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PDF anzeigen 5 StR 588/10 [X.]BESCHLUSS vom 26. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 23. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kos-ten des Rechtsmittels aufzuerlegen, er hat jedoch die [X.] der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen dem Antrag des [X.] war der Tenor des [X.] Urteils nicht um einen Teilfreispruch zu ergänzen. Das [X.] hat die dem Angeklagten mit der unverändert zur Hauptverhandlung zuge-lassenen Anklage als materiell-rechtlich selbständige Tat zur Last gelegte Freiheitsberaubung lediglich als tatbestandsmäßiges Mittel zur Begehung der Vergewaltigung angesehen, die Gegenstand der Verurteilung war. Im [X.] darauf war ein Teilfreispruch nicht erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 1998 [X.] 4 StR 272/98, [X.]St 44, 196). Da sich der Schuld-umfang hierdurch nicht verringerte, sondern sich lediglich die rechtliche Be-wertung änderte, kann der Senat ungeachtet des insoweit erfolgten Antrags nach § 349 Abs. 4 StPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
- 3 - Im Blick auf das jugendliche Alter des Angeklagten werden frühzeitig die Voraussetzungen des § 88 [X.] zu prüfen sein. Raum Brause [X.]Schneider Bellay
Meta
26.01.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2011, Az. 5 StR 588/10 (REWIS RS 2011, 10071)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10071
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Teilfreispruch: Verurteilung wegen tateinheitlicher Begehung anstatt der angeklagten tatmehrheitlichen Begehung
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