] -

1

Meta

IV ZR 201/16

24.05.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2018, Az. IV ZR 201/16 (REWIS RS 2018, 8722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8722

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