Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. 1 StR 191/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2933

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 191/09 vom 23. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. Juni 2009, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Elf, [X.] am [X.] Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Vertreter des [X.] sowie der Nebenkläger persönlich, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. November 2008 werden verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der [X.] und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 3. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen beanstanden die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, dass das [X.] einen Tötungsvorsatz nicht für [X.] erachtet und den Angeklagten deshalb nicht wegen Totschlags verurteilt habe. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 - 4 - 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 a) Der Angeklagte und [X.] , das spätere Tatopfer, waren in der Nacht zum 25. Dezember 2007 als Gäste auf einer Party des Zeugen E. , die in der Wohnung von dessen verreisten Eltern stattfand. Auf dieser Party nahmen der Angeklagte und [X.]in erheblichem Maß Alkohol (Wod-ka und Bier) zu sich. Außerdem verbrachten sie und ein weiterer männlicher Partygast, der wie der Angeklagte und [X.]ohne weibliche Begleitung ge-kommen war, ihre Zeit damit, mit nackten Oberkörpern an einem Fitnessgerät in einem Nebenraum zu —spielenfi oder auf dem Boden miteinander zu —catchenfi. Der Angeklagte fiel hierbei durch seine grundlose verbale Aggressivität gegen-über den übrigen Partygästen auf, so dass der Gastgeber mehrfach beruhigend auf ihn einwirken musste. 3 Gegen 2.30 Uhr rangen der Angeklagte und [X.] miteinander auf dem Wohnzimmerboden. Der Zeuge [X.], ein weiterer Partygast, trennte die beiden stark alkoholisierten Kontrahenten, wobei er sich bei der anschließenden Auseinandersetzung mit dem Angeklagten, dessen Blutalkoholkonzentration zu diesem Zeitpunkt bei maximal 2,97 Promille lag, leichte Verletzungen an Nase und Rücken zuzog. [X.] , der zunächst das Wohnzimmer verlassen hatte, kam zurück und versetzte dem Angeklagten einen Stoß, so dass dieser auf ei-nen Couchtisch mit Glasfläche fiel. Hierdurch kippte der Tisch nach hinten in Richtung Wand; das Glas zersplitterte, wodurch sich unmittelbar um den [X.] ein —Splitterfeldfi mit zum Teil mehreren Zentimeter langen und breiten Glassplittern bildete. Der Angeklagte empfand den Stoß als demütigend und wollte sich hierfür rächen. Er stand sofort auf, nahm einen der Glassplitter und stach ihn unmittelbar mit der linken Hand von oben nach unten mit großer Wucht in [X.] s rechte Halsseite, um diesen zu verletzen. Die [X.] - 5 - fähigkeit des Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Alkoholisie-rung in Verbindung mit seiner affektiven Erregung erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 21 StGB. Durch den Stich wurden die rechte innere Doppelvene, die rechte Unterschlüsselbeinarterie und die fast zehn Zentimeter unter dem Halsansatz liegende rechte [X.] von [X.]durchtrennt. Das Blut spritzte wie eine Fontäne aus der Wunde. [X.]ging zu Boden und ver-starb innerhalb der nächsten fünf Minuten an den Verletzungsfolgen. Der Angeklagte war über die Folgen des Stiches zutiefst erschrocken. Er bemühte sich, die Blutung bei seinem Opfer mit einem Handtuch zu stillen. [X.] telefonierte er zweimal mit dem Notruf der Polizei und drängte darauf, dass der Rettungsdienst möglichst schnell zu Hilfe kommen sollte. Als der [X.] um 2.40 Uhr am Einsatzort eintraf, stand der Angeklagte nur mit Unterhose und Socken bekleidet und in einem —völlig aufgelösten Zustandfi auf der Straße, um die Rettungskräfte darauf hinzuweisen, dass sich der schwer verletzte [X.] oben in der Wohnung befinde. Nachdem der Notarzt in der Wohnung festgestellt hatte, dass S.

an den Verletzungsfolgen bereits ver-storben war, forderte der Angeklagte den Arzt beharrlich auf, seine [X.] fortzusetzen, weil er sich mit dem Tod seines Opfers nicht ab-finden wollte. Dem Notarzt gelang es dabei nur sehr mühsam, den Angeklagten davon zu überzeugen, dass [X.]nicht mehr zu retten war. Anschließend nahm der Angeklagte von dem toten [X.] Abschied, nachdem er zuvor einen der Polizisten diesbezüglich um Erlaubnis gebeten hatte. 5 b) Das [X.] hat sich trotz der Gefährlichkeit der Gewalthandlung von einem auch nur bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht zu über-zeugen vermocht. Zwar sei für den Angeklagten vorhersehbar gewesen, —dass ein mit Wucht in die Halsregion des [X.] geführter Stich dessen Tod 6 - 6 - zur Folge haben könntefi ([X.]). Es sei aber nicht auszuschließen, dass die erhebliche alkoholische Enthemmung des Angeklagten und sein Erregungszu-stand trotz der objektiven Gefährlichkeit seines Tuns zu der - vermeidbaren - Fehleinschätzung geführt habe, sein Handeln würde nicht zum Tod [X.] s führen. Dabei hat das sachverständig beratene [X.] ange-nommen, dass der Geschehensablauf das Vorliegen eines affektiven Erre-gungszustands bei dem Angeklagten nahe legen würde, da dieser zunächst von [X.] auf den Glastisch gestoßen worden sei und das wuchtige Zuste-chen mit der Glasscherbe in den Hals des Opfers als unmittelbare Reaktion des Angeklagten hierauf anzusehen sei. Schließlich hat das [X.] das Nach-tatverhalten des —über die Folgen seines Stichs zutiefst erschrockenenfi ([X.]) Angeklagten - insbesondere den Inhalt der Notruftelefonate - als gewichti-ges Indiz dafür herangezogen, dass der Angeklagte den Tod des [X.] weder wollte noch in seine Vorstellung aufgenommen oder gebilligt hatte, als er zustach ([X.]). 2. Die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage das [X.] die An-nahme eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes - in dubio pro reo - ver-neint hat, hält der rechtlichen Überprüfung stand. Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung fest-zustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die revisionsgerichtliche Prü-fung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wi-dersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-gung 2, 16; BGH StV 1994, 580). Konnte sich das Tatgericht von der [X.] oder vom Vorsatz des Angeklagten nicht überzeugen, prüft das Revisi-onsgericht auch, ob das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die [X.] - 7 - gungsbildung gestellt hat (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25 und Beweiswürdigung 5). Liegen derartige Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisi-onsgericht die Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Überzeugungsbildung möglich gewesen wäre oder sogar nahe gelegen hätte. So verhält es sich auch hier. a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der [X.] zumindest abfindet. Vor der Annahme bedingten [X.] müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Wollenselement, geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; [X.], 603; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kom-men, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des [X.] auf be-dingten Tötungsvorsatz möglich. Dabei ist in der Regel ein Vertrauen des [X.] auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter im Einzelfall die Gefahr der Tötung nicht er-kannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50). [X.] bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten 8 - 8 - Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen [X.] nicht stets geschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. [X.], 603, 604; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4). b) Die Beweiswürdigung des [X.]s, das diese Grundsätze beach-tet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwer-deführer hat das [X.] bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, auch nicht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt. Vielmehr hält sich die Überzeugungsbildung zum Tatvorsatz noch im Rahmen des [X.]. 9 Allerdings liegt es angesichts der erheblichen Gefährlichkeit des Stichs mit der Glasscherbe, den der Angeklagte mit erheblicher Wucht ausführte und der zehn Zentimeter tief in den Hals des Getöteten eindrang, sehr nahe, dass der Angeklagte beim [X.] mit der Möglichkeit einer tödlichen Verletzung rechnete und diese auch billigend in Kauf nahm. Dies hat das [X.] aber erkannt. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung, in die es die Beson-derheiten des vorliegenden Falles einbezogen hat, legt es dar, aus welchen Gründen es sich trotz der erheblichen Gefährlichkeit der Gewalthandlung gleichwohl keine Überzeugung von einem zumindest bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verschaffen konnte. 10 Als gewichtigen Umstand gegen die Annahme, der Angeklagte habe beim [X.] mit der Glasscherbe den Tod des Opfers billigend in Kauf ge-nommen, bezeichnet das [X.] die erhebliche Alkoholisierung des Ange-klagten, die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im [X.] des § 21 StGB geführt hat. Nach den Urteilsfeststellungen konnte die Blutal-koholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit 2,97 Promille betragen haben. 11 - 9 - Schon vor der Tatbegehung zeigte der Angeklagte ein alkoholbedingtes auffälli-ges und enthemmtes Verhalten, indem er wiederholt grundlos verbal aggressiv auftrat und mit anderen männlichen Partygästen mit nacktem Oberkörper auf dem Fußboden raufte. Als weiteren gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatz beim Angeklagten sprechenden - freilich eher ambivalenten - Umstand nennt das [X.], den Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen fol-gend, die Tatsache, dass sich der Angeklagte bei der Tatbegehung in einem —wut- und aggressionsbedingten [X.] befand. Nach den rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Geschehensablauf war der [X.], den Stoß auf den Couchtisch, so verär-gert, dass er spontan zu der Glasscherbe griff und aus Wut [X.]- ohne genauere Überlegung - den tödlichen Stich zufügte. 12 Schließlich hat das [X.] auch das Nachtatverhalten des Ange-klagten als Gesichtspunkt dafür herangezogen, dass er den Tod des Opfers nicht wollte. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte bemühte sich unmittelbar nach dem [X.] um die Rettung des Opfers vor dem Tod, indem er versuchte, die Blutung mit Hilfe eines Handtuchs zu stillen, und indem er sich aktiv an der Verständigung und Unterrichtung des Notarztes beteiligte. Zwar kann ein solches Nachtatverhalten auch bloß Ausdruck einer spontanen Ernüchterung des [X.] sein, der sich angesichts der sichtbaren Tatfolgen der Verantwortung für seine Tat entziehen will. Eine solche - nach einer Prüfung unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes mögliche (vgl. [X.], 141, 142) - Annahme, war hier aber nicht so nahe liegend, dass es einer ausdrücklichen Erörterung dieser Möglichkeit nicht bedurfte. Es [X.] deshalb keinen rechtlichen Bedenken, dass das [X.] angesichts des —aufgelösten Zustandsfi des Angeklagten beim Eintreffen des Notarztes, der 13 - 10 - Beharrlichkeit, mit der er auf den Notarzt einwirkte, damit dieser seine Ret-tungsbemühungen fortsetzen sollte, und des noch am Tatort geäußerten Wunschs des Angeklagten, sich von dem toten [X.]verabschieden zu dürfen, nicht bloß als Reue gewertet hat. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das [X.] damit auch hinreichend deutlich seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass dem Angeklagten im Zeitpunkt des [X.]s ein möglicher Tod des Opfers nicht gleichgültig war (vgl. dazu BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51). Angesichts der vom [X.] aufgezeigten besonderen Umstände stellt es jedenfalls keine Überspannung der an die tatrichterliche Überzeugung zu stellenden Anforderungen dar, dass das [X.] hier trotz der erhebli-chen Gefährlichkeit der Tatausführung verbliebene Zweifel an einem Tötungs-vorsatz des Angeklagten nicht zu überwinden vermochte (vgl. [X.], 141). Da auch sonst Rechtsfehler in der Beweiswürdigung nicht vorhan-den sind, hat der [X.] hinzunehmen, dass sich das [X.] keine Über-zeugung von einem zumindest bedingten Tatvorsatz verschaffen konnte. Es ist 14 - 11 - ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des [X.]s durch eine eigene Be-weiswürdigung zu ersetzen, selbst wenn ein anderes Ergebnis wirklichkeitsnä-her erscheinen könnte. [X.] Kolz Elf Jäger [X.]

Meta

1 StR 191/09

23.06.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. 1 StR 191/09 (REWIS RS 2009, 2933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2933

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