Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2006, Az. 4 StR 105/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3649

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 105/06 vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch im Hinblick auf die tateinheitlich ausgeurteilte —Geiselnahme mit Todesfolgefi, da der zur Erfüllung dieses Tatbestan-des erforderliche normspezifische Zusammenhang zwischen [X.] und Todesfolge (vgl. BGHSt 33, 322, 323 f.; BGHR StGB § 239 b Sichbemächtigen 3) rechtsfehlerfrei festgestellt ist ([X.] f., 31 f.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Tepperwien Maatz [X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 105/06

09.05.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2006, Az. 4 StR 105/06 (REWIS RS 2006, 3649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3649

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