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Versetzung eines Schülers in die Parallelklasse wegen Mobbing-Fehlverhaltens
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids, der seine Versetzung aus der Hochbe-gabtenklasse in die Parallelklasse anordnet.
Der Kläger, geboren am … 2001, besucht die 9. Jahrgangsstufe des … Er ist dort seit seinem Übertritt auf das Gymnasium in der Hochbegabtenklasse 9 … Gegenüber dem Kläger ergingen bislang insgesamt vier Verweise, davon drei im Schuljahr 2016/2017.
Aus einem von der Klägerseite vorgelegten und in der Disziplinarakte zu findenden Ausdruck aus dem Klassenchat der 9 … bei WhatsApp ergeben sich im Zeitraum Juli 2016 bis Dezember 2016 unter anderem folgende Beiträge des Klägers:
– innerhalb einer halben Stunde sieben Mal „Fresse …“
– Bild eines Affen mit einem großen Stock im Hinterteil. Andere Mitschüler stellten daraufhin fest, dass es sich bei dem Affen um … handelt, was der Kläger nicht dementierte. Auf Nachfrage eines Mitschülers „Nur so klein?“, schrieb der Kläger „Der Rest ist schon drinnen das ist nur der stock“.
– Link auf einen Artikel mit dem Titel „Albinos werden in Teilen Afrikas wie Tiere gejagt“. Ein Mitschüler schrieb daraufhin „…“, worauf der Kläger antwortete: „Haha das ist real.“
– „… halt lieber dein Maul sonst gibts 1 flugticket nach afrika ohne Rückflug. Ich sag nur Albino Hunter.“
– Bild von einer Handtasche mit dem Kommentar „Rip …“. Auf Nachfrage eines Mitschülers erklärte der Kläger „Das ist Straußenleder. Ein toter Strauß … = Strauß".
Der Kläger äußerte zudem im Unterricht gegenüber … sinngemäß, dass wenn er in einem Raum eingesperrt wäre, er zwei Patronen hätte und jemanden erschießen müsste, um rauszukommen und es wären Osama bin Laden und … in dem Raum, dann würde er … erschießen. Außerdem sagte er in der Schule gegenüber … sinngemäß, dass eines Tages zwei gut gebaute Schwarze durch die Tür kämen, … aus dem Klassenzimmer schleifen würden und dann würde man nur noch zwei Schüsse aus einer AK hören und niemand würde … vermissen.
Die Mutter des Klägers wurde mit undatiertem Schreiben zu einer Sitzung des Disziplinarausschusses am 1. Februar 2017 geladen. Ihr wurde eröffnet, dass der Kläger einen Mitschüler schwer beleidigt, ihn mit Tötung bedroht und ihn in seiner persönlichen Würde angegriffen habe. Dies ergebe sich aus vorliegenden Chat-Verläufen und dem Bericht des betroffenen Schülers. Auf die Möglichkeit, einen Vertrauenslehrer einzuschalten und die Mitwirkung des Elternbeirats zu beantragen, wurde die Mutter hingewiesen.
In der Sitzung des Disziplinarausschusses am 1. Februar 2017 wurden die Vorfälle verlesen, die dem Kläger vorgeworfen werden. Neben den genannten Äußerungen im Klassenchat und im Unterricht habe der Kläger … bei Aufräumarbeiten im Unterricht behindert und Schulmaterialien von … in Kleister getaucht. Der Kläger gab nach dem Protokoll über die Sitzung an, er hätte die Wirkungen seiner Äußerungen unterschätzt und „typische …-Bemerkungen“ hätten ihn provoziert. Er bereue sein Verhalten. Im Rahmen der Diskussion über mögliche Ordnungsmaßnahmen kam der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass der Kläger für die massive Störung des Klassenfriedens durch seine negative Ausstrahlung auf andere männliche Mitschüler hauptverantwortlich sei. Der Kläger habe angegeben, dass er sich gezwungen sehe, in der Schule eine Rolle zu spielen. Die Versetzung in die Parallelklasse sei daher die angemessene Ordnungsmaßnahme. Der Ausschuss hoffe auch, die Versetzung in die Parallelklasse ermögliche es dem Kläger, die eingefahrene Rolle, die er in der 9* … spiele, abzulegen. Die Tatsache, dass der Kläger durch die Versetzung seinen Status als Schüler der Hochbegabtenklasse für die letzten eineinhalb Jahre seiner „Modellklassenlaufbahn“ und dadurch auch seinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung verliere, sei dem Ausschuss bewusst. Gerade die Modell klasse für Hochbegabte müsse aber ein Schutzraum für „etwas andersartige“ Schüler sein und vor Mobbing besonders geschützt werden.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2017 erließ die Schule als Ordnungsmaßnahme die Versetzung in eine Parallelklasse. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Kläger gravierendes Fehlverhalten durch Mobben des Mitschülers … habe zuschulden kommen lassen. Die Einzelheiten seien bei der Anhörung gründlich erörtert worden. Der Disziplinarausschuss sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dadurch nicht nur der Mitschüler sondern auch die Klassengemeinschaft sehr beeinträchtigt sei. Andere Ordnungsmaßnahmen seien in die Abwägung einbezogen, aber aus pädagogischen Gründen verworfen worden.
Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2017, eingegangen bei Gericht per Fax am 10. Februar 2017, ließ der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte Klage erheben und beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2017 aufzuheben.
Der dem Kläger zur Last gelegte Sachverhalt sei nicht verlässlich ermittelt worden. Das Chatprotokoll, auf das sich der Beklagte berufe, habe man dem Kläger bei dessen Anhörung lediglich in Auszügen zur Verfügung gestellt. Der Kläger sei über die Vorwürfe erst mit undatiertem Schreiben informiert worden, welches am 20. Januar 2017 zugestellt worden sei. Am 25. Januar 2017 habe ein Gespräch zwischen der Mutter des Klägers und dem Schulleiter stattgefunden. Die Namen der Mitglieder im Disziplinarausschuss seien der Mutter des Klägers nicht mitgeteilt worden. Der Kläger sei nicht über seine Rechte gemäß Art. 88 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayEUG und auch nicht über die sofortige Vollziehung belehrt worden.
Zudem seien 80% der Klasse an dem Mobbing beteiligt gewesen. Alle anderen an dem Mobbing beteiligten Schüler hätten lediglich einen Verweis bekommen. Selbst der gemobbte Schüler habe sich an Mobbing von anderen Schülern beteiligt und andere Mitschüler auch innerhalb des Chats beleidigt. Im Sommer hätten viele Schüler in der Chat-Gruppe „halt die Fresse …“ geschrieben, wenn … in der Gruppe genervt hätte. Es sei zu vermuten, dass am Kläger ein Exempel statuiert werden sollte.
Den Artikel über Albinos in Afrika habe der Kläger nicht auf … bezogen. Der Kläger bereue die Äußerungen im Unterricht gegenüber … zutiefst und habe sich hierfür bereits bei … entschuldigt, obwohl ihm verboten worden sei, sich zu entschuldigen. Es habe sich nicht um ausgesprochenes Mobbing gehandelt. Vielmehr seien die Kommentare spontan aus der Situation heraus erfolgt. … habe stets gesagt, es sei ihm egal.
Der Bescheid enthalte keine Ermessenserwägungen dazu, weshalb die Versetzung in die Parallelklasse nur zu Lasten des Klägers ausgesprochen wurde, ohne dass die Beteiligung anderer Mitschüler berücksichtigt worden sei. Es sei ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger Reue gezeigt habe und dass es sich bei der vom Kläger besuchten Klasse um die einzige Hochbegabtenklasse handle. Durch das geringere Leistungsniveau in der Parallelklasse drohten dem Kläger nicht abzuschätzende Schäden.
Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017 und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Im Rahmen der Vorermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts sei dem Kläger am 18. Januar 2017 das gesamte Material, bestehend aus dem Ausdruck eines Chatverlaufs und dem Bericht des betroffenen Schülers, gezeigt worden. Die Mutter habe am 25. Januar 2017 in die gleichen Unterlagen Einsicht genommen. Der Kläger sei im Ausschuss nicht niedergemacht worden, sondern habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, Stellung zu nehmen. Eine Vorstellungsrunde im Disziplinarausschuss wäre auf Verlangen der Mutter möglich gewesen. Das Einladungsschreiben habe auch die Belehrung über die Rechte des Klägers nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayEUG enthalten.
Der Kläger sei unter den anderen am Mobbing beteiligten Schülern der Anstifter beziehungsweise der Anführer gewesen. Die anderen Beteiligten seien Mitläufer gewesen und dementsprechend mit einfacheren Ordnungsmaßnahmen bedacht worden. Dass sich der gemobbte Schüler selbst an dem Mobbing beteiligt haben soll, sei aus dem Chatverlauf nicht ersichtlich. Es sei ihm nur folgende Bemerkung anzulasten: „Wenn du keinen Plan hast … dann halt dein verficktes Maul.“ Diese Bemerkung sei nicht in Ordnung, aber in deutlicher Erregung erfolgt und als Einzelbemerkung nicht als Mobbing einzustufen. Der Artikel über Albinos sei auf den Mitschüler … bezogen worden, da der Kläger auch noch das Bild „The Albino Hunter“ eingestellt und mit folgender Aussage komplettiert habe: „… halt lieber dein Maul sonst gibt's ein flugticket nach afrika ohne rückflug. Ich sag nur Albino Hunter“.
Dass ein Mobbingopfer versuche, mit dem Mobbing klarzukommen, sei typisches Opferverhalten. Die Ermessenserwägungen seien im Protokoll der Sitzung des Disziplinarausschusses ausführlich dargestellt. Eine tiefergehende Einsicht des Klägers in die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens sei für den Ausschuss nicht erkennbar gewesen. Der Kläger und seine Mutter hätten bis zum Schluss auf die Wertung „schlechter Scherz“ beharrt. Bei seiner erstmaligen Anhörung sei der Kläger erst nachdem ihm die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens mitgeteilt worden sei, auf die Bereitschaft sich zu entschuldigen, umgeschwenkt. Für den Disziplinarausschuss habe sich daher eher der Eindruck einer taktischen Reue ergeben. Der Kläger sei zudem bereits in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016 durch grob unangemessenes Verhalten anderen Mitschülern gegenüber aufgefallen.
Der Kläger nahm über seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 Stellung und ergänzte das Vorbringen der Klagebegründung. Der Kläger sei gegenüber sämtlichen Bekannten und Freunden respektvoll und verantwortungsvoll. Er sei in der Grundschule selber gemobbt und geschlagen worden und würde daher nie auf die Idee kommen, jemandem bewusst weh zu tun. … sei es unbenommen gewesen, zu sagen, dass er das nicht möchte. Die Eltern anderer Mitschüler hätten gegenüber der Mutter des Klägers geäußert, dass sie das Vorgehen der Schule gegen den Kläger als ungerecht empfänden. Selbst … Vater habe zur Mutter des Klägers gesagt, dass er die Versetzung des Klägers nicht gewollt habe. Der Kläger habe seine Mitschüler nie zu irgendetwas animiert. Die Verweise gegenüber den anderen Schülern seien lediglich Pro-forma-Maßnahmen gewesen. Ein Schüler habe in dem Chat ein Bild von einem Strauß gepostet mit der Beschriftung „…“ und weiter geschrieben: „Entweder ihr habt kein Auto oder der Stock ist größer als der in … arsch.“ Ein anderer Schüler habe einen Screenshot eines Chats mit … gepostet und unter den Screenshot geschrieben: „… block ist gay“. Die Zuordnung des Bilds von dem Affen sei durch andere Schüler erfolgt, die unter das Bild geschrieben hätten: „Is des …?“ und „Ja“ mit Lach-Smiley. Die vom Beklagten behaupteten „Tötungsabsichten“ seien lediglich jugendtypische, sehr makabre Scherze gewesen. Das Protokoll des Ausschusses sei weder der Mutter noch dem Kläger bekannt und sie seien auch nicht darüber informiert worden, dass es ein solches gebe und sie Einsicht nehmen könnten. Da der Mutter während der Sitzung des Disziplinarausschusses kein Protokollführer aufgefallen sei, sei zu vermuten, dass das Protokoll erst im Nachhinein angefertigt worden sei und somit die Gefahr von Erinnerungslücken enorm sei. Zu einer taktischen Reue sei der erst 15-jährige Kläger gar nicht in der Lage. Der Kläger sei auch nicht in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016 auffällig geworden. Die Mutter sei nie informiert worden, dass es Probleme mit dem Kläger gegeben habe. Die Verweise im Jahr 2015 und 2016 seien nur auf Grund von Missverständnissen ergangen. Für eine Beteiligung des Elternbeirats sei die vom Beklagten gesetzte Frist mit sieben Tagen viel zu kurz gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässige Klage (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.1990 - 7 CS 90.838 - juris) ist unbegründet, da der Bescheid vom 1. Februar 2017 rechtmäßig ist und den Kläger somit nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Anordnung der Versetzung des Klägers in eine Parallelklasse findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 BayEUG.
Die Auswahlentscheidung der Schule ist eine pädagogische Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Bei ihrer Entscheidung haben die Gerichte zu prüfen, ob die Schule die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, ob sie ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob die pädagogische Bewertung der Schule angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (vgl. BayVGH U.v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088 - juris). Die Schule muss ihre pädagogischen Erwägungen daran ausrichten, ob das Verhalten des Schülers der betreffenden Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nicht mehr hingenommen werden kann und ob dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet wird und nicht geduldet werden kann. Die Ordnungsmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens stehen. Für die Richtigkeit der Auswahl einer Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088 - juris).
Da die tatbestandlichen Voraussetzungen der schulischen Maßnahmen relativ weit gefasst sind, spielt die Beachtung der Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen eine besondere Rolle (vgl. BVerfG, B.v. 27.1.1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251, 256; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 387). Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Bescheid der Schule vom 1. Februar 2017 formell rechtmäßig.
Die Entscheidung, die Versetzung des Klägers in eine Parallelklasse anzuordnen, wurde gemäß Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG vom Schulleiter getroffen. Dass zuvor der Disziplinar-ausschuss einen Beschluss über den Erlass dieser Ordnungsmaßnahme getroffen hat, ist unschädlich. Gemäß Art. 58 Abs. 4 S. 2 BayEUG kann der Disziplinarausschuss, der insoweit die Aufgaben der Lehrerkonferenz wahrnimmt (vgl. Art. 58 Abs. 1 S. 3 BayEUG), auch in Angelegenheiten Beschlüsse fassen, für die ihm die Zuständigkeit fehlt; insoweit gibt er Empfehlungen. Nachweislich des Protokolls über die Sitzung am 1. Februar 2017 hat sich der Schulleiter entschieden, die Meinung des Disziplinarausschusses umzusetzen und sodann die sofortige Versetzung in die Parallelklasse verfügt. Insoweit wird deutlich, dass der Schulleiter eine eigene Entscheidung getroffen hat und den Beschluss des Disziplinarausschusses nicht als verbindlich angesehen hat. Spätestens indem der Schulleiter schließlich den Bescheid unterschrieben hat, hat er sich die Entscheidung des Disziplinarausschusses jedenfalls zu Eigen gemacht.
Der Kläger und seine Mutter wurden spätestens in der Ausschusssitzung am 1. Februar 2017 gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayEUG angehört. Soweit der Kläger rügt, ihm und seiner Mutter sei nicht das gesamte Chat-Protokoll vorgelegt worden, führt das nicht zu der Annahme, der Kläger sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Nachweislich des Protokolls der Ausschusssitzung wurden der Kläger und seine Mutter über alle für die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme relevanten Ereignisse, insbesondere über die Vorfälle im WhatsApp-Chat und die Äußerungen im Unterricht, informiert. Zudem war der Kläger selbst Teilnehmer des Klassenchats, so dass er Zugang zu dem Chat hatte und die Inhalte jederzeit nachlesen konnte. Der Kläger wurde in der Ausschusssitzung zu den Gründen be fragt, die ihn zu dem vorgeworfenen Verhalten motiviert haben und hatte auch im Übrigen Gelegenheit, sich zu den dargestellten Geschehnissen zu äußern. Dies wird von der Klägerseite ebenso wie die vom Beklagten vorgetragene Anhörung des Klägers am 18. Januar 2017 und seiner Mutter am 25. Januar 2017 nicht konkret bestritten. Dass der Disziplinar-ausschuss herablassend gewesen wäre und sich die an der Ausschusssitzung teilnehmenden Lehrer nicht vorgestellt hätten, wird von der Klägerseite lediglich behauptet, ohne dass dargelegt wird, inwiefern der Kläger dadurch an einer Stellungnahme zu den Vorwürfen gehindert war.
Entgegen der Klägerseite ist die Mutter ausweislich der Mitteilung über den Termin der Sitzung des Disziplinarausschusses auf ihr Recht, die Mitwirkung einer Vertrauenslehrkraft zu beantragen und in der Ausschusssitzung Stellung zu nehmen, gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz 4 BayEUG hingewiesen worden. Gemäß dem Antrag der Mutter war in der Sitzung des Disziplinarausschusses auch eine Vertrauenslehrkraft anwesend. Die Mutter des Klägers hat nach Angaben der Klägerseite die Einladung zur Sitzung des Disziplinarausschuss am 20. Januar 2017 erhalten. Inwiefern der Zeitraum zwischen dem Erhalt der Einladung und der Sitzung am 1. Februar 2017 - wie vom Kläger behauptet - für eine Beteiligung des Elternbeirats zu kurz gewesen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Innerhalb von sieben Werktagen ist es möglich, den Elternbeirat von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen, eine Stellungnahme einzuholen und ihn zu der Sitzung des Ausschuss zu laden. Ohnehin ist eine Anhörung des Elternbeirats auf Antrag des Schülers oder des Erziehungsberechtigten gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayEUG nur bei Maßnahmen zwingend, die der Entscheidung oder des Antrags der Lehrerkonferenz bedürfen. Die Anordnung der Versetzung in eine Parallelklasse wird aber gemäß Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG vom Schulleiter getroffen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass eine Mitwirkung des Elternbeirats vom Kläger beziehungsweise seiner Mutter nicht beantragt wurde.
Der Bescheid der Schule vom 1. Februar 2017 ist auch materiell rechtmäßig, da die Voraussetzungen des Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BayEUG gegeben sind, die Schule die Versetzung des Klägers in eine Parallelklasse auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten und die Ordnungsmaßnahme unter Berücksichtigung des pädagogischen Ermessensspielraums frei von sachfremden Erwägungen sowie verhältnismäßig ist.
Soweit die Klägerseite vorträgt, die Schule hätte den Sachverhalt unzureichend ermittelt, kann dies nicht überzeugen. Die Schule hat ausweislich des Protokolls über die Sitzung des Disziplinarausschusses ihrer Entscheidung die Chat-Protokolle und die Aussage des betroffenen Schülers … zu Grunde gelegt. Der Kläger selbst wurde ebenfalls zu den Vorfällen befragt. Dem Gericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schule weitere Ermittlungen hätte vornehmen müssen. Die vom Kläger vorgelegten Auszüge des Klassenchats enthalten die von der Schule geltend gemachten Vorfälle, insbesondere das Bild von dem Affen, den Artikel über Albinos in Afrika inklusive der Drohung gegenüber …, ihn nach Afrika zu schicken, und das Bild von der Handtasche verbunden mit dem Vergleich von … mit einem totem Strauß. Die beiden Äußerungen gegenüber … im Unterricht werden vom Kläger nicht bestritten. In der Klageschrift vom 9. Februar 2017 gibt die Klägerseite selbst an, dass der Kläger gegenüber … sinngemäß gesagt habe, er würde eher … als Osama bin Laden erschießen. Es ist daher nicht nachvollziehbar und auch nicht überzeugend, wenn in der Stellungnahme der Klägerseite vom 23. Februar 2017 behauptet wird, der Kläger habe diesen Vorfall nicht eingestanden. Der Kläger hat auch nicht bestritten, dass er Schulsachen von … in Kleister getaucht und … beim Aufräumen behindert hat, obwohl ihm beide Vorwürfe in der Sitzung des Disziplinarausschusses dargelegt wurden.
Soweit der Kläger vorträgt, das Bild von dem Affen und der Artikel über die Verfolgung von Albinos in Afrika seien nicht von ihm, sondern von den anderen Klassenkameraden auf … bezogen worden, kann dies das Gericht nicht überzeugen. Der Kläger selbst hat zwar diesen beiden Chatbeiträgen keinen Kommentar beigefügt, er dementiert aber die Zuweisung zu … nicht. Vielmehr geht er auf die Kommentare der anderen zu dem Bild mit dem Affen ein, indem er auf Nachfrage „nur so klein“ (gemeint ist der Stock, der im Hinterteil des Affen steckt) schreibt: „der rest ist schon drinnen“. Dass der Kläger auch den Artikel über die Verfolgung von Albinos auf … bezogen hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Ein Mitschüler schrieb als Reaktion „…“. Damit stellte er einen Bezug zu … her. Der Kläger dementierte auch hier nicht die Einschätzung dieses Klassenkameraden, sondern schrieb lediglich: „Haha das ist real“. Dass der Artikel eine Anspielung auf … sein soll, wird zudem dadurch bestätigt, dass der Kläger später im Chat schrieb: „… halt lieber dein Maul sonst gibts 1 flugticket nach afrika ohne rückflug. Ich sag nur Albino Hunter.“ Darüber hinaus hat der Kläger bislang nicht dargelegt, aus welchen anderen Gründen er das Bild mit dem Affen oder den Artikel geteilt hat.
Die Anordnung der Versetzung in die Parallelklasse ist auch verhältnismäßig im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Satz 5 BayEUG. Sie ist geeignet, erforderlich und angemessen hinsichtlich ihrer im Sinne des Art. 86 Abs. 1 S. 1 BayEUG legitimen Ziele, zum Schutz von … ein weiteres Mobbing zu verhindern sowie zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags dem Kläger sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und den Klassenfrieden in der Klasse 9* … wieder herzustellen.
Die Ordnungsmaßnahme der Versetzung in die Parallelklasse setzt dabei disziplinarische Verstöße von einigem Gewicht voraus, da sie spürbar in die Rechtsstellung des Schülers eingreift (BayVGH, B.v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - juris Rn. 15).
Die Versetzung in eine Parallelklasse ist eine geeignete Ordnungsmaßnahme, da sie eine deutliche Warnung gegenüber dem Kläger darstellt und durch die Verringerung der Berührungspunkte zwischen dem Kläger und … weiteres Fehlverhalten des Klägers gegenüber … vermieden und die Herstellung des Klassenfriedens gefördert wird.
Auch die Erforderlichkeit der Maßnahme ist gegeben, da die Schule nicht auf mildere Ordnungsmaßnahmen oder gar Erziehungsmaßnahmen (vgl. Art. 86 Abs. 1 S. 3 BayEUG), wie beispielsweise einen Verweis, zurückgreifen muss. Der Kläger hat nachweislich der Schülerakte bereits mehrere Verweise wegen seines Sozialverhaltens erhalten, so dass die Schule zu Recht davon ausgehen konnte, dass ein weiterer Verweis nicht die gleiche Wirkung wie die Versetzung in die Parallelklasse erzielt.
Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Maßnahme. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Ordnungsmaßnahme ist insbesondere zu berücksichtigen, inwiefern das Verhalten des Schülers die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - juris Rn. 15). Die Anordnung der Versetzung in die Parallelklasse steht zu dem Fehlverhalten des Klägers in keinem Missverhältnis. Die Versetzung in die Parallelklasse ist zwar ein spürbarer Eingriff in die Position des Klägers. Das Gericht verkennt dabei auch nicht, dass der Kläger durch diese Maßnahme seinen Status als Schüler der Hochbegabtenklasse verliert. Angesichts des massiven Fehlverhaltens des Klägers ist die Entscheidung dennoch angemessen. Der Kläger war maßgeblich und vor allem auch anstiftend am Mobbing gegenüber dem Schüler … beteiligt und hat damit wesentlich dazu beigetragen, dass das Klassenklima in der Klasse 9* … gestört wurde.
Aus Sicht des Gerichts spielte der Kläger eine entscheidende Rolle hinsichtlich des Mob-bings gegenüber seinem Mitschüler … Zwar ergibt sich aus dem Chatverlauf, dass auch andere Schüler der Klasse 9* … gegenüber … Beleidigungen wie „Fresse „Entweder ihr habt kein Auto oder der Stock war größer als der in … arsch“ oder „… block ist gay“ aussprachen. Allerdings übersteigen die Beleidigungen und Drohungen des Klägers die der anderen Schüler entscheidend. Die Chatbeiträge des Klägers erreichen ein grundlegend anderes Niveau als die Beiträge seiner Klassenkameraden. Der Kläger hat unter anderem das Foto des Affen, der einen Stock in seinem Hintern stecken hat, in den Chat eingestellt und damit eine über bloße Worte hinausgehende verletzende Situation geschaffen. Der Vergleich des Mitschülers … mit diesem Affen stellt eine besonders grobe und demütigende Beleidigung dar. Darüber hinaus hat der Kläger gegenüber … direkt und im Chat mehrfach Anspielungen auf dessen Tod gemacht. Dies geschah zum einen mit dem Hinweis auf den Artikel über die Verfolgung von Albinos in Afrika und der anschließenden Drohung, … nach Afrika zu schicken, sowie des Beitrags „Das ist Straußenleder. Ein toter Strauß …=Strauß", zum anderen durch die Äußerungen des Klägers gegenüber … in der Schule. Die Überzeugung des Gerichts von der maßgeblichen Rolle des Klägers beim Mobbing wird gestärkt durch den in der Disziplinarakte befindlichen schriftlichen Bericht von … selbst, in dem er unter anderem angibt, dass sich die Klasse ihm gegenüber wesentlich gemäßigter verhalten hat, wenn der Kläger krank oder aus sonstigen Gründen abwesend war.
Entgegen der Klägerseite kann das Gericht nicht erkennen, dass der Schüler … ebenfalls an Mobbing gegenüber anderen Schülern beteiligt gewesen wäre. Dies bleibt eine bloße Behauptung. … hat lediglich in dem Chat an den Klägers gerichtet geschrieben: „Wenn du keinen Plan hast dann halt einfach dein verficktes Maul“. Diese einmalige Aussage erfolgte aber als Reaktion darauf, dass der Kläger … damit verspottet hat, dieser dürfe ein bestimmtes Computerspiel nicht spielen. Dass der Schüler … auf Grund der vielen Beleidigungen seitens des Klägers und einer weiteren bewussten Provokation einmal mit einer Beleidigung antwortet, erscheint nachvollziehbar und stellt sich nicht als Mobbing dar. Anders als die Äußerungen des Klägers gegenüber … erfolgte diese Beleidigung nicht ohne erkennbaren Anlass.
Die Argumentation des Klägers, ihm sei die erheblich verletzende Wirkung seines Verhaltens gegenüber … nicht bewusst gewesen, da sich … nicht gewehrt habe, überzeugt nicht. Zum einen ist dem Beklagten zuzustimmen, dass es für Mobbingopfer durchaus typisch ist, das Mobbing duldend hinzunehmen. Zum anderen kann von einem Schüler im Alter des Klägers erwartet werden, sein Verhalten insoweit zu reflektieren. Die Äußerung des Klägers in der Sitzung des Disziplinarausschuss, „typische …-Äußerungen“ hätten ihn zu seinem Fehlverhalten animiert, zeigt, dass der Kläger bis zuletzt nicht vollständig zur Einsicht gelangt ist. Auch in der mündlichen Verhandlung bestärkte sich der Eindruck, dass die Reue des Klägers überwiegend darin wurzelt, dass er nun nicht mehr zusammen mit seinen Freunden die Hochbegabtenklasse besuchen kann. Dass der Kläger sein Verhalten gegenüber … aus nicht selbstbezogenen Gründen bedauert, war nicht zu erkennen. Umso erforderlicher ist der Erlass der Ordnungsmaßnahme, um dem Kläger sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und ihn zu einer künftigen Verhaltensänderung zu bewegen.
Da sich die Verhältnismäßigkeit einer schulischen Ordnungsmaßnahme nach dem schulbezogenen Verhalten beurteilt und sich daran auszurichten hat, in welchem Maß die Erziehungsaufgabe der Schule gestört ist, spielt es keine Rolle, ob der Kläger im privaten Bereich gegenüber Bekannten und Verwandten oder in anderen Ausbildungseinrichtungen ein nicht zu beanstandendes Verhalten zeigt. Nicht relevant ist auch, ob Eltern von anderen Klassenkameraden die Ordnungsmaßnahme gutheißen, da die Auswahl der angemessenen Maßnahme eine pädagogische Entscheidung allein der Schule ist. Dass sich die Schule hier für die Versetzung in die Parallelklasse entschieden hat, ist - wie dargestellt - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die Versetzung in die Parallelklasse erging ermessensfehlerfrei, vgl. § 114 VwGO. Dem Kläger gelingt es nicht, darzulegen, dass die Schule übersehen hätte, dass ihr insbesondere hinsichtlich der Auswahl der Maßnahme Ermessen zusteht, sie relevante Belange unbeachtet gelassen hätte oder sonstige Ermessensfehler vorliegen.
Für die Überprüfung, ob die Behörde eine Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen hat, steht bei einem schriftlichen Verwaltungsakt in erster Linie dessen Begründung zur Verfügung. Ergänzend können sonstige Unterlagen, insbesondere aus den Akten, herangezogen werden, aus denen sich die Überlegungen der Behörde ergeben, weshalb sie unter mehreren möglichen Maßnahmen gerade die getroffene Maßnahme ausgewählt hat. Zu diesen Unterlagen zählt insbesondere die Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses (vgl. VG München, B.v. 18.2.2014 - M 3 S. 14.244 - juris). Die Anordnung einer Versetzung in die Parallelklasse kann unter verschiedenen pädagogischen Gesichtspunkten notwendig sein, um den Klassenfrieden wieder herzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - juris Rn.16).
In der Begründung des Bescheids vom 1. Februar 2017 hat die Schule dargestellt, dass sie andere Ordnungsmaßnahmen in die Abwägung mit einbezogen, aber aus pädagogischen Gründen verworfen hat. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses am 1. Februar 2017 ergibt sich, dass sich die Schule ausführlich unter Berücksichtigung aller relevanten Belange Gedanken über die Auswahl der Ordnungsmaßnahme gemacht hat. Es wurden ausdrücklich auch andere Ordnungsmaßnahmen als die Versetzung in die Parallelklasse in Betracht gezogen, aber aus nachvollziehbaren pädagogischen Gründen, insbesondere einer möglichen Wiederholungsgefahr, verworfen. Dass sich der Kläger bei … entschuldigt hat, wurde in die Abwägung mit einbezogen. Dass die Schule angesichts der disziplinarrechtlichen Vorgeschichte des Klägers und der von ihm maßgeblich ausgehenden Störung des Klassenfriedens diese Entschuldigung nur gering gewichtet, ist jedenfalls nicht sachfremd. In der Niederschrift ist ausführlich dargestellt, warum die Schule davon ausgeht, dass der Kläger keine echte Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt. Dabei berücksichtigt die Schule auch, dass der Kläger durch die Versetzung in die Parallelklasse die Möglichkeit erhält, festgefahrene Verhaltensweisen und Rollen abzulegen. Entgegen der Klägerseite hat die Schule auch nicht außer Acht gelassen, dass der Kläger durch die Versetzung in die Parallelklasse seinen Status als Schüler der Hochbegabtenklasse und damit gegebenenfalls auch seinen Fahrtkostenerstattungsanspruch verliert und damit besonders betroffen ist. Diese Aspekte wurden ausweislich der Niederschrift in die Abwägung einbezogen. Aus Sicht des Gerichts ist die Entscheidung der Schule, trotz dieser Belange des Klägers zum Schutz des Mobbingopfers und zur Herstellung des Klassenfriedens in der Klasse 9* … die Versetzung in die Parallelklasse anzuordnen, ermessensfehlerfrei getroffen worden.
Die Ordnungsmaßnahme war auch nicht gemäß Art. 86 Abs. 3 Nr. 5 BayEUG unzulässig. Hiernach sind Ordnungsmaßnahmen wegen außerschulischen Verhaltens unzulässig, soweit das Verhalten nicht die Verwirklichung der Aufgaben der Schule gefährdet. Zum einen erfolgte ein Teil des Mobbings, beispielsweise die Aussagen des Klägers, er würde lieber Osama bin Laden erschießen als … und eines Tages würde … erschossen werden und niemand würde … vermissen, sowie das Eintauchen von … Sachen in Kleister, in der Schule selbst. Zum anderen hat das Verhalten des Klägers in dem Klassen-Chat jedenfalls die Aufgaben der Schule gefährdet. Da es sich bei der Chat-Gruppe um einen Klassen-Chat han delt, bei dem grundsätzlich alle Klassenmitglieder teilnehmen und dort auch schulische Themen besprochen werden, ist ein ausreichender Bezug zur Schule hergestellt. Wenn der Kläger … innerhalb dieses Chats beleidigt und angreift, hat das unmittelbar Auswirkungen auf den Klassenfrieden und somit auf die Aufgabe der Schule, den Erziehungs- und Bildungsauftrag in dieser Klasse zu verwirklichen. Insoweit stellt sich der Klassen-Chat als eine Fortsetzung des Schullalltags dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
18.07.2017
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG Ansbach, Urteil vom 18.07.2017, Az. AN 2 K 17.00250 (REWIS RS 2017, 7819)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7819
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Androhung der Entlassung eines Schülers wegen Mobbings
Androhung der Entlassung wegen wiederholter Unterrichtsstörungen
Androhung der Entlassung aus der Schule
Rechtmäßige Ordnungsmaßnahme - Schulentlassung
Entlassung von der Schule wegen Mobbings
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