Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. 4 StR 411/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1411

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 411/15
vom
2. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
2.
Dezember
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Februar 2015 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2.
Jedoch wird die Adhäsionsentscheidung wie folgt abgeändert:
a)
Der Angeklagte S.

wird verurteilt, an den Nebenkläger ein
Schmerzensgeld in Höhe von 6.000

Höhe von 15,30

nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] seit dem 12.
Juli 2014 sowie Schadensersatz in Höhe von 119,80

e-schädigte Kleidung) nebst Zinsen in Höhe von 4
Prozentpunk-ten für die [X.] vom 22.
Dezember 2013 bis zum 11.
Juli
2014 und in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] ab dem 12.
Juli 2014 zu zahlen.

-
2
-

b)
Insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
c)
Hinsichtlich der weiter gehenden Zinsforderung wird von einer Entscheidung abgesehen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die inso-weit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kos-ten und die dem Neben-
und [X.] erwachsenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat berichtigt den Ausspruch über die Zinsen in der [X.] entsprechend den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 14.
Oktober 2015. In entsprechender Anwendung von §
187 Abs.
1 [X.] stehen dem [X.] Prozesszinsen allerdings erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs (§
404 Abs.
2 StPO) folgenden Tag zu, hier also erst seit dem 12.
Juli 2014 (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Januar 1990

VIII
ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519; Deppenkemper in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 10.
Aufl., §
187 Rn.
4).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 411/15

02.12.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. 4 StR 411/15 (REWIS RS 2015, 1411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1411

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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