Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2020, Az. 6 StR 201/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11336

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:110820B6STR201.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 201/20
vom
11. August 2020
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 11. August 2020 beschlos-sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Januar 2020 im [X.].

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung im Umfang der Beschlussformel (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet

349 Abs.
2 StPO).
1. Nach den Feststellungen des [X.] geriet der Angeklagte mit dem Nebenkläger in eine körperliche Auseinandersetzung, bei der dieser dem Angeklagten einen Kopfstoß versetzte. Nachdem sich der Nebenkläger [X.] entfernt hatte, kehrte er wenig später mit einem Fleischerbeil an den Ort der Auseinandersetzung zurück. Als sich beide unmittelbar gegenüberstanden, erhob der Nebenkläger den Arm, in dessen Hand er das Fleischerbeil hielt. [X.] schlug ihm der Angeklagte mit der
Faust ins Gesicht, worauf der Ne-1
2
-
3
-
ergriff das Fleischerbeil und fügte dem auf dem Rücken liegenden Nebenkläger damit eine 17 cm lange Schnittwunde am Hals zu.
2. [X.] hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des §
224
Abs.
1 StGB entnommen. Die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des §
224 Abs.
1 letzter Halbsatz StGB hat sie
trotz strafmildernder Berücksich-tigung der Provokation durch den Nebenkläger abgelehnt und dabei
insbeson-dere auf die erhebliche Verletzung des [X.] abgestellt.
3. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft, weil sie sich
nicht damit ausei-nandersetzt, ob hier mit Blick auf das [X.] die Voraussetzungen des §
213 Alternative 1
StGB gegeben sind. Diese sind auch im Rahmen des § 224 Abs. 1 StGB in den Blick zu nehmen (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2011

-
5 StR 4/11 Rn. 5; Beschluss vom 29. August 2018

4 StR 248/18 Rn. 7
mwN). Die bloße pauschale Mitberücksichtigung der Provokation des [X.] bei der [X.] genügt nicht.
Ungeachtet der eher moderaten Strafe vermag der Senat nicht auszuschließen, dass sich dieser Rechtsfehler ausgewirkt hat.

Das zur Entscheidung berufene Tatgericht wird insbesondere in den Blick zu nehmen haben, welche inneren Umstände für die Verletzungshandlung leitend und inwieweit diese durch das Vortatgeschehen bedingt waren. Insoweit können die bisher getroffenen,
bestehen
bleibenden Feststellungen ergänzt werden.
Sander
Schneider
König

Feilcke

Tiemann

Vorinstanz:
[X.], [X.], 08.01.2020 -
833 Js 11023/19 21 Ks 6/19
3
4

Meta

6 StR 201/20

11.08.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2020, Az. 6 StR 201/20 (REWIS RS 2020, 11336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11336

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 4/11

4 StR 248/18

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