Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2015, Az. XI ZR 214/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11644

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI [X.]
Verkündet am:
5. Mai 2015
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 1 Satz 2 Bl Ci
[X.]
(Fassung 1. November 2009) Nr. 26 Abs. 1
Die Bestimmung in Nr.
26 Abs.
1 [X.] in der Fassung vom 1.
November 2009
"Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kun-de als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne [X.] jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rech-nung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.
Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.
B. [X.] oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Mo-nate."
ist intransparent und nach §
307 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] gegenüber Verbrauchern [X.], soweit sie das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung betrifft.
[X.], Urteil vom 5. Mai 2015 -
XI [X.] -
OLG [X.]

LG [X.]-Fürth

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.
Mai 2015 durch [X.]
Ellenberger, [X.]
[X.], Maihold
und Pamp
sowie die Richterin
Dr.
[X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten
wird
unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 3.
Zivilsenats des Ober-landesgerichts [X.] vom 29.
April 2014
im Kostenpunkt sowie
teilweise unter Ziffer
1. der Entscheidungsformel aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung
der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 7.
Zivilkammer des Land-gerichts [X.]-Fürth vom 24.
September 2013 wie folgt
abge-ändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den [X.], gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, in ih-ren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr.
26 "Kündigungsrecht"
in Abschnitt (1) "Ordentliche Kündigung"
nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Klausel zu verwenden,
soweit sie das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung betrifft:
"Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenste-hen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Ge--
3
-

schäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige [X.] ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündi-gen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtig-ten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.
Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenver-trages (z.
B. [X.] oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate."
Der Kläger wird ermächtigt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzei-ger, im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die
Kosten des Rechtsstreits
werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrich-tung nach §
4 [X.] eingetragen. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem folgende, Nr.
26 Abs.
1 [X.] in der seit dem 1.
November 2009 geltenden Fassung ent-sprechende Klausel:
1
-
4
-

"Nr. 26 Kündigungsrecht

(1) Ordentliche Kündigung
Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kun-de als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne [X.] jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rech-nung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.
Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. [X.] oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

"

Der Kläger ist der Ansicht, die Bestimmung sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach §
307 [X.] nicht standhalte. Er hat vor dem [X.] beantragt, die Beklagte zu verurteilen es zu unterlassen, diese oder eine in-haltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder mit Bezug auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern ein Entgelt zu berechnen. Außerdem hat er einen Antrag nach §
7 [X.] gestellt. Das Land-gericht hat erkannt, die Beklagte habe es zu unterlassen, diese oder eine in-haltsgleiche Klausel zu verwenden oder mit Bezug auf diese oder eine inhalts-gleiche Klausel gegenüber Verbrauchern ein Entgelt zu berechnen, und eine Veröffentlichungsbefugnis nach §
7 [X.] zugesprochen. Die Berufung der Beklagten,
mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt und
die der Kläger voll-umfänglich zurückzuweisen beantragt hat, hat das Berufungsgericht zurückge-wiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

2
-
5
-

Entscheidungsgründe:
Die Revision
der Beklagten hat nur zu einem Teil Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht
(WM
2014,
1477
ff.)
hat
zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die beanstandete
Klausel
verstoße gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] und sei daher unwirksam. Sie verschleiere die be-schränkten Kündigungsmöglichkeiten des Verwen[X.] bei einem Girokonto auf Guthabenbasis, das gemäß §
5 Abs.
2
der Bayerischen Sparkassenordnung in der seit dem 1.
Juni 2007 geltenden Fassung (künftig: [X.])
auf Antrag einer natürlichen Person aus dem [X.] der Beklagten eröffnet [X.] sei. Bei einem solchen Konto sei die ordentliche Kündigung gemäß §
5 Abs.
2 und 3
[X.] ausgeschlossen. Nach
dem Wortlaut dieser Bestim-mung, die mit höherrangigem Recht vereinbar sei,
sei die Sparkasse nicht nur zum Eröffnen, sondern auch zum Fortführen des Kontos verpflichtet, wenn ihr dies nicht im Einzelfall aus wichtigem Grund unzumutbar sei. Dieser Verpflich-tung könne sie sich durch eine ordentliche Kündigung des [X.]es nicht entziehen.
Da die angegriffene
Klausel lediglich auf zwingende gesetzliche Vor-schriften verweise und [X.] gemäß §
5 Abs.
2 [X.] nicht [X.], sei sie nicht hinreichend klar und verständlich im Sinne des §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Sie erwecke den fehlerhaften Eindruck, die or-dentliche Kündigung der Sparkasse sei auch bei [X.]n dieser Art unter den von ihr genannten Voraussetzungen möglich. Der Halbsatz der Klausel 3
4
5
6
-
6
-

""
mache nicht hinrei-chend deutlich, dass für eine bestimmte Gruppe von Verträgen eine ordentliche Kündigung generell unzulässig sei. Dieser Eindruck verstärke sich durch Satz
3 der Klausel, der die Kündigungsmöglichkeit speziell für [X.] regele, indem dort eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten festgelegt [X.].
Die Verweisung auf die "zwingenden gesetzlichen Vorschriften"
sei auch deswegen nicht verständlich, weil §
5 [X.] für den Kunden nicht
einfach auffindbar sei und ein Kündigungsverbot nicht ausdrücklich formuliere. Die aus dem Gebot der Verständlichkeit folgende Pflicht zur Aufnahme eines ausdrück-lichen Ausschlusses der Kündigung sei für die Beklagte nicht unzumutbar. Eine Ergänzung der Klausel führe nicht dazu, dass die Regelung unübersichtlich werde. Sie stelle auch keine bloße
Wiedergabe des Wortlauts des §
5 [X.] dar.

II.
Diese Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher Überprüfung im Wesent-lichen stand.

1. Die Revision der Beklagten hat allerdings Erfolg, soweit
das Beru-fungsgericht die Verurteilung des [X.]s aufrechterhalten hat, die [X.] habe die Verwendung der vom Kläger beanstandeten [X.] auch gegenüber anderen als Verbrauchern zu unterlassen. Zwar ist, was die Revision erkennt,
jedenfalls der zweitinstanzliche Antrag des [X.], die Berufung zurückzuweisen, so zu verstehen, er mache sich die Ent-scheidung des [X.]s als sein Begehren zu eigen, so dass ein Verstoß des [X.]s gegen §
308 Abs.
1 ZPO
geheilt ist
(Senatsurteil vom 7
8
9
-
7
-

6.
Oktober 1998

XI
ZR
313/97, WM
1998, 2487, 2488
mwN). Der Kläger ist insoweit allerdings nicht anspruchsberechtigt, §
3 Abs.
2 Nr.
1 [X.] (vgl.
[X.], Urteil vom 24.
Juli 2008

VII
ZR
55/07, [X.]Z
178, 1 Rn.
16
ff.).
2. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten im Wesentlichen unbegrün-det. Das Berufungsgericht
hat die beanstandete Klausel im
Ergebnis zutreffend in entscheidenden
Teilen wegen eines Verstoßes gegen §
307 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] für unwirksam erachtet. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht §
5 [X.]
zutreffend als privatrechtliche Kündigungsbeschränkung interpretiert hat, kommt es dabei
nicht an.
Die dagegen gerichtete Revision
hat insoweit le-diglich zu einem geringen weiteren Teil Erfolg.
a)
Es kann dahinstehen, ob die beanstandete Klausel mit der Folge ihrer Unwirksamkeit nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] (Senatsurteile vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR
66/13, [X.]Z
199, 281 Rn.
10 und vom 27.
Januar 2015

XI
ZR
174/13, WM
2015, 519 Rn.
17 mwN) im Sinne der kundenfeind-lichsten Auslegung (§
305c Abs.
2 [X.]) so zu verstehen ist, sie eröffne der Beklagten ein Recht zur ordentlichen Kündigung auch dann, wenn ihr
für die Kündigung kein sachgerechter Grund zur Seite steht.
Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts ist, worauf die Revision zu Recht hinweist, nach Art.
3 Abs.
1 GG gehindert, den Zugang zu ihren Ein-richtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden, so dass eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die eines sachgerechten Grundes [X.], wegen eines Verstoßes gegen Art.
3 Abs.
1 GG nach §
134 [X.] nichtig ist (Senatsurteile vom 11.
März 2003

XI
ZR
403/01, [X.]Z
154, 146, 149
ff. und vom 2.
Dezember 2003

XI
ZR
397/02, WM
2004, 317
ff.; vgl. [X.], WuB
I
A
1. Nr.
19 AGB-Banken [2009] 1.12; [X.]. in
FS
Hopt, 2010, S.
1893, 1904; [X.], DÖV
2013, 416, 418; Linnenbrink, BKR
2014, 10, 11
f.; [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2012, §
675h Rn.
5; A.
Fuchs in [X.]/
10
11
12
-
8
-

[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., Spez.
[X.] Teil
4 [2] Banken [Kreditinstitute] Rn.
72 a.E.). Satz
1 der vom Kläger beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingung macht das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündi-gung nicht vom Vorhandensein eines sachgerechten Grundes abhängig. Satz
2 gleicht diesen Mangel nicht aus, weil die dort statuierte Pflicht zur Rücksicht-nahme auf die "berechtigten Belange des Kunden"
nicht das Ob der Kündigung, sondern

wie aus dem mit "insbesondere"
eingeleiteten Zusatz ersichtlich

de-ren Modalitäten betrifft.
Damit könnte die Klausel nach §
305c Abs.
2 [X.] so zu interpretieren sein, die Beklagte bedinge sich ein Recht zur Kündigung ohne die sich aus Art.
3 Abs.
1 GG, §
134 [X.] ergebenden Einschränkungen aus.
Aus den unter b) genannten Gründen kann eine Unwirksamkeit unter diesem Gesichtspunkt indessen auf sich beruhen. Gleichfalls nicht vertieft [X.]n muss, ob die Unwirksamkeit der Klausel aus dem Umstand folgt, dass sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Beklagte und ihre Kunden seien [X.] [X.]elben zwingenden Beschränkungen des Kündigungsrechts.
b) Das
Berufungsgericht hat im Ergebnis
jedenfalls
richtig gesehen, dass der Beklagten ein Recht zur ordentlichen Kündigung transparent nicht
nach Maßgabe einer salvatorischen Klausel "Soweit keine zwingenden Vorschriften "
gewährt werden kann.
[X.]) Die salvatorische Klausel, mit der Satz
1 eingeleitet ist, ist [X.], den
ohne den Zusatz gesetzeswidrigen
und unwirksamen
Teil des Satzes
1
transparent auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren (vgl. [X.], Urteil vom 26.
November 1984

VIII
ZR
214/83, [X.]Z
93, 29, 48; Urteil vom 4.
März 1987

IVa
ZR
122/85, [X.]Z
100, 117, 124; Urteil vom 29.
November 1989

VIII
ZR
228/88, [X.]Z
109, 240, 248; Urteil vom 26.
Juni 1991

VIII
ZR
231/90, WM
1991, 1591, 1594; Urteil vom 20.
Januar 1993

VIII
ZR
10/92, WM
1993, 660, 662; Urteil vom 12.
Oktober 1995

I
ZR
172/93, WM
1996, 13
14
15
-
9
-

1049, 1051; Beschluss vom 20.
November 2012

VIII
ZR
137/12, WuM
2013, 293 Rn.
3, 10
f.; Urteil vom 4.
Februar 2015

VIII
ZR
26/14, WM
2015, 695 Rn.
17).
Darüber hinaus sind salvatorische Klauseln wie die von der Beklagten verwandte grundsätzlich ihrerseits nach §
307 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] [X.],
weil sie gegen das [X.] verstoßen ([X.], Urteil vom 12.
Oktober 1995

I
ZR
172/93, WM
1996, 1049, 1051; Beschluss vom 20.
November 2012

VIII
ZR
137/12, WuM
2013, 293 Rn.
3; Urteil vom 4.
Februar 2015

VIII
ZR
26/14, WM
2015, 695 Rn.
17). Der Verwender kann, worauf der Gebrauch
einer salvatorischen Klausel hinausläuft, die Gerichte nicht ermächtigen, eine pauschal und unsorgfältig gefasste Klausel auf das ge-setzlich zulässige Maß zu beschränken und ihr damit überhaupt erst einen be-stimmten Inhalt zu geben (vgl. [X.]/Coester, [X.], Neubearb.
2013, §
307 Rn.
59; [X.]/[X.]/[X.][X.], AGB-Recht, 6.
Aufl., §
306 [X.] Rn.
45; A.
Fuchs in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., Vorb.
v.
§
307
[X.] Rn.
101; [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., §
306 Rn.
11).
[X.]) Das Berufungsgericht hat außerdem im Ergebnis richtig erfasst, dass zugunsten der Beklagten eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass salvatori-sche Klauseln in dem von der Beklagten verwendeten Sinne wegen eines
Ver-stoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind, nicht zu machen ist. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur erwogen, ob zugunsten des Verwen[X.] einer salvatorischen Klausel eine Ausnahme greift, wenn die Rechtslage [X.] ist (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
März 2013

VIII
ZR
137/12, NJW
2013, 1668 Rn.
3; [X.]/Coester, [X.], Neubearb.
2013, §
307 Rn.
59;
[X.]/[X.]/[X.][X.], AGB-Recht, 6.
Aufl., §
306 [X.] Rn.
46) oder im Interesse der Übersichtlichkeit der Klausel dem
Verwender er-spart werden soll, Ausnahmen für außergewöhnliche Sachverhalte zu formulie-ren ([X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., §
305 16
17
-
10
-

[X.] Rn.
153). Ob dies so allgemein zutrifft, kann der Senat offenlassen. Denn die Voraussetzungen solcher Ausnahmen liegen hier nicht vor. Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, ein Ausformulieren
zwingender Vorschriften mache die beanstandete Klausel noch intransparenter. Im Einzelnen:
Es besteht keine Ungewissheit darüber, dass der
Beklagten
als Anstalt des öffentlichen Rechts nach Art.
3 Abs.
1 GG, §
134 [X.]
verboten
ist, ohne sachgerechten
Grund zu kündigen. Unter dem Aspekt einer objektiv unklaren Rechtslage ist die Beklagte folglich nicht gehindert, die Voraussetzungen einer Kündigung transparenter zu formulieren. Dass für einzelne
Geschäftszweige eine unsichere Rechtslage bestünde, die eine klare Bezeichnung etwa weiter bestehender Einschränkungen erschwerte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die schlichte Zahl maßgeblicher Regelungen wäre im Übrigen kein Gesichts-punkt, den die Revision dafür anführen könnte, eine Konkretisierung der Rechtslage sei nicht darstellbar. Dass der Beklagten ein nach Geschäftszwei-gen differenzierendes Regelungsprogramm grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus Satz
3 der beanstandeten Klausel, der für Zahlungsdiensterahmenver-träge
mit Rücksicht auf §
675h Abs.
2 Satz
2 [X.] eine Sonderregelung trifft.
Die von der Beklagten verwandte salvatorische Klausel lässt
sich auch nicht mit dem Argument halten, aus
dem zwingenden Recht folgende [X.] des Kündigungsrechts seien auf bloße atypische Ausnahmen beschränkt, die mangels hinreichender Bedeutung nicht benannt werden müss-ten. Dies trifft für das aus Art.
3 Abs.
1 GG, §
134 [X.] folgende und an die [X.] gerichtete Verbot, ohne sachgerechten
Grund zu kündigen, nicht zu. Es schränkt das Kündigungsrecht der Beklagten nicht nur im Ausnahmefall ein, sondern gestaltet es als solches mit aus. Beschränkungen, die sich für das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung aus Art.
3 Abs.
1 GG, §
134 [X.] ergeben, lassen sich ohne weiteres auf die Formel bringen, die Beklagte dürfe nur aus sachgerechten Gründen kündigen. Einen "verfassungsrechtlichen 18
19
-
11
-

Kommentar"
müsste die Beklagte, was sie
in der Tat überforderte
(Senatsurteil vom 10.
Juli 1990 -
XI
ZR
275/89, [X.]Z
112, 115, 119),
entgegen der Mutma-ßung der Revision
nicht schreiben.
Dass schließlich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11.
März 2003 (XI
ZR
403/01, [X.]Z
154, 146
ff.) nicht auf eine unzureichende Transpa-renz der dort vereinbarten [X.] eingegangen ist, hilft der [X.]n entgegen der Annahme der Revision nicht weiter. Das Recht der [X.] Kündigung eines [X.]es war damals

an[X.] als heute (§
675h Abs.
2 Satz
1
[X.])

noch nicht von einer ausdrücklichen Vereinbarung abhän-gig (Senatsurteil vom 15.
Januar 2013

XI
ZR
22/12, WM
2013, 316 Rn.
14 mwN).
c) Das Berufungsgericht hat zutreffend geschlussfolgert, die [X.] führe zur Unwirksamkeit der Klausel,
soweit sie das Kündigungsrecht der Beklagten betrifft. Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formular-klausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden ([X.], Urteile
vom 27.
September 2000

VIII
ZR
155/99, [X.]Z
145, 203, 212 und
vom 10.
Februar 2010

VIII
ZR
222/09, WuM
2010, 231
Rn.
18). Diese Teilbarkeit ist hier aber
nicht gegeben, soweit die Klausel der Beklagten ein Kündigungs-recht gewährt. Wird die salvatorische Klausel
gestrichen, eröffnete
Satz
1 der Beklagten ein nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksames, weil von Art.
3 Abs.
1 GG, §
134 [X.] abweichendes ordentliches Kündigungsrecht, das für sich keinen Bestand haben kann. Die Sätze
2 und 3, die ein Kündi-gungsrecht der Beklagten nach Satz
1 voraussetzen und näher ausgestalten, aber nicht selbst statuieren, sind, wenn
das Kündigungsrecht der Beklagten
nach Satz
1 entfällt, obsolet.
20
21
-
12
-

3. Die Revision hat über das unter 1. Ausgeführte hinaus lediglich
zu-sätzlich Erfolg, soweit
das Berufungsgericht der Beklagten die Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingung auch insoweit untersagt hat, als darin dem Kunden ein Recht zur ordentlichen Kündigung gewährt wird. Ist eine ihrem [X.] nach für beide Seiten maßgebliche Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dem Kunden gegenüber
inhaltlich unbillig und damit unwirksam, folgt daraus keine Gesamt-, sondern eine personale Teil[X.]keit
([X.]/[X.]/[X.][X.], AGB-Recht, 6.
Aufl., §
306 [X.] Rn.
44). Die Zielsetzung der §§
307
ff. [X.], den Verwender an der einsei-tigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zu seinen Gunsten zu hin-dern, steht der Anerkennung vorformulierter Bedingungen zu seinen Lasten nicht entgegen (H.
Schmidt in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., §
306 [X.] Rn.
16).
Außerdem ist die Verurteilung der Beklagten, die Verwendung der bean-standeten Klausel zu unterlassen, nicht dahin zu konkretisieren, sie dürfe unter Berufung auf die Klausel kein Entgelt erheben. Abgesehen davon, dass auch in der Forderung eines Entgelts unter Verweis auf die Klausel eine Verwendung läge, so dass der Zusatz lediglich klarstellende Funktion hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen, die Beklagte erhebe aufgrund einer Gebührenklausel unter Berufung auf die beanstandete Allgemeine Geschäftsbedingung ein Entgelt.

22
23
-
13
-

III.
Das angefochtene Urteil ist daher gemäß §
562 Abs.
1 ZPO
aufzuheben, soweit
sich die Revision als
begründet erweist. Da die Sache zur Endentschei-dung reif ist, kann der Senat gemäß
§
563 Abs.
3 ZPO
wie aus der Entschei-dungsformel ersichtlich in der Sache selbst entscheiden. Im Übrigen ist die Re-vision zurückzuweisen.

Ellenberger
[X.]
Maihold

Pamp
[X.]

Vorinstanzen:
LG [X.]-Fürth, Entscheidung vom 24.09.2013 -
7 O 1146/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.04.2014 -
3 U 2038/13 -

24

Meta

XI ZR 214/14

05.05.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2015, Az. XI ZR 214/14 (REWIS RS 2015, 11644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11644

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