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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:240518BIVZR201.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 201/16
vom
24. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.]
am 24. Mai
2018
beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilse-nats des [X.] vom 8.
Juli 2016 wird gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 20.755,57
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] war gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulas-sung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 21.
März 2018 auf die beab-sichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, wird ergänzend Bezug genommen.
[X.]
[X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.09.2014 -
2-23 O 77/14 -
O[X.], Entscheidung vom 08.07.2016 -
7 [X.] -
1
Meta
24.05.2018
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2018, Az. IV ZR 201/16 (REWIS RS 2018, 8722)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8722
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