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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:070618BIZA11.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 11/17
vom
7. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am
7. Juni 2018
durch die Richter Prof.
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens un-ter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr.
T.
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag des
Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Die von dem Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] vom 9.
November 2017 ist [X.]. Gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
Entsprechend der Angabe in der Klagebegründung haben beide Vorinstanzen den Wert des [X.] auf 20.000
Der Antragsteller hat in seinem Antrag ebenfalls diesen Wert angegeben. Entgegen der Ansicht 1
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des Antragstellers erhöht sich seine Beschwer nicht im Hinblick auf die abge-wiesene Widerklage auf Schadensersatz wegen außergerichtlicher Kosten um 597,74
Das Landgericht
hat
die erst nach Schluss der mündlichen Verhand-lung in erster Instanz erhobene Widerklage zutreffend als unzulässig abgewie-sen (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Mai 1992
XI
ZR
251/91, [X.] 1992, 1085
[juris Rn. 2]). Der Beklagte hat die Widerklage in zweiter Instanz nicht wei-terverfolgt. Die vom Berufungsgericht gleichwohl tenorierte Abweisung der Wi-derklage hat ihren Grund allein darin, dass das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung den Tenor des landgerichtlichen Urteils insgesamt neu gefasst hat.
Koch
Schaffert
[X.]
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2016 -
2 O 42/16 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2017 -
I-4 [X.] -
Meta
07.06.2018
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2018, Az. I ZA 11/17 (REWIS RS 2018, 8155)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8155
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 98/06 (Bundesgerichtshof)
IX ZA 15/17 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungslast zur Beschwer; rechtliches Gehör