Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2018, Az. I ZA 11/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8155

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:070618BIZA11.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 11/17
vom

7. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am
7. Juni 2018
durch die Richter Prof.
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens un-ter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr.
T.

wird abgelehnt.

Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag des
Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Die von dem Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] vom 9.
November 2017 ist [X.]. Gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

Entsprechend der Angabe in der Klagebegründung haben beide Vorinstanzen den Wert des [X.] auf 20.000

Der Antragsteller hat in seinem Antrag ebenfalls diesen Wert angegeben. Entgegen der Ansicht 1
2
-
3
-

des Antragstellers erhöht sich seine Beschwer nicht im Hinblick auf die abge-wiesene Widerklage auf Schadensersatz wegen außergerichtlicher Kosten um 597,74

Das Landgericht
hat
die erst nach Schluss der mündlichen Verhand-lung in erster Instanz erhobene Widerklage zutreffend als unzulässig abgewie-sen (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Mai 1992

XI
ZR
251/91, [X.] 1992, 1085
[juris Rn. 2]). Der Beklagte hat die Widerklage in zweiter Instanz nicht wei-terverfolgt. Die vom Berufungsgericht gleichwohl tenorierte Abweisung der Wi-derklage hat ihren Grund allein darin, dass das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung den Tenor des landgerichtlichen Urteils insgesamt neu gefasst hat.

Koch

Schaffert

[X.]

Löffler

Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2016 -
2 O 42/16 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2017 -
I-4 [X.] -

Meta

I ZA 11/17

07.06.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2018, Az. I ZA 11/17 (REWIS RS 2018, 8155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8155

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 U 4/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.